Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. III ZR 144/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1371

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] Verkündet am: 12. Oktober 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BG[X.]R: ja [X.]/[X.] des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der [X.] vom 29. Juli 1991 ([X.].[X.] 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/[X.] des Rates vom 11. Dezember 1989 ([X.].[X.] 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; [X.] §§ 839 ([X.]), 852 Abs. 1 (a.[X.]) Dem [X.] werden gemäß Art. 234 [X.] folgende Fra-gen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der [X.]/[X.] des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitli-cher Fragen beim innergemeinschaftlichen [X.]andelsverkehr mit frischem Fleisch in der [X.] der [X.] vom 29. Juli 1991 ([X.].[X.] 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/[X.] des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-lichen [X.]andel im [X.]inblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ([X.].[X.] 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei [X.] oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch auslösen kann? b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaf-tungsanspruchs bei einer gegen das [X.] Gemeinschaftsrecht verstoßenden Um-setzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 [X.]V (= Art. 28 [X.]) berufen? c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs im [X.]inblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 [X.] unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerst[X.]tlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedst[X.]t zur Um-setzung einer Richtlinie zu zwingen? - 2 - d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes ([X.]) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht? e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedst[X.]ten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch nicht ungünsti-ger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann [X.] gegen diesen "Vorrang des [X.]", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des [X.] Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede ste-henden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Ge-richtshof der [X.] beantworten könnte oder wenn bereits ein Ver-tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 [X.] anhängig ist? BG[X.], Beschluss vom 12. Oktober 2006 - [X.] - [X.]

LG Köln - 3 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]errmann beschlossen: [X.] Die Entscheidung über die Revision der [X.]n wird [X.]. I[X.] Dem [X.] werden gemäß Art. 234 [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der [X.]/[X.] des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen [X.]andelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der [X.] vom 29. Juli 1991 ([X.].[X.] 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/[X.] des Ra-tes vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinär-rechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen [X.]andel im [X.]inblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ([X.].[X.] 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei [X.] oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrecht-lichen St[X.]tshaftungsanspruch auslösen kann? - 4 - 2. Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schwei-nefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs bei einer gegen das [X.] Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwen-dung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 [X.]V (= Art. 28 [X.]) berufen? 3. Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs im [X.]in-blick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 [X.] unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerst[X.]tlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedst[X.]t zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen? 4. Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtli-chen St[X.]tshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren voll-ständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits einge-treten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beein-- 5 - flussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtli-nie dem Einzelnen ein Recht verleiht? 5. Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitglied-st[X.]ten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Er-langung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Er-satzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschut-zes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Be-troffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des [X.]n Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemein-schaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorla-ge an den [X.] beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverlet-zungsverfahren nach Art. 226 [X.] anhängig ist? - 6 - Gründe: [X.] Die Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dä-nischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus abgetretenem Recht ihrer Mitglieder von der beklagten [X.] Schadensersatz wegen der Verletzung [X.]n Gemeinschaftsrechts. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die [X.] habe von Anfang 1993 bis 1999 entgegen dem geltenden Gemeinschaftsrecht faktisch ein Importverbot verhängt, das sich auf Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus [X.] bezogen habe. [X.]ierdurch sei den [X.] in der genannten [X.] ein Schaden von mindestens 280.000.000 DM entstanden. 1 Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. In [X.] wurde Anfang der neunziger Jahre das "[X.]" zur Aufzucht nicht kastrierter männlicher Schweine ins Leben gerufen. Diese - nach der Be-hauptung der Klägerin wirtschaftlich vorteilhaftere - Aufzucht birgt die Gefahr, dass das Fleisch beim Erhitzen einen strengen Geruch bzw. Geschmack, den sogenannten Geschlechtsgeruch, aufweisen kann, wobei diese Gefahr mit zu-nehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zunimmt. Nach Auffassung der [X.] Forschung lässt sich diese Geruchsbelastung bereits beim [X.] durch Prüfung des [X.], eines im Darm gebildeten A[X.]auprodukts, feststellen. Dementsprechend wurden in [X.] im Rahmen des [X.]s unter zentraler Steuerung durch die Klägerin und die Schlachthofgesellschaften in sämtlichen Schlachtlinien der Schlachthö-fe Skatolmesseinrichtungen installiert, um geruchsbelastetes Fleisch feststellen 2 - 7 - und aussortieren zu können. Nach Auffassung der [X.] Seite geht die Geruchsbelastung auf das [X.]ormon Androstenon zurück, dessen Bildung durch eine frühe Kastration ausgeschaltet werden könne; der Skatolgehalt sei für sich allein betrachtet kein Maß für den Geschlechtsgeruch und seine Prüfung führe daher zu keinen zuverlässigen Ergebnissen. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen sah wie folgt aus: Durch die [X.]/622/[X.] des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veteri-närrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen [X.]andel im [X.]inblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ([X.].[X.] 1989 Nr. L 395 S. 13) wurde das bis-herige System der Grenzkontrollen zugunsten einer durch den [X.] durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständi-gen Behörde an den Bestimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende veterinärrechtliche Kontrolle im [X.] vorbehalten bleiben. In Art. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die Übereinstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen Vorschriften von den zuständigen Behörden des Bestimmungs- und des [X.] unterschiedlich beurteilt wird. In der [X.]