Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 170/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11909

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280120BVIIIZR170.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 170/18
vom

28. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung anzusehende Beschwerde der [X.] gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 17.
Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat mit [X.] vom 2. Januar 2020 gegen den mit Be-schluss des Senats vom 17. Dezember 2019 auf 62.700

des Beschwerdeverfahrens "Streitwertbeschwerde" erhoben und eine Herab-setzung des Streitwerts auf 40.000

II.

Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet.

1. Gegen einen Streitwertbeschluss des [X.] ist zwar keine Beschwerde zulässig. [X.] ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des §
68 Abs.
1 Satz
3 GKG eingelegt 1
2
3
-
3
-
werden muss ([X.], Beschlüsse vom 7. April 2011 -
VII ZR 66/07, juris Rn.
7 mwN; vom 13.
November 2019 -
IV ZR 178/18, juris Rn.
3). Diese Frist ist hier eingehalten.

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des
festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 62.700

messen worden ist.

Der Streitwert erhöht sich im Streitfall gemäß §
45 Abs. 3 GKG -
ausge-hend von der Klageforderung in Höhe von 20.000

-
um 42.700

a) Die Werterhöhung gemäß §
45 Abs.
3 GKG bemisst sich bei einer hilfsweise erklärten Aufrechnung mit mehreren rechtlich selbstständigen Ge-genansprüchen gegen eine bestrittene Klageforderung anhand des Gesamt-werts der rechtskraftfähig aberkannten Gegenforderungen, wenn das Gericht die Klage für begründet, die Gegenforderungen jedoch für unbegründet erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 1991 -
VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316 unter 2 [zu §
19 Abs.
3 GKG aF]; [X.], [X.], 937
Rn.
12). Mehrere nicht verselbstständigte Teilbeträge derselben hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung -
wie etwa unselbstständige Rechnungspos-ten eines einheitlichen Vorschussanspruchs -
können hingegen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander stehen und infolgedessen auch keine mehrfache Werterhöhung gemäß §
45 Abs. 3 GKG auslösen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Februar 1995 -
XII ZR 218/94, NJW-RR 1995, 508 unter [II] 2 b [zu §
19 Abs.
3 GKG aF]).

b) Danach beträgt die Werterhöhung nach §
45 Abs. 3 GKG
im Streitfall 42.700

4
5
6
7
-
4
-

Die Beklagte hat hilfsweise -
wegen Nichtabnahme des [X.] durch die Klägerin -
mit folgenden Schadensersatzforderungen aufgerechnet:

-
5.000

-
15.000

ungnahme eines anderen [X.] im Rahmen des Ersatzverkaufs und tatsächlich erzieltem Erlös bei der [X.] dieses anderen [X.]

-
10.000

falls in Zahlung genommen wurde, bislang jedoch nicht weiterveräußert wer-den konnte

-
12.700

1.
Juli 2015 bis 4. November 2015 (Zeitpunkt des Ersatzverkaufs)

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei um recht-lich selbstständige Gegenforderungen und nicht etwa um unselbstständige Po-sitionen eines einheitlichen Anspruchs. Zwar stützt die Beklagte die zur [X.] gestellten Schadensersatzansprüche sämtlich auf dieselbe [X.] Pflichtverletzung der Klägerin, namentlich die Nichtabnahme des betreffen-den [X.]. Jedoch leitet sie aus dieser behaupteten Pflichtverletzung un-terschiedliche Schadensersatzansprüche aufgrund jeweils verschiedener Le-benssachverhalte (zusätzliche Vermittlungsgebühr, Erlösminderung durch [X.] Weiterverkauf bzw. eingetretenen Wertverlust der in Zahlung ge-nommenen Gegenstände, Lagerkosten) ab. Gegenstand der Hilfsaufrechnung sind mithin mehrere Schadensersatzansprüche, die zweifellos in einem Eventu-alverhältnis zueinander stehen können und deshalb -
jeweils -
eine entspre-chende Streitwerterhöhung auslösen.

Über die genannten Gegenforderungen haben beide Vorinstanzen eine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat 8
9
10
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5
-
das Berufungsurteil auch ausdrücklich in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Revisionsinstanz gestellt.

Dr. [X.] [X.] Dr. Bünger

Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2017 -
7 O 28/16 -

[X.], Entscheidung vom 25.05.2018 -
I-7 [X.] -

Meta

VIII ZR 170/18

28.01.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 170/18 (REWIS RS 2020, 11909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 170/18

7 U 134/17

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