Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2018, Az. 1 C 24/17

1. Senat | REWIS RS 2018, 1533

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Gegenstand

Erteilung Aufnahmebescheid; kein Wiederaufgreifensanspruch des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens ohne Vorbringen durchgreifender Wiederaufnahmegründe; Durchbrechung der Bestandskraft


Tatbestand

1

Der 1978 in [X.] geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem [X.] ([X.]).

2

Seine Mutter hatte bereits 1995 für sich unter Einbeziehung des [X.] ein Aufnahmeverfahren eingeleitet, das der Kläger nach ihrem Tod im Jahr 1998 im eigenen Namen fortführte. Mit Bescheid vom 23. April 2001 lehnte das [X.] den Aufnahmeantrag ab, weil der Kläger nicht von einem [X.] [X.] abstamme. Die [X.] Volkszugehörigkeit seiner Mutter könne nicht festgestellt werden; der Vater sei [X.] Volkszugehöriger. Der Bescheid war bestandskräftig geworden.

3

Im November 2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Zehnte [X.], ihm im Wege des [X.] des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert, denn der Gesetzgeber habe die Anforderungen an das Bekenntnis zum [X.] Volkstum und an die erforderlichen Sprachkenntnisse abgesenkt. Nach aktueller Rechtslage erfülle der Kläger nunmehr alle Voraussetzungen. Er könne - wie bereits im früheren Aufnahmeverfahren festgestellt - ein einfaches Gespräch auf [X.] führen und werde seit 1994 in seinem [X.] mit [X.]r Nationalität geführt. Er erfülle auch das Abstammungserfordernis, weil seine Großmutter 1944 eingebürgert worden sei.

4

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 lehnte das [X.] den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Ein Wiederaufnahmeanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bestehe nicht, denn hinsichtlich des [X.] habe sich für den Kläger durch die Gesetzesänderung keine Besserstellung ergeben. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG lägen keine hinreichenden Gründe vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das [X.] zurück.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 21. Juli 2017 geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rechtslage habe sich durch das Zehnte [X.] nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 [X.] seien die Anforderungen an das Bekenntnis zum [X.] Volkstum und an das [X.] erleichtert worden. Diese Rechtslagenänderung ermögliche auch eine dem Kläger günstigere Entscheidung, da er nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfülle. Dass der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf das Fehlen der Abstammung von einem [X.] Staatsangehörigen oder [X.] [X.] gestützt worden sei und insoweit keine Rechtsänderung vorliege, sei unschädlich. Die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides betreffe den Streitgegenstand als solchen und beziehe sich nicht darüber hinaus auch auf einzelne Tatbestandsvoraussetzungen. Auch das Abstammungserfordernis sei daher im Rahmen des wiederaufzugreifenden Verfahrens ohne Bindung an die bestandskräftige Ablehnung in der Sache neu zu prüfen. Die zu treffende neue Sachentscheidung falle zugunsten des [X.] aus. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides lägen vor, insbesondere sei der Kläger [X.]r Volkszugehöriger. Das nach der neueren Rechtsprechung des [X.] generationenübergreifende Merkmal der Abstammung sei beim Kläger mit Blick auf die [X.] Staatsangehörigkeit seiner Großmutter erfüllt. Er habe sich auch zum [X.] Volkstum bekannt, da er in seinen 1994 und 1999 ausgestellten Inlandspässen jeweils mit [X.]r Nationalität eingetragen gewesen sei. Dass er ein einfaches Gespräch in [X.]r Sprache führen könne, sei bereits beim Sprachtest im April 2000 festgestellt worden.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Rechtslage habe sich nicht zugunsten des [X.] geändert. Die Überwindung der Rechts- bzw. Bestandskraft nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG setze voraus, dass die Änderung Tatbestandsmerkmale betreffe, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich gewesen seien und an deren Stelle nunmehr eine wesentlich neue, für den Betroffenen günstigere Sach- oder Rechtslage getreten sei. Für den Anspruch auf Wiederaufgreifen sei nicht entscheidend, ob der Betroffene aktuell alle Voraussetzungen erfülle, sondern ob der Gesetzgeber die Durchbrechung der Bestandskraft für ihn ermöglichen wollte. Mit dem Zehnten [X.] habe der Gesetzgeber lediglich das Bekenntnis zum [X.] Volkstum auf andere Weise ermöglichen und das Merkmal der familiären Vermittlung der [X.] Sprache nicht mehr als unabdingbare Voraussetzung fordern wollen. Sollte diese Änderung der Rechtslage dazu führen, dass eine Änderung der Rechtsprechung zur generationenübergreifenden Abstammung einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen könnte, konterkarierte dies die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine Änderung der [X.] nicht zu einer Änderung der Rechtslage führt.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und tritt der Rechtsauffassung der Revision bei.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]n ist begründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bejaht. Seine Rechtsauffassung, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer Änderung der Rechtslage könne auch dann bestehen, wenn der bestandskräftige Ablehnungsbescheid allein auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung gestützt worden ist, zu der kein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist, ist mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unvereinbar. Das angegriffene Urteil stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, hinreichenden Tatsachenfeststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), sodass der Senat abschließend zulasten des [X.] entscheiden kann.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 ([X.] [X.]) sowie das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 ([X.] [X.]). Die durch Art. 1 des [X.] zur Änderung des [X.]es - im Folgenden: Zehntes [X.] - vom 6. September 2013 ([X.] I S. 3554) bewirkten Änderungen der Anforderungen an die [X.] Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 [X.] gelten danach - abgesehen von einer redaktionellen Anpassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des [X.]es vom 7. November 2015 ([X.] I S. 1922) - unverändert fort.