/[X.] des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Ge-winnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, die durch die bis zum 1. Januar 1993 umzusetzende [X.] vom 29. Juli 1991 ([X.].[X.] 1991 Nr. L 268 S. 69) geändert und neu gefasst worden ist, heißt es in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, dass die Mitgliedst[X.]ten dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsgeruch aufweist, für genussuntauglich erklärt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii tragen die [X.] dafür, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o vorgesehenen Fälle - von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen trägt 3 - 8 - und einer [X.]itzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der Betrieb durch eine nach dem Verfahren des Art. 16 anerkannte bzw. - wenn kein entsprechender Beschluss gefasst worden ist - durch eine von den zuständigen Behörden aner-kannte Methode sicherstellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Ge-schlechtsgeruch festgestellt werden können. Die [X.] teilte den obersten Veterinärbehörden der Mitgliedst[X.]ten durch den [X.] mit Schreiben vom 18. und 26. Ja-nuar 1993, die nachrichtlich an die obersten Landesveterinärbehörden und die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Rege-lung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] werde in der Weise in nationales [X.] Recht umgesetzt, dass unabhängig von der [X.] ein Wert von 0,5 µg/[X.] festgesetzt werde. Bei Überschrei-tung dieses Wertes weise das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch auf und sei nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss für Menschen. Als Methode zum Nachweis des Androstenons werde nur der modifizierte [X.] nach Prof. [X.] als spezifisch anerkannt. Das Fleisch männli-cher, nicht kastrierter Schweine, bei dem dieser Wert überschritten werde, dürfe nicht als frisches Fleisch in die [X.] verbracht werden. Weiter heißt es in den Schreiben, im Einvernehmen mit der [X.]-[X.] und dem Rat (s. Protokollerklärung zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) bei Beschluss der Richtlinie 91/497/[X.] werde für alle Sendungen von Schweine-fleisch aus anderen Mitgliedst[X.]ten Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/622/[X.] angewandt. [X.] würden am [X.], unabhängig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die Einhaltung des Grenzwertes überprüft und bei Überschreitung des Wertes be-anstandet. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus [X.] von den zuständigen [X.] Behörden 4 - 9 - geprüft und bei Überschreitung des [X.] beanstandet und zurückgewiesen. Nachdem die [X.] und die [X.] keine Einigung über die Aus-legung der gemeinschaftsrechtlichen Normen finden konnten, stellte der Ge-richtshof der [X.] auf die von der [X.] im [X.] erhobene [X.] durch Urteil vom 12. November 1998 ([X.]. [X.]/96, [X.]. 1998, [X.]) einen Verstoß der [X.]n gegen die genannten [X.] fest. 5 Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf die Behauptung gestützt, die [X.] Schweinezüchter und [X.] hätten im [X.]inblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der [X.] zunächst die Produktion nicht kastrierter männlicher Schweine vermin-dert und im Oktober 1993 nahezu vollständig eingestellt. Um den Export von Schweinefleisch nach [X.] nicht zu gefährden, seien männliche Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der [X.] zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen kastriert aufgezogene Schweine für die Vermarktung in [X.] geschlachtet worden. Bei der Vermarktung einer entsprechenden Menge [X.] männlicher Schweine hätten sich für sie Kosteneinsparungen von mindestens 280.000.000 [X.]. 6 Das [X.] ([X.], 207) hat die Klage im [X.]inblick auf die Bean-tragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 für die [X.] ab [X.] 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt abgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum 6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht ([X.], 370) hat 7 - 10 - die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die vollständige Abweisung der Klage. I[X.] Die allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des [X.] der [X.] Gemeinschaften geklärt. Danach kommt eine [X.]aftung des Mitglied-st[X.]ts in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwi-schen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein un-mittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuG[X.], Urteil vom 30. Sep-tember 2003 - [X.]. [X.]/01 - [X.] - [X.]. 2003, [X.], 10305 zu Rn. 30, 31 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweine-fleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien gegebenenfalls auf Rechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht. Darüber hinaus sieht der [X.] einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Einflussnahme von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht überlassene Regelung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtli-chen St[X.]tshaftungsanspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verjährung und auf den Vorrang des [X.]. 8 1. a) Der [X.] war mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere was die Verlautbarung der Beklag-ten durch das Schreiben des [X.] vom 26. Januar 9 - 11 - 1993 angeht, bereits in dem auf Klage der [X.] eingeleiteten Verfahren gemäß Art. 169 [X.]V (= Art. 226 [X.]) in der Rechtssache [X.]/96 befasst. Er hat hierbei die für das anhängige Verfahren zu übernehmende Feststellung ge-troffen, dass die [X.] mit der im Schreiben vom 26. Januar 1993 angekün-digten Praxis, Schlachtkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen der Kennzeichnung und [X.]itzebehandlung bereits dann zu unterwerfen, wenn das Fleisch unabhängig vom Körpergewicht der Tiere einen Androstenongehalt von mehr 0,5 µg/g - festgestellt unter Anwendung des modifizierten Immunoenzym-tests nach Prof. [X.] - aufweist, und dass sie das Fleisch bei Überschreitung dieses Grenzwertes als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet [X.], der die Genussuntauglichkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr nach sich zieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] in der Fassung der Richtlinie 91/497/[X.] sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/[X.] verstoßen hat. b) Dem ist hinzuzufügen, dass die [X.] die [X.]/[X.] in der Fassung der Richtlinie 91/497/[X.] über mehrere Jahre nicht in das natio-nale Recht umgesetzt hat, so dass die für den Vollzug zuständigen innerst[X.]tli-chen Behörden der Länder ihre Kontrollen - deren Umfang im Einzelnen streitig ist - auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren Grundlage wahr-nahmen. So sah § 17 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (Fl[X.]V) in der [X.] vom 7. November 1991 ([X.]) über den 1. Januar 1993 - das Datum der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/497/[X.] geforderten Umsetzung - hinaus vor, dass frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht über 40 kg weder eingeführt noch sonst in den [X.] der Verordnung verbracht werden durfte. [X.]iervon waren nach § 17 Abs. 2 Fl[X.]V nur Schlachtkörper über 40 kg aus Mitgliedst[X.]ten [X.] - 12 - nommen, die unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus [X.] in [X.] oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Fl[X.]V zugelassene [X.] verbracht wurden. Die Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Fl[X.]V wur-de durch Art. 82 des [X.] vom 27. April 1993 ([X.] I S. 512), gültig ab 1. Januar 1994, nur dahin erweitert, dass auch Schlachtkörper über 40 kg aus anderen Vertragsst[X.]ten des Abkommens über den [X.] mit Ausnahme von [X.] und [X.] unter beson-derer Kennzeichnung in [X.] oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Fl[X.]V zu-gelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden durften. In § 17 Abs. 1 Fl[X.]V in der Fassung vom 15. März 1995 ([X.] I S. 327) blieb das Einfuhrverbot von frischem Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen (unter Wegfall der Gewichtsgrenze, also grundsätzlich in einem wei-teren Umfang) aufrecht erhalten. Abweichend durfte jedoch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Fl[X.]V das frische Fleisch aus anderen Mitgliedst[X.]ten oder anderen [X.] des Abkommens über den [X.] mit Ausnahme von [X.] verbracht werden, wenn es mit einem geeigneten [X.] oder einer gaschromatographischen Methode auf [X.] untersucht und die [X.]öchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht über-schritten worden war. Diese Ausnahmeregelung entsprach im Wesentlichen der Verlautbarung der [X.]n vom 26. Januar 1993. In der seit dem [X.] 1996 gültigen Fassung vom 19. Dezember 1996 ([X.] I S. 2120; vgl. auch Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Mai 1997, [X.] I S. 1138) wurde die Ausnahmeregelung dahin gelockert, dass nicht mehr eine bestimmte Unter-suchungsmethode, sondern lediglich ein geeigneter Test verlangt wurde, wobei es aber weiterhin auf den gleichen Grenzwert ankam. Die [X.] vom 6. November 1997 ([X.] [X.]) und 3. Dezember 1997 ([X.] I S. 2786) beließen es bei diesem Rechtszustand. Erst durch die Ände-11 - 13 - rungsverordnung vom 24. März 1999 ([X.] I S. 498), gültig ab 1. April 1999, wurde das Importverbot für frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen auf Tiere mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg aus anderen Mitgliedst[X.]ten oder anderen Vertragsst[X.]ten des Abkommens über den [X.] beschränkt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1d Fl[X.]V) und als Ausnahme hierzu die Einfuhr gestattet, wenn der [X.]erkunftsschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode sicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Fl[X.]V). Dies entsprach den Anforderungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der [X.]/[X.] in der Fassung der [X.]/497/[X.]. c) Der [X.] hält es für zweifelhaft, ob sich aus den genannten Richtli-nien Rechte der Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch ergeben. Die auf Art. 43 [X.]V (= Art. 37 [X.]) gestützte Richtlinie 89/662/[X.] bezweckt zur Verwirklichung des Binnenmarkts eine Verlagerung der grundsätzlich dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienenden Kontrollen im Veteri-närbereich von den Binnengrenzen in den [X.]. Das führt zwar - auch mit Rücksicht auf die [X.]armonisierung der Anforderungen - zu einer ge-wollten Förderung der Entfaltung von Grundfreiheiten. Über diese den Waren-verkehr begünstigende Wirkung hinaus lässt sich nach Auffassung des [X.]s nicht feststellen, dass den Produzenten und Vermarktern von landwirtschaftli-chen Erzeugnissen durch die Richtlinie Rechte verliehen würden, die darüber hinausgehen, sich nach Maßgabe innerst[X.]tlicher Rechtsbehelfe gegen eine gemeinschaftsrechtswidrige Kontrolle zur Wehr zu setzen. 12 Auch soweit es um die ebenfalls auf Art. 43 [X.]V gestützte [X.]/[X.] in der Fassung der allgemein auf den Gründungsvertrag gestütz-13 - 14 - ten Richtlinie 91/497/[X.] geht, steht die Einführung eines harmonisierten Systems gesundheitsbehördlicher Kontrollen im Vordergrund, das neben dem Schutz der Gesundheit unter Einbeziehung der Richtlinie 89/662/[X.] auch die Gleichbehandlung der Waren gewährleistet (vgl. EuG[X.], Urteil vom [X.], [X.]. 1998, [X.], 6901 Rn. 26). Dass sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o der [X.]/[X.], der genussuntaugliches Fleisch vom Markt fernhalten will, ein Recht des Produzenten oder Vermarkters ergeben könnte, erscheint dem [X.] ausgeschlossen. [X.] kann man allerdings Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii entnehmen, dass das Fleisch von nicht kastrier-ten männlichen Schweinen unter den dort genannten Voraussetzungen als fri-sches Fleisch vertrieben werden darf und weder einer Kennzeichnung bedarf noch einer [X.]itzebehandlung zu unterziehen ist. Der Gesamtzusammenhang der Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung der Kontrollen beziehen, spricht aus der Sicht des [X.]s jedoch eher gegen eine Verleihung von Rechten an Er-zeuger und Vermarkter landwirtschaftlicher Produkte. Der näheren Klärung der angesprochenen Gesichtspunkte dient die erste Vorlagefrage. 14 d) Auch wenn die genannten Richtlinien den [X.] keine Rechte verleihen sollten, hält es der [X.] in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen für möglich, dass sie sich zur [X.] eines gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs auf die [X.] (Art. 30 [X.]V = Art. 28 [X.]) berufen können. Die Revision hält zwar eine [X.]eranziehung von Vorschriften des Primärrechts für unzulässig, wenn - wie hier - für einen bestimmten Rechtsbereich das Gemein-schaftsrecht durch Sekundärrecht harmonisiert ist. Richtig ist, dass der Ge-richtshof der [X.] verschiedentlich ausgesprochen 15 - 15 - hat, für die Frage, ob ein Mitgliedst[X.]t seine Verpflichtungen aus Art. 189 Abs. 3 [X.]V (= Art. 249 Abs. 3 [X.]) erfüllt habe, komme es ausschließlich auf den Gehalt der Richtlinie an und nicht auf das Primärrecht (vgl. nur EuG[X.], Ur-teile vom 12. Oktober 1993 - [X.]. [X.] und [X.] - [X.]. 1993, [X.], 4978 Rn. 9; vom 11. Juli 1996 - [X.]. [X.] 427/93 u.a. - [X.] u.a. - [X.]. 1996, [X.], 3527 Rn. 25; allgemein zur Prüfung am Maß-stab des harmonisierenden Rechts Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.]. [X.] 324/99 - Daimler[X.]hrysler - [X.]. 2001, I-9918, 9930, 9933 Rn. 32, 44). Daraus folgt nach Auffassung des [X.]s indes nicht, dass man sich nicht auf eine [X.] von Art. 30 [X.]V berufen dürfe, wenn das harmonisierende Recht nicht richtig umgesetzt wird. Erfüllt der Mitgliedst[X.]t das harmonisierende und damit mögliche Grundfreiheiten näher konkretisierende und ausgestaltende Gemein-schaftsrecht, ist er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Ihm kann dann nicht vorgeworfen werden, er habe die Grundfreiheiten nicht ausreichend [X.]. Lässt er es jedoch - wie hier - gerade an einer Umsetzung fehlen, so dass die die Grundfreiheiten fördernden harmonisierenden Schritte nicht ver-wirklicht werden, verletzt er zugleich die betroffene Grundfreiheit, mögen sich aus den Richtlinien auch keine Rechte Einzelner ergeben. Dem kann die [X.] nicht entgegenhalten, bei Fehlen einer harmonisierenden Regelung hätte sie sich mit ihren Maßnahmen im Rahmen des Art. 36 [X.]V (= Art. 30 [X.]) gehalten. Mit diesen Überlegungen wird der die [X.] [X.] und Maßnahmen nach Art. 36 [X.]V begrenzende Inhalt der hier in Rede ste-henden Richtlinien verkannt. Soweit der [X.] sieht, hält auch der Gerichtshof der Europäischen [X.]en - in Übereinstimmung mit der Auffassung der [X.] und des Generalanwalts (vgl. EuG[X.], Schlussanträge vom 3. Februar 1998 - [X.]. 