Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2016, Az. StB 26/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5762

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Gegenstand

Freiheitsentziehung durch Polizeigewahrsam in Baden-Württemberg: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zur Rechtswidrigkeitsfeststellung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 7. Juli 2016 - 2 [X.]/16 - wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat zur Beseitigung einer bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Fortdauer des [X.] gegen den Betroffenen angeordnet (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 3 und 5 [X.] BW). Die nach Beendigung der Freiheitsentziehung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des anordnenden Beschlusses gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

2

1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) finden vorliegend keine Anwendung.

3

Die §§ 70 ff. FamFG gelten als im allgemeinen Teil dieses Gesetzes enthaltene Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern des FamFG näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (§ 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach den §§ 415 ff. FamFG, die grundsätzlich nur aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehungen betreffen (§ 415 Abs. 1 FamFG; vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690 f.). Denn Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamsnahme des Betroffenen war § 28 [X.] BW und damit eine landesgesetzliche Bestimmung. Soweit § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.] BW für den Gewahrsam eine entsprechende Anwendung des FamFG vorsieht, bezieht sich diese Verweisung seit der Gesetzesänderung vom 13. August 2014 nunmehr eindeutig ausschließlich auf die Regelungen in dessen allgemeinen Teil, nicht auf die speziellen Regelungen betreffend der Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in [X.] des FamFG ([X.] 15/2434, S. 33).

4

Aber auch aufgrund der Verweisung in den maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Buches 1 des FamFG finden die §§ 70 ff. FamFG vorliegend keine - entsprechende - Anwendung. § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.] BW bestimmt für das Verfahren der gerichtlichen Ingewahrsamsnahme nach § 28 Abs. 3 Satz 3 [X.] BW eine entsprechende Anwendung nur der Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Buches 1 FamFG. Diese Regelung betrifft nicht die Rechtsbeschwerde, die im Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 dieses Buches normiert ist. Vielmehr sieht § 28 Abs. 4 Satz 7 [X.] BW im Falle der amtsgerichtlichen [X.]nahme lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde vor, für die die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des FamFG entsprechend gelten sollen (vgl. [X.] 14/4110, S. 36).

5

2. Das Rechtsmittel ist zudem deshalb unzulässig, weil der Betroffene nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

Schäfer                          Gericke                     Spaniol

                 [X.]

Meta

StB 26/16

08.09.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend LG Stuttgart, 7. Juli 2016, Az: 2 T 268/16

§ 28 Abs 1 Nr 1 PolG BW, § 28 Abs 3 S 3 PolG BW, § 28 Abs 3 S 5 PolG BW, § 70 FamFG, §§ 70ff FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2016, Az. StB 26/16 (REWIS RS 2016, 5762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5762

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