Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. V ZR 328/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11871

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:060220BVZR328.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 328/18
vom

6. Februar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], [X.]
Kazele und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Beklagten zu
2 auf Änderung des [X.] in dem Senatsbe-schluss vom 10.
Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Mit ihrer
Eingabe wendet sich die
Beklagte zu 2 gegen die Festset-zung des Gegenstandswertes
durch den Senat. Insoweit ist eine Gegenvorstel-lung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2019

IV
ZR 33/19, ZEV
2019, 706 Rn. 3 mwN). Diese Frist ist hier eingehalten.

2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des [X.]. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Die
Beklagte zu 2 hat -
wie
auch die
Beklagte zu 1
-
die Zulassung der Revision erreichen wollen, um die von ihr
in 1
2
3
-
3
-
der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterverfolgen zu können. Ausweislich des Berufungsurteils hat sie
-
wie auch die anderen beiden Beklag-ten -
widerklagend beantragt, die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von sie
darauf verweist, das Berufungsurteil gebe den Schlussantrag unzutreffend wieder, hätte eine Tatbe-standsberichtigung (§ 320 Abs. 1 ZPO) bei dem Berufungsgericht beantragt werden müssen;
ohne eine solche ist der Inhalt des Berufungsurteils maßgeb-lich (vgl. §
559 Abs.
1 ZPO). Auch hat die Beklagte zu 2 nicht wie der Beklagte zu 3 ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zurückweisung der Berufung ge-gen das ergangene zweite Versäumnisurteil beschränkt. Der Streitwert ist daher

-
4
-

zutreffend mit den Werten der [X.] in Höhe von insgesamt 64.300

und der Widerklage (442.251

messen worden.

[X.] Kazele

Göbel

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2017 -
17 O 1645/16 -

O[X.], Entscheidung vom 17.10.2018 -
4 U 18/17 -

Meta

V ZR 328/18

06.02.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. V ZR 328/18 (REWIS RS 2020, 11871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11871

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