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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 63/09 vom 9. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Frellesen, die [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 9. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 27. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]escheid vom 17. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte auch im [X.]eschwerdeverfahren keinen [X.] (Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - [X.] ([X.]) 5/08). In diesem [X.]e-schwerdeverfahren hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. April 2008 zur sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers Stellung genommen. 1 - 3 - Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Schriftsatz der [X.] vom 17. April 2008 im [X.]eschwerdeverfahren [X.] ([X.]) 5/08 einen ([X.]) Widerruf seiner Anwaltszulassung enthalte, und hat insoweit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner soforti-gen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung statthaft, weil der angegriffene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 im [X.]e-schwerdeverfahren [X.] ([X.]) 5/08, wie der [X.] zutreffend aus-geführt hat, keinen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft enthält und deshalb nicht nach § 37 Abs. 2 [X.]RAO a.F. mit einem [X.] auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar ist. Die sofortige [X.]eschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO a.F. zulässig. Dem steht bereits entgegen, dass der [X.] das Rechtsmittel nicht, wie es § 223 Abs. 3 [X.]RAO a.F. verlangt, zugelassen hat. Davon abgesehen enthält der Schriftsatz der [X.]sgegnerin vom 17. April 2008 keinen nach § 223 [X.]RAO a.F. anfechtbaren Verwaltungsakt. 3 - 4 - Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 4 [X.] [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 - [X.]ayAGH I - 19/08 -
Meta
09.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2009, Az. AnwZ (B) 63/09 (REWIS RS 2009, 1226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1226
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