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PDF anzeigen 5 StR 276/07 [X.] vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. September 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 1. August 2007 betreffende Antrag des Verurteilten [X.]
wird nach § 356a StPO auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfah-rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] Beschluss vom 29. März 2007 [X.] 2 BvR 120/07). Auf die mit dem Rechtsbehelf [X.] Auffassung, die der Senat nicht teilt, eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tra-genden Gründe von der Antragsbegründung des [X.] [X.], kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der Antrags-schrift des [X.] vom 5. Juli 2007 als offensichtlich unbe-gründet erachtet und hinsichtlich der Beweisantragsrüge des Angeklagten [X.] ergänzende Ausführungen gemacht. 1 Die behauptete Antragspraxis des [X.] bei Revisio-nen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfas-sung nach § 349 Abs. 2 StPO. 2 Das von Rechtsanwalt [X.]
fünf Tage nach Abschluss des Revisionsverfahrens vorgelegte Urteil des [X.] vom 3. Mai 2007 ([X.] 2007, [X.]) vermag die Anhörungsrüge ebenfalls 3 - 3 - nicht zu begründen. Das dort beurteilte [X.] Verwaltungsverfahren ist dem Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht ähnlich und nö-tigt zu keiner Änderung der Verfahrenspraxis. [X.] [X.] [X.]
Meta
11.09.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. 5 StR 276/07 (REWIS RS 2007, 2103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2103
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