1998, [X.], 6878, 6886 ff Rn. 5, 14, 16) - eine Überprüfung am Maßstab des 16 - 16 - Art. 30 [X.]V für zulässig (vgl. EuG[X.], Urteil vom 12. November 1998, [X.]O S. 6902 Rn. 30). Um letzte Zweifel zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass der Gerichtshof insoweit keine Vertragsverletzung festgestellt hat, wird die zwei-te Vorlagefrage gestellt. An ihrer Beantwortung besteht aus Sicht des [X.]s wegen ihrer weiterreichenden allgemeinen Bedeutung auch dann ein erhebli-ches Interesse, wenn der Gerichtshof die Verleihung von Rechten aufgrund der genannten Richtlinien annehmen sollte. 2. Ist davon auszugehen, dass durch die Schreiben der [X.]n vom 18. und 26. Januar 1993 und die verspätete Umsetzung der [X.]/[X.] in der Fassung der Richtlinie 91/497/[X.] verliehene Rechte der Produzenten und Vermarkter verletzt worden sind, kommt dem Grunde nach eine [X.]aftung der [X.]n aus dem gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungs-anspruch in Betracht. Denn der [X.] hätte keine Zweifel, dass es sich insoweit um einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht handeln würde, auf dem der von der Klägerin behauptete Schaden beruht. 17 Der [X.] hat entschieden, die Mitgliedst[X.]ten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen [X.]aftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürften die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedst[X.]ten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwer-tigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer [X.] - 17 - gung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuG[X.], Urteile vom 19. November 1991 - [X.]. [X.]-6/90 und [X.]-9/90 - [X.] - [X.]. 1991, [X.], 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - [X.]. [X.]-46/93 und [X.]-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - [X.]. 1996, [X.], 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 [X.] [X.]. [X.]-261/95 [X.] Palmisani [X.] [X.]. 1997, [X.], 4046 Rn. 27). Da es an einer unmittelbar anzu-wendenden Verjährungsvorschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.[X.]) der Satzung der [X.] betrifft die aus außer-vertraglicher [X.]aftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche -, ist die von der [X.]n erhobene Verjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen. a) Nach der zum 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Neuregelung des Verjährungsrechts durch das [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 [X.]). Einer längeren Verjährungsfrist unterliegen Rechte an einem Grundstück (§ 196 [X.]) und sonstige, in § 197 [X.] aufgeführte [X.], um die es vorliegend nicht geht. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-keit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 [X.]). Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen z.B. Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht wegen amts-pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 [X.]), für die die öffentliche [X.]and nach Art. 34 [X.] zu haften hat, und [X.] aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteig-nungsgleichen Eingriffs; auch der gemeinschaftsrechtliche [X.] verjährt nach dieser Regelung. Der [X.] hat keine Bedenken, dass diese Regelung den oben (vor a) wiedergegebenen Anforderungen gerecht 19 - 18 - wird, die der [X.] zur Ausgestaltung der Folgen des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs an das na-tionale Recht gerichtet hat. Dies gilt insbesondere auch für die Dauer der [X.]sfrist, die zwar hinter der in Art. 46 der Satzung des [X.] scheint, aber angesichts ihres kenntnisabhängigen Laufs dem Geschädigten eine ausreichende [X.] gibt, seine Ansprüche geltend zu ma-chen. b) Für die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin im [X.]punkt der [X.] bereits verjährt waren, ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 [X.][X.] jedoch das frühere Recht anzuwenden. Nach diesem Recht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 195 [X.] a.[X.]). [X.] Regelung war gesetzlich durch eine Reihe von [X.] zwei- und vierjähriger Fristen durchbrochen. Für Amtshaftungsansprüche richtete sich die Verjährung nach § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.], einer verjährungsrechtlichen [X.] aus dem Recht der unerlaubten [X.]andlungen, an der sich im [X.] die Regelverjährung nach neuem Recht orientiert hat. Denn diese Ansprüche verjährten grundsätzlich in drei Jahren von dem [X.]punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangte. Demgegenüber verjährten Ansprüche aus enteignungsglei-chem Eingriff - von landesrechtlichen Besonderheiten abgesehen - in der re-gelmäßigen Frist von 30 Jahren (vgl. [X.]surteil [X.] 117, 287, 294). 20 [X.]) In welcher Frist der gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaftungsanspruch verjährt, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, nach der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-schaften hierfür besondere Regelungen vorzusehen, und hat die Frage der 21 - 19 - Rechtspraxis überlassen. Probleme sind deswegen - soweit ersichtlich - noch nicht aufgetreten. So wird es etwa als selbstverständlich angesehen, dass die Spruchkörper, die mit Amtshaftungssachen befasst sind, auch über den ge-meinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch befinden.
[X.]) Die Klägerin meint, mangels einer speziellen Verjährungsregelung für den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch unterliege dieser un-mittelbar der Regelverjährung von 30 Jahren. Dies sei im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil er sich von der Amtshaftung, bei der das schuldhafte Fehl-verhalten eines einzelnen Beamten im Mittelpunkt der Beurteilung stehe und die [X.]aftung auf den St[X.]t nur übergeleitet werde, grundlegend unterscheide und eine größere Nähe zu den Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff auf-weise, bei denen es um eine Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in eine durch Art. 14 [X.] geschützte Rechtsposition gehe. 22 cc) Nach Auffassung des [X.]s ist die Verjährungsregelung des § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] auch auf den gemeinschaftsrechtlichen [X.] anzuwenden. Das entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Fachliteratur [X.], in: Festschrift für [X.], 1996, [X.], 606; [X.]/[X.], [X.], 1931, 1938; [X.]uff, NJW 1996, 3190, 3191; [X.], [X.] 1997, 203, 233; [X.]idien, Die gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaftung der [X.], 1999, [X.]; [X.], in: Schwarze, [X.], 2000, Art. 288 [X.]V Rn. 94; [X.], in: [X.]alliess/[X.], [X.]/[X.]V, 2. Aufl. 2002, Art. 288 [X.]-Vertrag Rn. 58; [X.], in: [X.], [X.]/[X.]V, 2003, Art. 288 [X.]V Rn. 56; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]andbuch des Rechtsschutzes in der [X.], 2. Aufl. 2003, § 37 Rn. 131; [X.], in: [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.]m Einfluss, 2005, Kapi-tel 16 Rn. 47; für eine analoge Anwendung des Art. 46 [= Art. 43 a.F]. der [X.] - 20 - zung des [X.] [X.], NVwZ 1993, 118, 124; [X.], [X.] [1994], 159, 190 f; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]tshaftungsrecht, 2000, § 6 Rn. 79; vom [X.], in: [X.], 2005, § 839 Rn. 37; wohl auch Ossenbühl, St[X.]tshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, [X.]). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie man das dogmatische Verhältnis beider Ansprüche zueinander betrachtet, ob etwa der gemeinschaftsrechtliche [X.] nur gemeinschaftsrechtlich geforderte Mindestvoraussetzungen in ei-nem einheitlichen [X.]aftungssystem bestimmt oder ob es sich um zwei Ansprü-che handelt, die in ihren Voraussetzungen und Folgen unabhängig voneinander sind (zu Unterschieden und Gemeinsamkeiten der Ansprüche in der [X.] des [X.]s vgl. [X.], DVBl. 2006, 598 ff). Aus der Sicht des [X.]s spricht für eine Anwendung der Verjährungsregelung für Amtshaftungsansprü-che zum einen das Rechtsschutzziel: der gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaf-tungsanspruch zielt - anders als der enteignungsgleiche Eingriff - auf einen voll-ständigen Schadensausgleich. Zum anderen bestehen, insbesondere wenn es - wie im Regelfall - um die Beurteilung behördlichen Verhaltens geht, weitge-hende Parallelen, da es zu den Amtspflichten der nationalen Behörden gehört, das Gemeinschaftsrecht zu beachten. Ginge es daher vorliegend um die Rechtmäßigkeit von konkreten Kontrollmaßnahmen, könnten ohne weiteres die [X.]aftungsvoraussetzungen sowohl für den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaf-tungsanspruch als auch den nationalen Amtshaftungsanspruch erfüllt sein. Der [X.] hält es deshalb für nicht sachgerecht, in Fällen legislativen Unrechts, in denen es an der für Amtshaftungsansprüche erforderlichen Verletzung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht fehlt, und deshalb lediglich eine [X.]aftung unter den Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]ts-haftungsanspruchs in Betracht kommt, eine vom Amtshaftungsrecht abwei-chende Verjährungsfrist anzuwenden. - 21 - Der [X.] verkennt nicht, dass das Gericht erster Instanz der [X.] es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, wegen der Verjährung im Gemeinschaftsrecht wurzelnder Ansprüche auf Rückzahlung rechtswidrig gewährter Beihilfen oder Zuschüsse im Wege der [X.] des nationalen Rechts oder für andere Sachverhalte einschlägige ge-meinschaftsrechtliche Vorschriften heranzuziehen, weil eine Verjährungsfrist vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden müsse, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können (vgl. EuG, Urteile vom 15. September 1998 - [X.]. [X.] und [X.], [X.]. 1998, [X.], 3462 f Rn. 67, 68; vom 17. September 2003 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2003, [X.], 3140 f Rn. 122, 123). Diese [X.], die die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen betrifft, kann jedoch nach Auffassung des [X.]s nicht auf die Verjährung des gemeinschaftsrechtli-chen St[X.]tshaftungsanspruchs übertragen werden, den der Gerichtshof in sei-nen Voraussetzungen entwickelt und für dessen Folgen er auf das nationale Recht verwiesen hat. Der [X.] sieht daher - vorbehaltlich einer anderen Ent-scheidung des [X.] der [X.] - keine Rechts-sätze des Gemeinschaftsrechts, die die Befugnis der nationalen Gerichte be-schränken könnten, im Wege der Auslegung, die die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität beachtet, zur entsprechen-den Anwendung der für die Amtshaftung geltenden Verjährungsvorschriften zu gelangen. 24 c) Geht man von der dreijährigen Frist des § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] für die Verjährung der Ansprüche der Klägerin aus, kommt es im Weiteren auf deren Beginn und etwaige [X.]emmungs- oder Unterbrechungstatbestände an. 25 - 22 - [X.]) Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des [X.] und der Person des [X.]. Soweit es um den hier geltend gemachten Schaden geht, der sich daraus ergeben soll, dass die Vermarktung nicht kastrierter männlicher Schweine höhere Erlöse erbracht hätte als die tatsächliche Vermarktung kastrierter Schweine, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin über das [X.] und dessen alsbaldige Drosselung und nahezu vollständige Einstellung, dass die Beteiligten bereits im [X.] Kenntnis von den Schäden erlangten, die ihnen entstan-den waren bzw. entstehen würden, wenn sie, um Verluste auf einem bedeut-samen Markt zu vermeiden, zur Vermarktung kastrierter Schweine zurückkehr-ten. Prinzipiell war ihnen auch bekannt, dass dies auf den Verlautbarungen der [X.]n beruhte, die angekündigt hatte, die [X.]/[X.] nicht in der vorgeschriebenen Form umsetzen zu wollen. Sie hatten auch von entspre-chenden Kontrollmaßnahmen der [X.] Kenntnis. 26 Für den Bereich der Amtshaftung genügt es im Allgemeinen, dass der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. [X.]surteil [X.] 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zwei-felhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. [X.]surteil [X.] 150, 172, 186 m.w.N.). 27 - 23 - So liegt es hier. Der [X.] hält für das [X.], als die Klägerin Kennt-nis vom eingetretenen und absehbaren Schaden erlangte, mit dem [X.] die Rechtslage, soweit es um den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch geht, noch für so unsicher und zweifelhaft, dass der Klägerin die Erhebung einer Klage nicht zumutbar war. Zwar hätten sich mit dem Export befasste Unternehmen im Wege des [X.] gegen ungerechtfertigte Kontrollmaßnahmen und Zurückweisungen von Lieferungen bereits damals zur Wehr setzen können. Die Voraussetzungen, unter denen gegen im [X.] legislatives Unrecht, wie es in den Verlautbarungen des [X.] angekündigt wurde, Schadensersatz zu erlangen war, waren indes zu diesem [X.]punkt noch nicht hinreichend geklärt. Zwar hat-te der [X.] bereits in seinem Urteil vom 19. November 1991 ([X.]. [X.]-6/90 und [X.]-9/90 - [X.] - [X.]. 1991, [X.], 5413 ff Rn. 31 bis 40) die Grundlagen und Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch näher umschrieben. Das Ur-teil, das den Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie betraf, mit der Einzelnen Rechte verliehen wurden, ließ jedoch noch einige Fragen offen, die Gegen- stand des Vorlagebeschlusses des [X.]s vom 28. Januar 1993 gewesen sind und den Klärungsbedarf auch für die hier vorliegende Fallkonstellation belegten ([X.] - NVwZ 1993, 601; vgl. auch die Wiedergabe im [X.]surteil [X.] 134, 30, 34). Der [X.] ist daher der Auffassung, dass es der Klägerin erst im [X.] an das Urteil des [X.] der Europäischen Gemein-schaften vom 5. März 1996 ([X.]. [X.]-46/93 und [X.]-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - [X.]. 1996, [X.]) zumutbar war, einen Schadensersatzan-spruch geltend zu machen. Denn durch dieses Urteil wurde geklärt, dass auch in Fällen legislativen Unrechts eine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Schäden an bestimmten individuellen Rechtsgütern beschränkt ist, den entgangenen Gewinn mit einschließt und [X.]räume erfassen kann, die vor Erlass eines [X.] - 24 - teils liegen, mit dem der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Gemeinschafts-recht feststellt. [X.] man der Klägerin eine Frist von drei Monaten zu, um die Auswirkungen der genannten Entscheidung auf ihre Situation zu überprüfen, wäre ihr daher Mitte des Jahres 1996 die Erhebung einer Schadensersatzklage zuzumuten gewesen. [X.]) Demgegenüber teilt der [X.] nicht die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Klägerin hätte, nachdem zwischenzeitlich die Klage der [X.] gegen die [X.] beim Gerichtshof anhängig gewesen sei, den Ausgang dieses Verfahrens abwarten dürfen, ohne Auswirkungen auf die Verjährung ih-res Anspruchs gewärtigen zu müssen. 29 Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hängt nach § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] allein von der Kenntnis des Schadens und der Person des [X.] ab. Dann ist er in der Regel in der Lage, eine - die Verjährung unterbrechende (oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (vgl. [X.] 102, 246, 248; [X.]surteile [X.] 122, 317, 324 f; [X.] 138, 247, 252). [X.] muss eine solche Klage nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können. Deswegen hat es auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss, wenn [X.] Fragen in einem Parallelverfahren [X.] dort vielleicht schon in der [X.] - ebenfalls zu beantworten sind und der Geschädigte den Ausgang eines solchen Verfahrens abwarten möchte. [X.] er unter solchen Umständen den Ablauf der Verjährung vermeiden, muss er einen Verzicht des Gegners auf die Einrede der Verjährung herbeiführen oder mit ihm ein "pactum de non pe-tendo" schließen (vgl. etwa [X.]surteil vom 23. April 1998 - [X.] - NJW 1998, 2274, 2276 f). 