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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 109/09 vom 19. April 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 19. April 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen [X.]eschwerde dagegen [X.], dass der [X.] seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er zurück-genommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO) zur Verpflichtung des [X.], entsprechend § 201 Abs. 1 [X.]RAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42 1 - 3 - Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 13a [X.] der Antragsgegnerin die ihr hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. [X.] Schmidt-Räntsch Fetzer
Stüer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 [X.] 15/09 -
Meta
19.04.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2010, Az. AnwZ (B) 109/09 (REWIS RS 2010, 7520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7520
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