Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 5 StR 356/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 179

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a.; hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: 1. [X.] gegen die am Beschluss des [X.]s vom 10. November 2009 beteilig-ten [X.] wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.] wird auf Kosten des Verurteilten zurück-gewiesen. G r ü n d e
1 Mit Beschluss vom 10. November 2009 hat der [X.] die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu seinem Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hatte der [X.] mit Schriftsatz vom 18. August 2009 Stellung genommen und beantragt, die [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Mit späteren Schriftsätzen hatte der Beschwerdeführer sodann schriftliche Gegenerklärungen einge-reicht, mit denen er die bis dahin nicht ausgeführte Sachrüge begründete. Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 27. November 2009 eine Anhörungs-rüge erhoben und mit Schreiben vom 28. November 2009 die an diesem [X.] beteiligt gewesenen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt. Zur Begründung verweist der Verurteilte darauf, dass die abgelehn-ten [X.] —nur als Marionetten [X.] hätten. 1. [X.] ist verspätet und daher [X.]. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im [X.]wege (hier: § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in 2 - 3 - entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange [X.] vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich jedoch [X.] wie hier (s. unten 2.) [X.] deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 17; [X.] NStZ-RR 2009, 353). 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die späteren Schriftsätze haben dem [X.] bei seiner Beschlussfassung am 10. November 2009 vorgelegen. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechts-mitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. [X.], [X.] vom 27. September 2007 [X.] 5 StR 230/07 m.N.). 3 [X.]Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 356/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 5 StR 356/09 (REWIS RS 2009, 179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 179

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.