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PDF anzeigen 5 StR 35/07 [X.] vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfah-rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. 1 2 Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Dies gilt auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen [X.] —gegen die [X.] hinweist. Die damit angesprochene Urteilspassage ([X.]) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge in der [X.] vom 20. Oktober 2006. Der Generalbun-desanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a (zutreffend) Stellung genommen. Ein Begründungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] eingereicht hatte. 3 Dass [X.] entgegen einem Antrag des Beschwerdeführers auf [X.] einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtli-ches Gehör. 4 - 3 - Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung beru-fenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2005 [X.] 5 StR 269/05 [X.] und vom 5. April 2006 [X.] 5 StR 35/06). 5 Der [X.] hat keine Stellungnahme abgegeben. 6 [X.] [X.] Jäger
Meta
23.05.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 5 StR 35/07 (REWIS RS 2007, 3726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3726
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