Nachdem der erste Aufnahmeantrag des [X.] im Jahr 2001 unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn er zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 [X.] (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - Rn. 16). Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 [X.] liegen indes nicht vor (1.). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] hat die [X.] ermessensfehlerfrei abgelehnt (2.).

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 [X.]. Sein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens war nach § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht an eine Frist gebunden. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (Änderung der Sach- bzw. Rechtslage) liegt jedoch nicht vor. Die mit dem Antrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 - [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 24; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 11). Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich nicht, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat.

a) Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - Rn. 18 und vom 8. Mai 2002 - 7 [X.] - [X.] 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 68; [X.], in: [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt - hier: den Ablehnungsbescheid - tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht ausschlaggebend waren.

b) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtslage habe sich in entscheidungserheblicher Weise zugunsten des [X.] geändert, rechtsfehlerhaft. Der bestandskräftige Bescheid vom 23. April 2001 hatte das Nichtvorliegen der [X.]n Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 [X.] allein damit begründet, der Kläger stamme nicht von einem [X.]n Volkszugehörigen oder [X.]n Staatsangehörigen ab.

aa) Hinsichtlich dieser Begründung hat der Kläger eine nachträgliche Änderung der Rechtslage schon nicht geltend gemacht. Eine solche ergibt sich - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - auch nicht konkludent aus dem sinngemäßen Vorbringen, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des [X.] vom 25. Januar 2008 - 5 [X.] 8.07 - ([X.]E 130, 197) auf die Großeltern abgestellt werden. Mit diesem Urteil hat das [X.] eine umstrittene, zuvor in der Rechtspraxis überwiegend enger gehandhabte Auslegungsfrage zu dem [X.] erstmals geklärt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 27).

