Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. AnwZ (B) 69/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 1066

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[X.][X.] ([X.]) 69/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Frellesen, die [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 20. April 2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]escheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Der [X.]eschluss des [X.]s ist dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 15. Juni 2009 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz 1 - 3 - sofortige [X.]eschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen [X.]eschlusses bei dem [X.] eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO a.F.). [X.] kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO a.F., § 22 Abs. 2 [X.] a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-ben vom 23. Juli 2009, auf das [X.]ezug genommen wird, hingewiesen worden. Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. 2 Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 3 [X.] [X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 32/08 -

Meta

AnwZ (B) 69/09

21.10.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. AnwZ (B) 69/09 (REWIS RS 2009, 1066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1066

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