Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. AnwZ (B) 107/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 7889

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[X.][X.] ([X.]) 107/09 vom 31. März 2010 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,

gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 31. März 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 25. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1994 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 5. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen [X.]erufshaftpflicht-versicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO). Ausweislich der [X.] wurde der [X.]escheid dem Antragsteller am 6. Mai 2009 durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden [X.]riefkasten zugestellt. Mit [X.] vom 6. Juli 2009, eingegangen beim [X.] an demselben [X.] - 3 - ge, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich [X.] in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Der [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft, weil nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 215 Abs. 3 [X.]RAO gegen eine Entscheidung in der Haupt-sache der [X.]eschwerdeweg eröffnet wäre. Ob die Entscheidung über die [X.] - wie hier - vorweg in einem gesonderten [X.]eschluss oder zu-sammen mit derjenigen über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeht, ist für die Frage ihrer Anfechtbarkeit nicht maßgebend (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - [X.] ([X.]) 46/95). 2 2. Die fristgerecht eingelegte (§§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO a.F., 215 Abs. 3 [X.]RAO) sofortige [X.]eschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit Recht hat der [X.] den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. 3 a) [X.] liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-sam am 6. Mai 2009 gemäß § 180 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. zugestellt worden ist. Seine am 6. Juli 2009 beim [X.] eingegangene Antragsschrift war daher verfristet. 4 b) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F., der gemäß § 40 Abs. 4 [X.]RAO a.F. entsprechende Anwendung findet, ist einem [X.]eteiligten, der ohne sein [X.] verhindert war, die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu [X.] - 4 - ren, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der [X.]eseitigung des [X.] stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. [X.]) Der Antragsteller hat die Fristversäumung damit begründet, dass sich seine Frau im Frühjahr 2008 von ihm getrennt habe. Dieses Ereignis habe bei ihm eine erhebliche depressive Erkrankung ausgelöst, die dazu geführt habe, dass er zu einem großen Teil seine private, an ihn persönlich gerichtete [X.] nicht mehr geöffnet habe. Seine Aufgaben als Rechtsanwalt "im engeren [X.] habe er hingegen stets verantwortungsbewusst wahrgenommen. Er habe sich nunmehr in ärztliche [X.]ehandlung begeben. Von dem [X.] habe er erst am 5. Juli 2009 durch einen Anruf einer Mitarbeiterin der Antragsgegne-rin Kenntnis erhalten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin [X.]. vom 22. Juli 2009 vorgelegt, in welchem ihm fihausärztlicherseitsfi bescheinigt wird, dass er fiseit ca. einem Jahrfi unter [X.], unterschiedlich stark ausgeprägten Depressionen leidet. Dies habe bei ihm zu Phasen mit ausgeprägter Rückzugstendenz und teilweisem Sistieren der persönlichen Kontakte und der Kommunikation mit der Außenwelt geführt. Eine entsprechende Therapie sei begonnen worden und zeige bereits Fortschritte. Die intensive [X.]ehandlung werde noch ca. vier bis sechs Wochen andauern. In einem weiteren Attest desselben Arztes vom 14. Dezember 2009 ist diese Di-agnose im Wesentlichen wiederholt und von einer deutlichen [X.]esserung des Krankheitsbildes gesprochen worden. Mit einer baldigen Wiederherstellung sei zu rechnen. 6 bb) Damit ist - wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat - ein fehlendes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung nicht [X.] gemacht. Aus den vorgelegten ärztlichen [X.]escheinigungen ergibt sich 7 - 5 - nicht, dass der Antragsteller in dem hier maßgeblichen Zeitraum Mai/Juni 2009 durchgängig infolge einer depressiven Erkrankung nicht in der Lage war, an ihn gerichtete persönliche [X.] zu öffnen. Dagegen spricht im Übrigen, dass er nach seinem eigenen Vortrag in dem gesamten Zeitraum seiner Erkrankung ohne Einschränkung seinen Anwaltsberuf ausüben konnte. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Schreiben der Antragsgegnerin zu öffnen, das ersichtlich nicht in einem Zusammenhang mit seiner persönlichen Trennungssituation, sondern mit seiner [X.]erufsausübung als Rechtsanwalt stand. Zudem hat die An-tragsgegnerin ein von ihr stammendes, ebenfalls an den Antragsteller mit dem Vermerk fipersönlich/vertraulichfi adressiertes Schreiben vom 23. März 2009 vorgelegt, welches vom Antragsteller offensichtlich geöffnet und unter dem 21. April 2009 beantwortet worden ist. Schließlich hat bereits der [X.] darauf hingewiesen, dass nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, warum der Antragsteller - legt man die von ihm behauptete schwere depressive Erkrankung zugrunde - sich nicht in fachnervenärztliche [X.]ehandlung, sondern in eine solche durch seinen Hausarzt begeben hat. - 6 - 3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die [X.]eteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 8 Ganter Ernemann Fetzer Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 [X.] 11/09 -

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AnwZ (B) 107/09

31.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. AnwZ (B) 107/09 (REWIS RS 2010, 7889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7889

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