Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 136/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1422

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[X.] ZB 136/00vom16. August 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des [X.] vom23. Juni 2000 wird zurückgewiesen.Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Beklagten [X.].[X.]: 145.240,20 DM.Gründe:Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das [X.] zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung alsunzulässig verworfen. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur Belehrung der Ur-laubsvertreterin, der [X.], über die Fristkontrolle bei [X.] des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht können die [X.] nicht mehr gehört werden. Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234Abs. 1 ZPO müssen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch alle Umstände, die fürdie Frage der Fristversäumung und des Verschuldens von Bedeutung sind,vollständig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Lediglich Angaben, die- 3 -unklar und ergänzungsbedürftig sind, insbesondere solche, deren Aufklärungnach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und ver-vollständigt werden (st.Rspr. vgl. [X.] vom 20. Mai 1992 - XII [X.]/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). In diesem Rahmen hält sichdas Beschwerdevorbringen der Beklagten jedoch nicht. Vielmehr wird [X.] und dem ursprünglichen glaubhaft gemachten Vortrag entgegenstehen-des Vorbringen über organisatorische Maßnahmen im Büro der [X.] nachgeschoben, auf deren Fehlen das [X.] seineVersagung der Wiedereinsetzung gestützt hat. Das [X.] Beklagten enthielt - in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherungder Zeugin B. - lediglich die allgemeine Angabe, daß sie als stellvertreten-de Bürovorsteherin über die Eintragung, Einhaltung und Wahrung von Fristenbelehrt worden sei. Zu einer Anweisung über die Überprüfung der Fristnotie-rung nach Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung über die Einlegungder Berufung ist nichts vorgetragen. Bezogen auf den hier gegebenen Sach-verhalt wird vielmehr ausgeführt, daß die Stellvertreterin offensichtlich verse-hentlich davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründungfrist bereits [X.] der Berufung von der hauptamtlichen Bürovorsteherin notiert [X.] und sie aus diesem Grunde die weitere Kontrolle nicht mehr vorgenommenhabe, da in der Kanzlei die Anweisung bestehe, daß die Berufungsbegrün-dungsfrist mit gleichem Datum zu notieren und einzutragen sei, mit dem [X.] dem zuständigen Gericht zugestellt werde. Daraus konnte das[X.] schließen, daß die Zeugin [X.]über die [X.] Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist anhand des Fristenkalen-ders nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht in der [X.] Weise belehrt wurde, sondern es für ausreichend gehalten hat, daß dieFrist lediglich bei Einreichung der Berufung notiert werde. Wenn nunmehr be-- 4 -hauptet wird, sie sei auch über das weitere Erfordernis der Fristenkontrollenach Eintreffen der Eingangsbestätigung ausdrücklich belehrt worden, [X.] im Widerspruch zu dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher keineBerücksichtigung mehr finden ([X.] vom 20. Mai 1992 aaO).[X.] Hahne [X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 136/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 136/00 (REWIS RS 2000, 1422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1422

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