Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZB 110/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1740

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[X.] [X.]/00vom5. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß [X.] [X.] vom 10. April 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.[X.]: 9.273 [X.]:Gegen das Urteil des [X.] haben die Kläger am [X.] Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung wurde bis zum28. März 2000 verlängert. Die [X.] trägt das [X.] 28. März 2000 und den Posteingangsstempel des [X.] vom29. März 2000.Das [X.] hat den Parteien unter Hinweis auf das Postein-gangsdatum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sodann die Beru-fung als unzulässig verworfen.- 3 -Die Kläger haben um Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegrün-dungsschrift gebeten und geltend gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habedie [X.] am 28. März 2000 unterzeichnet; seine lang-jährige Mitarbeiterin habe - was diese an Eides Statt versichert - die [X.] am selben Tag zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr in den Briefkasten des[X.] eingeworfen. Der Mitarbeiterin sei allerdings nicht mehrerinnerlich, ob sie die Schrift in den Nachtbriefkasten oder in den [X.] des [X.] eingeworfen habe.Das [X.] hat den Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2000mitgeteilt, daß "nach eingehender Recherche des Vorfalls" nicht ausgeschlos-sen werden könne, daß die Begründung rechtzeitig eingegangen und der dieBerufung verwerfende Beschluß aufgrund der Briefkastenverwechslung voneiner falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Eine Abänderung diesesBeschlusses liege aber nicht mehr in der Kompetenz des [X.]und sei nur im Wege der sofortigen Beschwerde zu erwirken.Der die Berufung verwerfende Beschluß des [X.] wurdeden Klägern daraufhin am 11. Mai 2000 zugestellt. Gegen ihn haben die Klägeram 24. Mai 2000 sofortige Beschwerde eingelegt.Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Sache ist zur weiteren Auf-klärung der Rechtzeitigkeit der Berufung an das [X.] zurückzu-verweisen.Die Kläger haben vorgetragen, daß die Mitarbeiterin des [X.] der Kläger die [X.] am 28. März 2000 ge-gen 18 Uhr in den Briefkasten - möglicherweise allerdings in den [X.] - des [X.] eingeworfen hat. Dieser Briefkasten ist, wie- 4 -das [X.] festgestellt hat, erst am Folgetag geleert worden; nachständiger Übung wird die inliegende Post dabei - anders als die in den Nacht-briefkasten eingeworfene Post - (nur) mit dem Eingangsstempel des Folgetagsversehen.Ausgehend vom Vortrag der Kläger hat der Einwurf der Berufungsbe-gründungsschrift in den [X.] die Berufungsbegründungsfrist ge-wahrt: Mit dem Einwurf in den normalen Briefkasten ist die Berufungsbegrün-dungsschrift in die Verfügungsgewalt des [X.] gelangt; mehrverlangt die Fristwahrung nicht. Der Umstand, daß das [X.] zu-sätzlich über einen besonderen Nachtbriefkasten verfügt und [X.] einer Leerung des [X.]s noch am 28. März 2000 nicht mehrgerechnet werden konnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. [X.] des Zweiten Senats, Beschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 -NJW 1991, 2076; Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - [X.], 1237; [X.] Beschluß vom 12. Februar 1981 - [X.] - NJW 1981,1216, 1217).Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen nicht durch § 418 Abs. 1 ZPO aus-geschlossen. Zwar erbringt der Eingangsstempel auf der Berufungsbegrün-dungsschrift nach dieser Vorschrift Beweis dafür, daß die [X.]erst am 29. März 2000 beim [X.] eingegangen ist. Jedoch [X.] § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Dabei genügt allerdingsGlaubhaftmachung nicht; erst recht reicht nicht, wie dem Schreiben des [X.] vom 5. Mai 2000 entnommen werden könnte, die bloße Mög-lichkeit aus, daß die [X.] rechtzeitig eingegangen ist. DieRechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muß vielmehr zur [X.] Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Für die Beweiserhebung gilt- 5 -der sog. Freibeweis (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - [X.]/94 - [X.], 1467; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - [X.] - [X.]RZPO § 519 Abs. 2 S. 2 "Fristablauf 1"; [X.] Beschluß vom 4. Juni 1992 - [X.]/92 - [X.]R ZPO § 519b Abs. 1 "Freibeweis 1").Die Zurückverweisung gibt dem [X.] Gelegenheit, diesemVorbringen der Kläger nachzugehen. Dabei wird das [X.] zuprüfen haben, ob es bereits aufgrund der vorliegenden Erklärungen und [X.] die erforderliche Überzeugung von der Rechtzeitigkeit der [X.] gewinnen kann oder ob es einer Beweiserhebung bedarf(vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO 22. Aufl., Rdn. 13 vor § 511 m.w.N.).[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 110/00

05.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. XII ZB 110/00 (REWIS RS 2000, 1740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1740

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