Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 50/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3990

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[X.][X.] ([X.]) 50/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 [X.]RAO) und 1 - 3 - sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007, zugestellt am 5. Februar 2007, unter [X.]erufung auf den [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO. 2 Der [X.] hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzuläs-sig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Hinsichtlich der vorangegangenen Widerrufsverfügung vom [X.] 2006 hatte der [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits mit [X.]eschluss vom 13. April 2007 zurückgewiesen; die dagegen gerich-tete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 16. Juni 2008 ([X.] ([X.]) 38/07) im Hinblick auf die eingetretene [X.]estandskraft der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Widerrufsverfügung vom 31. Ja-nuar 2007 als unzulässig verworfen. 3 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 209 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 [X.]RAO versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist. Die [X.] vom 31. Januar 2007 ist damit, wie der [X.] bereits in seinem [X.]eschluss vom 16. Juni 2008 ([X.] ([X.]) 38/07) dargelegt hat, bestandskräftig geworden. 4 Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die [X.] vom 31. Januar 2007 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die 5 - 4 - Versäumung der hierfür bestehenden Antragsfrist von einem Monat (§ 16 Abs. 5 [X.]RAO) hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 betreffenden mündlichen [X.] vom 17. März 2007 vor dem [X.] nicht rechtzeitig ge-stellt. Erst am 28. Februar 2008, nachdem die Antragsfrist von zwei Wochen für eine Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]) seit langem verstrichen war, ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers beim [X.] eingegangen. Der [X.] hat darüber hinaus zutreffend darauf hin-gewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Ausschlussfrist (§ 22 Abs. 2 Satz 4 [X.]) von einem Jahr ab Kenntnis von der angefochtenen Verfü-gung abgelaufen war. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfah-ren nichts [X.] vor. [X.]Roggenbuck Stüer Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.05.2008 - [X.] 10/08 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 50/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 50/08 (REWIS RS 2009, 3990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3990

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