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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:060220BVZR328.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 328/18
vom
6. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], [X.]
Kazele und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf
beschlossen:
Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Beklagten zu
2 auf Änderung des [X.] in dem Senatsbe-schluss vom 10.
Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Mit ihrer
Eingabe wendet sich die
Beklagte zu 2 gegen die Festset-zung des Gegenstandswertes
durch den Senat. Insoweit ist eine Gegenvorstel-lung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2019
IV
ZR 33/19, ZEV
2019, 706 Rn. 3 mwN). Diese Frist ist hier eingehalten.
2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des [X.]. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Die
Beklagte zu 2 hat -
wie
auch die
Beklagte zu 1
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die Zulassung der Revision erreichen wollen, um die von ihr
in 1
2
3
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3
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der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterverfolgen zu können. Ausweislich des Berufungsurteils hat sie
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wie auch die anderen beiden Beklag-ten -
widerklagend beantragt, die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von sie
darauf verweist, das Berufungsurteil gebe den Schlussantrag unzutreffend wieder, hätte eine Tatbe-standsberichtigung (§ 320 Abs. 1 ZPO) bei dem Berufungsgericht beantragt werden müssen;
ohne eine solche ist der Inhalt des Berufungsurteils maßgeb-lich (vgl. §
559 Abs.
1 ZPO). Auch hat die Beklagte zu 2 nicht wie der Beklagte zu 3 ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zurückweisung der Berufung ge-gen das ergangene zweite Versäumnisurteil beschränkt. Der Streitwert ist daher
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4
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zutreffend mit den Werten der [X.] in Höhe von insgesamt 64.300
und der Widerklage (442.251
messen worden.
[X.] Kazele
Göbel
[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2017 -
17 O 1645/16 -
O[X.], Entscheidung vom 17.10.2018 -
4 U 18/17 -
Meta
06.02.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. V ZR 328/18 (REWIS RS 2020, 11871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11871
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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