Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2016, Az. StB 26/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5760

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080916BSTB26.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 26/16
vom
8. September 2016
in der Freiheitsentziehungssache

-
Betroffener und Beschwerdeführer -

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 8. September 2016 be-schlossen:
Die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Be-schluss des [X.] vom 7. Juli 2016 -
2 [X.] -
wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Gründe:
Das Amtsgericht hat zur Beseitigung einer bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Fortdauer des [X.] gegen den Betroffenen angeordnet (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 3 und 5 [X.] BW). Die nach Beendigung der Freiheitsent-ziehung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des anordnenden Beschlusses gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
1. Das Rechtsmittel
ist nicht statthaft. Die Vorschriften über die Rechts-beschwerde im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) finden vorliegend keine Anwendung.
1
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3
-
Die §§ 70 ff. FamFG gelten als im allgemeinen Teil dieses Gesetzes enthaltene Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern des FamFG näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewie-sen sind (§ 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach den §§
415
ff. FamFG, die grundsätzlich nur aufgrund von Bundesrecht angeordne-te Freiheitsentziehungen betreffen (§ 415 Abs. 1 FamFG; vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 -
StB 21/10, NJW 2011, 690 f.). Denn Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamsnahme des Betroffenen war § 28 [X.] BW und damit
eine landesgesetzliche Bestimmung. Soweit § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.] BW für den Gewahrsam eine entsprechende Anwendung des FamFG vorsieht, bezieht sich diese Verweisung seit der Gesetzesänderung vom 13. August 2014 nun-mehr eindeutig ausschließlich auf die Regelungen in dessen allgemeinen Teil, nicht auf die speziellen Regelungen betreffend der Verfahren in Freiheitsent-ziehungssachen in Buch 7 des FamFG ([X.] 15/2434, [X.]).
Aber auch aufgrund der Verweisung in den maßgebenden
landesgesetz-lichen Vorschriften auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Buches 1 des FamFG finden die §§ 70 ff. FamFG vorliegend keine -
entsprechende -
Anwen-dung. § 28 Abs. 4 Satz 2 [X.] BW bestimmt für das Verfahren der gerichtli-chen Ingewahrsamsnahme nach § 28 Abs. 3 Satz 3 [X.] BW eine entspre-chende Anwendung nur der Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Buches 1 FamFG. Diese Regelung betrifft nicht
die Rechtsbeschwerde, die im Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 dieses Buches normiert
ist. Vielmehr sieht § 28 Abs. 4 Satz
7 [X.] BW im Falle der amtsgerichtlichen [X.]nahme lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde vor, für die die Vorschriften des Buches 1 3
4
-
4
-
Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des FamFG entsprechend gelten sollen (vgl. Land-tags-Drucksache
14/4110, [X.]).
2. Das Rechtsmittel ist zudem deshalb unzulässig, weil der Betroffene nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertre-ten ist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).
Schäfer [X.]Spaniol

Tiemann Berg

5

Meta

StB 26/16

08.09.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2016, Az. StB 26/16 (REWIS RS 2016, 5760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5760

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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