30 - 25 - Unberührt hiervon bleibt freilich eine Klage des Geschädigten, mit der er sich im Wege des [X.] gegen die rechtswidrigen st[X.]tlichen Maßnahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme fachgericht-lichen [X.] im Sinn des § 839 Abs. 3 [X.] verjährungsunter-brechende Wirkung analog § 209 Abs. 1, § 211 [X.] a.[X.] auch für den Amtshaf-tungsprozess zu (vgl. [X.]surteile [X.] 95, 238, 242; [X.] 122, 317, 323 f). Dem Vertragsverletzungsverfahren kann indes eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden. Auch wenn die [X.] vielfach - wie hier - auf die Beschwerde eines von einem Gemeinschaftsrechtsverstoß Betroffenen hin tätig wird, bleibt es ihrem Ermessen überlassen, ob sie nach der Einleitung der in Art. 226 [X.] vorgesehenen Schritte Klage vor dem Gerichtshof erhebt. Auch wenn das Rechtsschutzinteresse für ein Vertragsverletzungsverfahren, dessen Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der [X.] bestimmt wird, nicht dadurch wegfällt, dass der Mitgliedst[X.]t nach [X.] der gemäß Art. 226 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist den gerügten Mangel behebt, sondern fortbesteht, weil die Grundlage für eine [X.]aftung des Mitglied-st[X.]tes geschaffen werden kann (vgl. hierzu EuG[X.], Urteil vom 30. Mai 1991 - [X.]. [X.]-361/88 - [X.]. 1991, [X.], 2605 Rn. 31), handelt es sich doch um ein objektives Verfahren, das der Einflussnahme möglicher Betroffener entzogen ist und anders als eine vom Betroffenen im Primärrechtsschutz erhobene Klage dem Schädiger nicht vermittelt, mit welchen Schadensersatzansprüchen er nach Abschluss dieses Verfahrens noch zu rechnen hat. Wollte man, wie dies von der Klägerin vertreten wird, einem Vertragsverletzungsverfahren grundsätz-lich verjährungsunterbrechende Bedeutung beimessen oder jedenfalls in Fällen, in denen nach nationalem Recht zumutbare Rechtsmittel des [X.] nicht zur Verfügung stehen, würde dies auf eine Sonderbehandlung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs hinauslaufen, die für vergleichbare Verfahren nach nationalem Recht ohne Parallele wäre und den 31 - 26 - aus der Sicht des [X.]s wünschenswerten Gleichlauf der Folgen bei [X.] gegen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht stören würde. Nach dem Verständnis des [X.]s werden ähnliche Fragen auch im Anwen-dungsbereich des Art. 46 der Satzung des [X.] entsprechend gesehen. Denn das Gericht erster Instanz hat in einem Fall außervertraglicher [X.]aftung (Art. 288 Abs. 2 [X.]) wegen Ungültigkeit einer Norm entschieden, weder den Schwierigkeiten, die mit einer solchen Klage verbunden seien, noch dem [X.]-punkt der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung durch den [X.] komme für die Klagefrist Bedeutung zu. Vielmehr sei es Sache eines jeden Geschädigten, von den Organen der [X.] Ersatz zu verlangen oder innerhalb der Frist Klage zu erheben (vgl. EuG, Urteil vom 16. April 1997, [X.]. [X.]/94 - [X.]. 1997, [X.], 628 f Rn. 115 f, 118). Da der [X.] jedoch nicht auszuschließen vermag, dass der [X.] es zur Durchsetzung des Gemeinschafts-rechts für erforderlich hält, dass der gemeinschaftsrechtliche [X.] nicht verjähren darf, solange ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist, bittet er um nähere Klärung im Sinne der dritten Vorlagefrage. 32 d) Bestehen gegen die Anwendbarkeit des § 852 Abs. 1 [X.] a.[X.] und die Auffassung des [X.]s, das Vertragsverletzungsverfahren habe auf die [X.] keinen Einfluss, keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, kommt in Betracht, dass die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der drei Schlacht-hofgesellschaften und der mehr als 15.000 Schweinezüchter ganz oder teilweise verjährt sind. Denn im [X.]punkt der Zustellung des am 6. De-zember 1999 beantragten Mahnbescheids, die der Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.[X.] gleichsteht, waren seit Mitte 1996, als der Klägerin 33 - 27 - die Erhebung einer Schadensersatzklage zumutbar war, mehr als drei Jahre verstrichen. [X.]) Wie bereits ausgeführt, knüpft der Lauf der Verjährungsfrist an die Kenntnis des Schadens und der Person des [X.] an. Dabei genügt es für die Kenntnis des Schadens, dass dem Geschädigten das Vorliegen eines Schadens und das Schadensgeschehen in seinen Grundzügen bekannt sind. Deshalb stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten [X.]andlung entstehende Schaden hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis als eine Einheit dar und nicht als Summe einzelner selbständiger Schadensfolgen (vgl. [X.] 67, 372, 373; BG[X.], Urteil vom 20. Juni 1991 - [X.] - NJW 1991, 2833, 2835). Die Kenntnis eines bereits entstandenen Schadens umfasst daher auch die Kennt-nis der weiteren nachteiligen Folgen, die im [X.]punkt der Erlangung der Kennt-nis noch nicht eingetreten, aber bei verständiger Würdigung voraussehbar sind (vgl. BG[X.], Urteil vom 20. Juni 1991 [X.]O). Aufgrund dieses Grundsatzes der "Schadenseinheit", der auch in das seit dem 1. Januar 2002 geltende [X.] übernommen wurde (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 180 zur Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]: Anspruch "entstanden" statt "fällig"), spielt es für die Verjährung grundsätzlich keine Rolle, dass sich der hier geltend gemachte Schaden mit jedem der 39 Millionen kastriert aufgezogenen Schweine in der [X.] von 1993 bis 1999 nach und nach verwirklicht und in dem gesamten [X.]-raum auf den eingeklagten Betrag summiert haben soll. Insoweit bestehen Un-terschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des [X.], die ab Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des [X.] nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuG[X.], Urteil vom 27. Januar 1982 - [X.]. [X.]-256/80 u.a. - [X.] [X.] u.a. - [X.]. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 34 - 28 - 1997 - [X.]. [X.]/94 - [X.]. 1997, [X.], 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstan-denen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 [X.]O S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - [X.]. [X.]/97 - [X.] - [X.]. 1998, [X.], 4186 Rn. 34). Vor dem [X.]intergrund der nationalen Rechtslage vertritt die [X.] den Standpunkt, die Ansprüche seien insgesamt verjährt, da nach dem Vortrag der Klägerin alle Schadensfolgen auf ihre Verlautbarungen im Januar 1993 und auf die Beanstandungen von [X.] Schweinefleisch im weiteren Verlauf die-ses Jahres zurückzuführen seien. Dabei handelt es sich zwar um mehrfache [X.]andlungen, die jede für sich - auch in Bezug auf jeden Zedenten - verjäh-rungsrechtlich gesondert zu betrachten wären. Geht man jedoch davon aus, dass alle Zedenten bereits durch die der [X.]n vorgeworfenen [X.]andlungen betroffen waren, hätte in der Tat prozessual kein [X.]indernis bestanden, im [X.] den bereits eingetretenen Schaden einzuklagen und bezüglich des ab-sehbaren künftigen Schadens die Ersatzpflicht der [X.]n feststellen zu [X.]. 35 [X.]) Das [X.] hat demgegenüber angenommen, ungeachtet des Grundsatzes der Schadenseinheit sei hier zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Schaden nicht allein auf eine abgeschlossene [X.]andlung im [X.] zurückzuführen sei, sondern auch auf das weitere Verhalten der Beklag-ten, die es über mehrere Jahre schuldhaft unterlassen habe, den gemein-schaftswidrigen Zustand, den sie mit den Verlautbarungen im Januar 1993 und der Nichtumsetzung der [X.]