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die mit dem Zehnten [X.] erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum [X.]n Volkstum sowie an die [X.]n Sprachkenntnisse stellten eine Änderung der Rechtslage zugunsten des [X.] dar, ist mit Bundesrecht unvereinbar. Eine Änderung rechtlicher Voraussetzungen für einen erstrebten Verwaltungsakt, die mit dem im früheren Verfahren ausschlaggebenden Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang steht, stellt schon im Ansatz keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dar. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage liegt bei der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts nur vor, wenn sie sich gerade auf den im früheren Verfahren ausschlaggebenden Ablehnungsgrund bezieht. Denn hinsichtlich eines nicht von [X.] betroffenen [X.] bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides bestehen und steht einer neuen Sachentscheidung auf der Grundlage der aktuellen (möglicherweise gewandelten) Rechtsauffassung entgegen (soweit die Behörde das Verfahren nicht nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] wiederaufgreift, dazu unten 2.).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum [X.] vernachlässigen demgegenüber, dass es um die Reichweite der Bestandskraft von Verwaltungsakten geht, die eine Begünstigung versagen. Diese erstreckt sich auf den ausschlaggebenden Ablehnungsgrund (vgl. auch [X.], Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, [X.]), der nicht mit der Ablehnung als solcher gleichzusetzen ist (zutreffend [X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 37). Eine Durchbrechung der Bestandskraft gemäß § 51 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass gerade der ausschlaggebende Ablehnungsgrund durch einen Wiederaufnahmegrund überwunden wird. Der Antrag und die damit geltend gemachten Wiederaufnahmegründe begrenzen insoweit den Streitgegenstand einer Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Nichts anderes folgt aus der - vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des [X.] zur Reichweite der Rechtskraft klageabweisender Urteile. Danach beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung zwar auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet. Bei klageabweisenden Urteilen ist der aus der Urteilsbegründung zu ermittelnde ausschlaggebende [X.] aber gerade Teil dieses Entscheidungssatzes (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 1993 - [X.] - NJW 1993, 3204 <3205>). Entsprechend bestimmt sich im Verwaltungsprozess die Reichweite der materiellen Rechtskraft des eine Verpflichtungsklage abweisenden Urteils nach den das Urteil tragenden Entscheidungsgründen (vgl. [X.], Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, 1995, S. 229).

Kein anderes Ergebnis rechtfertigt ferner die Erwägung, das Abstellen auf den tragenden Grund des ablehnenden Bescheides bei der Prüfung des [X.] führe zu zufälligen bzw. willkürlichen Ergebnissen. § 51 Abs. 1 [X.] macht die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts gerade davon abhängig, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 25; [X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35). Die von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe prägen den Bescheid und sind Anknüpfungspunkt für das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in den Bestand des Bescheides und damit für die Rechtssicherheit. Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die [X.]prüfung an den den Bescheid tragenden Grund (bzw. die tragenden Gründe) anzuknüpfen (vgl. [X.], Urteile vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - Rn. 22 und - 1 [X.] 25.17 - Rn. 22; [X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35). Abgesehen davon erfüllte der Kläger - anders als die Kläger der mit Urteilen vom gleichen Tag entschiedenen Verfahren [X.] 1 [X.] 23.17 und [X.] 1 [X.] 25.17 - die weiteren Voraussetzungen der [X.]n Volkszugehörigkeit (Sprache, Bekenntnis) ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] bereits nach der früheren, ihm ungünstigeren Rechtslage. Die ablehnende Entscheidung war daher nicht zufällig oder gar willkürlich allein auf die fehlende [X.] Abstammung gestützt. Die Annahme eines Wiederaufnahmeanspruchs aufgrund entscheidungsunerheblicher Rechtsänderungen [X.] offenkundig die Rechtslage, nach der eine Änderung oder Klärung der Norminterpretation in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage darstellt.

2. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat insbesondere auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die [X.] hat ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften vielmehr ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 [X.] normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 [X.] zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ([X.], Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 [X.] 43.16 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).

Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung [X.] belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 [X.] 33.07 - [X.] 402.242 § 54 [X.] Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 [X.] 50.09 - [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - juris Rn. 31). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29 f.).

Diese Voraussetzungen liegen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht vor. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die bestandskräftige Ablehnung war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie orientierte sich hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des [X.]s auf die Eltern der Sache nach an der Rechtsprechung des [X.] zur früheren Rechtslage und konnte sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl. 2012, 478; [X.]. 12/3212 [X.]). Allein der Umstand, dass der ablehnende Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt für die Annahme seiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29). Dafür, dass die [X.] in vergleichbaren Fällen, in denen die bestandskräftige Versagung eines Aufnahmebescheides nur auf das Merkmal der Abstammung gestützt worden war, das Verfahren wiederaufgegriffen hätte, ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die [X.] hat ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei zulasten des [X.] ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das [X.]ermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 C 24/17

20.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Juli 2017, Az: 11 A 2083/16, Urteil

§ 27 Abs 3 S 1 BVFG, § 6 Abs 2 S 1 BVFG, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2018, Az. 1 C 24/17 (REWIS RS 2018, 1533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1533

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