Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2019, Az. IV ZR 70/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1022

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:281119BIVZR70.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 70/19
vom
28. November 2019
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski und Dr.
Götz

am 28.
November 2019

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwert-festsetzung im Senatsbeschluss vom 11.
September 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Gegenvorstellung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 -
IV ZR 430/15, [X.] 2016, 573 Rn.
1) hat in der Sache kei-nen Erfolg.
Gemäß §
47 Abs. 1 Satz
1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des [X.]. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des [X.] ist Streitwert gemäß § 47 Abs.
3 GKG der für das Rechtsmittel-verfahren maßgebende Wert (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 aaO Rn.
2).

Der Streitwert ist hier mit 8
Mio.

spricht mindestens dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten
Begehrens der Beklagten. Das [X.] hat festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigte zu 1/4 an dem Nachlass des Erblassers ist. Ferner hat es ihrem Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses stattgegeben sowie die Beklagte ver-urteilt, an die Klägerin auf den [X.] einen Teilbetrag in Höhe 1
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-
3
-
von 3
Mio.

ahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Streitwert für den [X.] beläuft sich auf die titulier-ten 3
Mio.

Interesse der Beklagten an der Abwehr der von der Klägerin begehrten Feststellung. Für die Schätzung des Wertes dieses Anspruchs sind die zur Klagebegründung vorgetragenen Behauptungen auf der Grundlage des [X.] der
Klägerin zugrunde zu legen. Lediglich über-höhte, nicht nachvollziehbare Vorstellungen haben hierbei außer Ansatz zu bleiben (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2012 -
X [X.], [X.], 875 Rn.
5; [X.] in [X.], ZPO 23.
Aufl. §
5 Rn.
23). An-haltspunkt für die Schätzung kann die Höhe der in [X.] außergerichtlich geltend gemachten Forderung sein (OLG Stutt-gart
FamRZ 2012, 393, 394; [X.] in [X.] aaO).

Hier hat die Klägerin bereits in der Klageschrift und auch im weite-ren Verfahren den Nachlass mit 60
Mio.

n Pflichtteilsanspruch
von 15
Mio.

von
Vergleichsge-sprächen
ist
die Klägerin von einem
Nachlass von mindestens 55
Mio.

ausgegangen und hat einen Pflichtteilsanspruch
von 13,5
Mio.

gemacht. Anhaltspunkte für einen von vornherein überhöhten, in keiner Weise nachvollziehbar geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bestehen nicht. Auf der Grundlage eines Pflichtteilsanspruchs von mindestens 13,5
Mio.

machten 3
Mio.

mithin ein Pflichtteilsbetrag von 10,5
Mio.

Abzüglich des üblichen Feststellungsabschlags von 20
% (vgl. Zöl-ler/[X.], ZPO 32.
Aufl. §
3 Rn.
16 "Feststellungsklagen") ergibt sich ein Betrag von 8,4
Mio.

kommt hier ein höherer Abschlag nicht deshalb in Betracht, weil es sich 3
4
-
4
-
bei dem Feststellungsantrag um einen bloß vorbereitenden Anspruch handelt. Die Feststellungsklage ist hier gerade nicht im Rahmen der [X.], sondern -
ebenso wie der [X.] -
selbständig neben der Stufenklage erhoben worden. Für einen weiteren Abschlag besteht daher keine Veranlassung.

Bereits aus dem Feststellungs-
und dem [X.] ergibt sich jedenfalls kein unter den festgesetzten 8
Mio.

Auf die Frage der Festsetzung des Streitwerts für den Auskunftsantrag (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 8.
März 2017 -
IV ZB 18/16, [X.] 2017, 278 Rn.
6) kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

[X.] [X.] [X.]

Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2018 -
10 [X.]/16 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2019 -
I-10 U 18/18 -

5

Meta

IV ZR 70/19

28.11.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2019, Az. IV ZR 70/19 (REWIS RS 2019, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1022

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IV ZR 70/19

IV ZR 430/15

X ZR 104/09

IV ZB 18/16

10 U 18/18

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