Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. StB 5/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10520

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418BSTB5.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB
5/18
vom
19.
April 2018
in der Freiheitsentziehungssache
gegen

-
Betroffener und Beschwerdeführer -

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19.
April
2018
beschlossen:

1.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.]s Stuttgart
vom
8.
Januar 2018
wird verworfen.
2.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] Beschluss wird zurückgewiesen.
3.
Von der Auferlegung von Gebühren
und gerichtlichen Auslagen des [X.] wird abgesehen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat gemäß §
28 Abs.
1 Nr.
2 des Polizeigesetzes für [X.] ([X.])
angeordnet, den Betroffenen für zehn Stunden und 50
Minuten in [X.] zu nehmen und sodann zu entlassen, weil er 50
Minuten zuvor von Polizeibeamten "sinnlos betrunken ... angetroffen" worden sei. Die nach Beendigung der Freiheitsentziehung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des anordnenden Beschlusses gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der mit eigenhändigem Schreiben (unbedingt) eingelegten Rechtsbeschwerde, für die er zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Beidem bleibt der Erfolg versagt.
1. Die
Rechtsbeschwerde
ist unzulässig.
1
2
-
3
-
a) Sie ist schon nicht statthaft; denn die Vorschriften über dieses Rechtsmittel
im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§
70
ff. FamFG) finden keine An-wendung.
Die §§
70
ff. FamFG gelten als -
im dortigen Buch
1 enthaltene -
allge-meine Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (§
1 FamFG). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Amtsgericht angeordneten [X.] nicht um eine Frei-heitsentziehungssache nach §§
415
ff. FamFG; diese
Vorschriften betreffen grundsätzlich nur aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehun-gen (§
415 Abs.
1 FamFG; vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2010
-
StB
21/10, NJW 2011, 690
f.). Rechtsgrundlage für
die Ingewahrsamsnahme des Betroffenen war §
28 [X.] und damit eine landesgesetzliche Bestim-mung. Soweit §
28 Abs.
4 Satz
2 [X.] für den Gewahrsam eine entspre-chende Anwendung des FamFG vorsieht, bezieht sich die Verweisung seit der Gesetzesänderung vom 13.
August 2014 nunmehr eindeutig ausschließlich auf die Regelungen in dessen allgemeinen Teil, nicht auf die speziellen Regelun-gen betreffend die
Verfahren in [X.] in Buch
7 des
FamFG (LT-Drucks.
15/2434, S.
33; vgl. [X.], Beschluss
vom
8.
September 2016 -
StB 26/16, [X.], 24).
Aber auch aufgrund der in den maßgebenden landesgesetzlichen Vor-schriften enthaltenen Verweisung auf die verfahrensrechtlichen Normen des Buches
1 des FamFG finden die §§
70 ff. FamFG keine Anwendung. §
28 Abs.
4 Satz
2 [X.] bestimmt für das Verfahren der gerichtlichen Ingewahr-samsnahme nach §
28 Abs.
3 Satz
3 [X.] eine entsprechende Anwendung
3
4
5
-
4
-
nur der Abschnitte
1 bis
3 sowie
6, 7 und
9 des Buches
1 FamFG. Die
Vor-schrift
betrifft nicht
die Rechtsbeschwerde, die im Abschnitt
5 Unterabschnitt
2 dieses Buches normiert
ist. Vielmehr sieht §
28 Abs.
4 Satz
7 [X.]
BW im Fall der amtsgerichtlichen Ingewahrsamsnahme allein
das Rechtsmittel der Be-schwerde vor, für das
die entsprechende Geltung der Regelungen des Bu-ches
1 Abschnitt
5 Unterabschnitt
1 des FamFG bestimmt
ist
(vgl. LT-Drucks.
14/4110, S.
36; [X.], Beschluss
vom
8.
September 2016 -
StB 26/16, [X.], 24).
b)
Die Rechtsbeschwerde
ist außerdem
deshalb unzulässig, weil der Be-troffene nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§
10 Abs.
4 Satz
1 FamFG).
2. Mangels Statthaftigkeit des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmit-tels ist auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
zu versagen (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO i.V.m. §
76 Abs.
1 FamFG).
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist indes gemäß §
21 Abs.
1 Satz
1 GKG abzusehen, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent-standen wären.
Eine die Kostenerhebung ausschließende unrichtige Sachbehandlung liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung eine unzutreffende
Belehrung über das vom Kostenschuldner eingelegte Rechtsmittel enthält, ohne die er
dieses nicht betrieben hätte
(vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Dezember 1986 -
2
AZR 289/86,
AP GKG 1975 §
8 Nr.
1; [X.] Kostenrecht/Dörn-dorfer, §
21 GKG Rn.
4 mwN). So liegt es hier: Der Beschluss des [X.]s Stuttgart endete mit einer "Rechtsbehelfsbelehrung", der zufolge "gegen diesen Beschluss ... die Rechtsbeschwerde nach §§
70
ff. FamFG statthaft" sei. Dafür, 6
7
8
9
-
5
-
dass sich der Betroffene auch ohne die unzutreffende Belehrung an den Bun-desgerichtshof gewandt hätte, besteht kein Anhalt; dies liegt vielmehr fern.

[X.]

Spaniol

Berg Hoch

Meta

StB 5/18

19.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. StB 5/18 (REWIS RS 2018, 10520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10520

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