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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
107/14
vom
19. August 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner
und Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 11. August 2015 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 12.
Februar
2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im [X.] über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Maßgeblich ist -
wie auch die Beklagte erkennt -
der Wert der Grundstücke, § 6 Satz 2 ZPO.
Insoweit hat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde auf den seitens der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Wert von 60.000
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in Anlehnung an eine Verkehrswertermittlung des [X.] -
für richtig hält. Die vorgetragenen Tatsachen hat der Senat seiner Schätzung des Verkehrswerts zugrunde gelegt und ist damit der Einschätzung der Beklagten gefolgt. Die von dieser nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Redu-zierung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden; sie hätten bei rechtzeitigem Vorbrin-1
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gen im Übrigen zur Folge haben können, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
2 O 826/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.04.2014 -
1 [X.] -
Meta
19.08.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2015, Az. V ZR 107/14 (REWIS RS 2015, 6451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6451
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