/[X.] geschaffen habe, wieder zu beseitigen. 36 - 29 - Daran ist richtig, dass mehrere unerlaubte [X.]andlungen, auch soweit sie sich in gleichartiger Weise wiederholen, zu einer gesonderten verjährungsrecht-lichen Betrachtung führen, weil jede Verletzungshandlung eine neue Schädi-gung und einen neuen Schadensersatzanspruch erzeugt (vgl. [X.] 71, 86, 94; [X.]surteile [X.] 97, 97, 110; [X.] 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003 - [X.]/01 - NJW 2003, 1308, 1313). Dabei bewirkt der Umstand, dass die wiederholten schadenstiftenden [X.]andlungen möglicherweise Ausfluss eines einheitlichen Entschlusses sind, nicht, dass die Verjährung erst mit der letzten unerlaubten [X.]andlung für alle beginnt. Denn strafrechtliche Begriffe, wie der der natürlichen [X.]andlungseinheit oder der fortgesetzten [X.]andlung, sind für die [X.] deliktischer Ansprüche nicht maßgebend (vgl. [X.] 71, 86, 94; [X.] vom 20. Februar 2003 [X.]O). 37 Geht man daher davon aus, dass auch die weitere Unterlassung der Umsetzung der [X.]/[X.], zu der die [X.] gemeinschafts-rechtlich verpflichtet war (Art. 249 Abs. 3 [X.]), einer [X.]andlung gleichzustellen ist und der Verzicht der [X.] Schlachthofgesellschaften und Schweine-züchter auf die Vermarktung [X.] männlicher Schweine unmittelbar im Sinn des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs auf diesen Unter-lassungen beruht, wurden auch in der Folgezeit bis 1999 [X.] begründet, die einer eigenen Verjährung unterliegen konnten. Danach wäre die Auffassung des [X.]s, bei Annahme einer dreijährigen [X.] seien alle Ansprüche verjährt, die bis zum 6. Dezember 1996 ent-standen seien, nicht zu beanstanden. Das stünde auch - im praktischen Ergeb-nis - mit der Auslegung und Anwendung des Art. 46 der Satzung des [X.]. 38 - 30 - cc) Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der [X.]n eine bis zur [X.]erstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen innerst[X.]tlichen Rechtsla-ge andauernde Dauerhandlung, für deren Folgen die Verjährung erst mit dem Ende der Verletzungshandlung beginne. 39 Im Ausgangspunkt wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass bei einer (einheitlichen) Dauerhandlung die Verjährung erst mit deren Be-endigung beginnt (vgl. BG[X.], Urteil vom 28. September 1973 - [X.] - NJW 1973, 2285; [X.] 1932, 938, 939; [X.], [X.], 260, 261 bei einer auf falscher Anschuldigung beruhenden Inhaftierung; [X.], in: [X.], 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 23; [X.], in: [X.], 4. Aufl. 2001, § 198 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 199 Rn. 21; [X.]/[X.]einrichs, [X.], 65. Aufl. 2006, § 199 Rn. 21), wobei insoweit darauf abgestellt wird, dass der deliktische Eingriff bis zur Beendigung der [X.]andlung fortdauere. Die Abgrenzung zu einer wiederholten [X.]andlung, deren Verjährung sich nach den zu [X.]) genannten Maßstäben richtet, ist jedoch praktisch kaum möglich (in diesem Sinn auch [X.], in: [X.], [X.]O und [X.], 4. Aufl. 2003, § 199 Rn. 13; [X.]/[X.] [X.]O). Weil eine Dauerhandlung sich häufig aus sie unterstützenden Einzelakten zusammensetzt, aus denen jeweils Ansprüche hergeleitet werden können, hat sie in der Rechtsprechung des [X.] eine eher theoretische Bedeutung erlangt: Im Allgemeinen ist in den zugrunde liegenden Fällen ein wiederholtes, selbständige verjährungsrechtliche Folgen auslösendes Verhalten angenom-men und eine Dauerhandlung abgelehnt (vgl. BG[X.], Urteile vom 26. Januar 1984 - [X.] - NJW 1985, 1023, 1024; vom 14. Januar 1999 - [X.] - GRUR 1999, 751, 754; in der Sache BG[X.], Urteil vom 18. Februar 1972 - [X.] - GRUR 1972, 558, 560 ging es um einen Beseitigungsan-spruch; vgl. auch [X.], 283, 286; [X.], 335, 340 f) oder deren Vorlie-40 - 31 - gen offen gelassen worden (vgl. BG[X.], Urteil vom 17. April 2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 1256, 1257). Diese [X.] bestehen auch in der vorliegenden Sache. Es ist eine Frage des Blickwinkels, ob man in der Fortdauer einer Rechtslage, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die [X.]/[X.] nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine - in einer Unter-lassung bestehende - Dauerhandlung sieht oder ob man die verschiedenen Versuche einer Änderung der Fleischhygieneverordnung (s. oben 1 b), die [X.] über mehrere Jahre unzureichend blieben, als selbständige [X.]andlun-gen bewertet, die zu einer Wiederholung oder Fortdauer weiterer gleichartiger Schäden führten. 41 Für die Auslegung des nationalen Rechts geht der [X.] wie das Land-gericht von mehrfachen, wiederholten [X.]andlungen aus. [X.]ierfür spricht nicht nur eine natürliche Betrachtungsweise, sondern auch der Umstand, dass die [X.] Konstruktion einer Dauerhandlung mit der Nichtumsetzung der [X.] nur ein - wenngleich wichtiges - Element des Geschehens herausgreift, zu dem auch die - im Einzelnen streitige - Kontrollpraxis der [X.] im Vollzug der Rechtslage nach der Fleischhygieneverordnung gehört. Ein Bedürf-nis für eine andere Betrachtungsweise ist nicht geboten. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck der dem materiellen Recht zugeordneten Regeln über die [X.], die durch den Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechts-friedens und der Rechtssicherheit gekennzeichnet sind, gegen ein [X.]inaus-schieben des [X.], weil die Voraussetzungen, gegen den [X.] vorzugehen, schon zu einem früheren [X.]punkt ge-geben sind. 42 - 32 - Ob das Gemeinschaftsrecht eine andere Beurteilung erfordert, ist dem [X.] nicht gewiss. Die Klägerin vertritt diese Auffassung unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] der [X.] vom 25. Juli 1991 ([X.]. [X.]-208/90 - Emmott - [X.]. 1991, [X.]). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, ein Mitgliedst[X.]t könne sich bis zum [X.]punkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe; die Klagefrist des nationalen Rechts könne erst zu diesem [X.]punkt beginnen (vgl. EuG[X.] [X.]O [X.] Rn. 21 bis 23). Ob die Grundsätze dieser Entscheidung auf die Verjäh-rung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs zu übertragen sind, erscheint dem [X.] nicht selbstverständlich. Zum einen würde dies gene-rell wohl schon voraussetzen, dass die hier in Rede stehenden Richtlinien den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch Rechte verleihen (s. oben 1 c und die erste Vorlagefrage). Zum anderen betrifft das Urteil in der [X.] unmittelbar die Gewährung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte. Dass für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nicht-umsetzung der Richtlinie dasselbe gelten müsste, hält der [X.] nicht für zwin-gend, zumal die Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Scha-densersatzanspruch durch das Urteil des [X.] in der Rechtssache Brasserie du Pêcheur allgemein geklärt waren und die Vertragsverletzung der [X.]n durch das Urteil vom 12. November 1998 ([X.]. [X.]/96 - [X.]. 1998, [X.]) feststand. Zur Durchsetzung der sekundärrechtlichen Ansprüche der Klägerin bedurfte es - anders als für die Wahrnehmung verliehener Rechte - einer Umsetzung der Richtlinie also nicht. 43 Der [X.] vermag auch nicht zu erkennen, dass allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ein [X.]inausschieben des [X.] bis zur 44 - 33 - Umsetzung der [X.]/[X.] gebieten. Die Klägerin hat zwar auf die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 7. September 2004 in der Rechtssache [X.]-226/03 P ([X.]. 2004, [X.]) hingewiesen, in denen dieser im Zusammenhang mit verschiedenen unzutreffenden Angaben im Rahmen einer Zuschussgewährung ausgeführt habe, der Grundsatz, dass die Verjährungsfrist Rechtssicherheit gewährleiste, schütze diejenigen, die gegen eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, nur dann, wenn der Verstoß beendet werde, nicht aber, wenn sie sich in einer Position fortdauernder Rechtswidrigkeit befänden (vgl. [X.]O S. 11435 Rn. 51 bis 53). Dem hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2004 ([X.]. 2004, [X.], 11458 Rn. 17 f) angeschlossen. Der [X.] ist jedoch der Auffassung, dass die Kläge-rin sich auf diese Rechtsausführungen deshalb nicht unmittelbar beziehen kann, weil es in der angeführten Sache um die Auslegung und Anwendung [X.] ging, nach deren ausdrücklicher Bestimmung der Beginn der Verjährungsfrist sowohl bei andauernden als auch bei wieder-holten Unregelmäßigkeiten auf den Tag hinausgeschoben wird, an dem [X.] beendet wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung [[X.], Euratom] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der [X.] - [X.].[X.] Nr. L 312 S. 1). [X.]ier geht es indes um eine prinzipiell den nationalen Gerichten vorbehaltene Auslegung nationaler Verjährungsvorschriften, die auf den ge-meinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch anzuwenden sind. Aus der Sicht des [X.]s spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen her-vorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin 45 - 34 - durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. EuG[X.], Urteile vom 27. Oktober 1993 - [X.]. [X.]-338/91 - [X.] - [X.]. 1993, [X.], 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994 - [X.]. [X.]-410/92 - [X.] - [X.]. 1994, [X.], 5510 Rn. 25 f; vom 17. Juli 1997 - [X.]. [X.]-114/95 und [X.]-115/95 - [X.] und [X.] - [X.]. 1997, [X.], 4287 Rn. 47, 48; vom 2. Dezember 1997 - [X.]. [X.]-188/95 - [X.] - [X.]. 1997, [X.], 6839 Rn. 51). So hat es der Gerichtshof in der Rechtssache [X.] ausdrücklich gebilligt, dass sich die [X.] Regierung, die auf [X.] richtlinienwidriger Abgaben in Anspruch genommen wurde, auf die vom [X.]punkt der Fälligkeit an laufende fünfjährige nationale Verjährungsfrist berief (Urteil [X.] [X.]O S. 6839 Rn. 52). Auch in der Rechtssache [X.] hat er entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es nicht verbietet, dass die [X.] Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Erstattung gemeinschaftswidriger Abgaben zu einem früheren [X.]punkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben beginnt (Urteil [X.] [X.]O S. 4287 Rn. 49). Da der [X.] nicht mit hinreichender Sicherheit einzuschätzen vermag, ob der Gerichtshof ein [X.]inausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zur Umsetzung der Richtlinie für geboten hält, bittet er um Beantwortung der vierten Vorlagefrage. An ihrer Beantwortung besteht, da sie sich in [X.] Fällen von Umsetzungsfehlern bei Richtlinien stellen kann, ein allgemeines Interesse. 46 3. Die Parteien streiten schließlich noch darüber, ob Ansprüche der Kläge-rin nach § 839 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen sind. Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht bei einer Amtspflichtverletzung nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 47 - 35 - Die [X.] meint in diesem Zusammenhang, es komme nicht allein auf das Verhalten der Klägerin bzw. der [X.] Schweinezüchter und Schlacht-hofgesellschaften an, sondern auch auf das der mit dem Import und Export be-fassten Unternehmen wie der mit der Klägerin verbundenen Firma E. -[X.] , die jeweils gegen Beanstandungen Rechtsschutz hätten in Anspruch nehmen können. Demgegenüber ist die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 8. März 2001 ([X.]. [X.]-397/98 und [X.]-410/98 - Metallgesell-schaft - [X.]. 2001, [X.], 1792 Rn. 106) der Auffassung, § 839 Abs. 3 [X.] sei im [X.]inblick auf den [X.] überhaupt nicht auf den gemein-schaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch anwendbar. Allenfalls könne be-achtlich sein, ob der Anspruch durch ein Mitverschulden gemindert wäre. 48 Der [X.] ist der Auffassung, dass der [X.] bei sachge-rechter Anwendung des § 839 Abs. 3 [X.] auf den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch nicht beeinträchtigt wird. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. März 1996 ([X.]. [X.]-46/93 und [X.]-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - [X.]. 1996, [X.], 1157 Rn. 84) entschieden, das nationale Ge-richt dürfe bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadens-eintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht und ob er ins-besondere rechtzeitig von [X.] ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutz-möglichkeiten Gebrauch gemacht habe. Dabei hat er auch den Fall eines voll-ständigen Anspruchsverlusts erwogen ([X.]O Rn. 85). Deswegen hält der [X.] § 839 Abs. 3 [X.] auf den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch grundsätzlich für anwendbar (vgl. [X.] 156, 294, 297 f m.w.N.). Er hält dies auch für geboten, weil eine andere [X.]andhabung in Fällen eines gemein-schaftswidrigen Verwaltungsvollzugs, der Amtshaftungsansprüche und den [X.] - 36 - meinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch auslösen kann, das nationale Recht ohne hinreichenden Grund unterlaufen würde. Dies könnte auch die Ge-fahr auslösen, Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu stark in den [X.] zu verlagern, und damit den Einfluss des [X.] insgesamt schwächen. Nach dem Verständnis des [X.]s hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung im Urteil in den verbundenen Rechtssachen [X.]-397/98 und [X.]-410/98 nicht geändert, sondern - im [X.] - ausgesprochen, dass der Geschädigte nur auf eine zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit verwie-sen werden darf, an der es in dem ihm zur Entscheidung stehenden Fall im na-tionalen Recht fehlte. In der vorliegenden Sache neigt der [X.] ebenfalls dazu, dass der Klägerin nicht vorgehalten werden kann, die Exportunternehmen [X.] sich nicht gegen etwaige Einfuhrbeschränkungen zur Wehr gesetzt. Gleichwohl möchte der [X.] dem Gerichtshof mit der fünften Vorlage-frage Gelegenheit geben, seine Position im [X.]inblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung zu verdeutlichen. Nach Auffassung des [X.]s ist es von besonderer Bedeutung, sich im Rahmen einer bestehenden und zumutbaren Möglichkeit des [X.] auf die Wirkungen des Gemeinschafts-rechts zu berufen, ohne dass die Zumutbarkeit schon deshalb zu verneinen wä-re, weil [X.], was nicht von vornherein zu übersehen ist, die gemeinschaftsrechtlichen Fragen nicht ohne Vorlage an den [X.] beantworten kann oder weil bereits ein Ver-tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 [X.] anhängig ist. Im Übrigen ist dem [X.] aus seiner Rechtspraxis bekannt, dass die nationalen Gerichte gerade in 50 - 37 - Fällen der fehlenden Umsetzung von Richtlinien vielfach in der Lage sind, auch ohne Vorlage an den [X.] die Verlet-zung des Gemeinschaftsrechts festzustellen und Rechtsschutz zu gewähren. [X.] [X.]

[X.] [X.]errmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 29/04 -

Meta

III ZR 144/05

12.10.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. III ZR 144/05 (REWIS RS 2006, 1371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1371

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 144/05 (Bundesgerichtshof)


7 U 29/04 (Oberlandesgericht Köln)


III ZR 102/12 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer Gemeinschaftsrechtsverletzung: Gehörsverletzung bei der Feststellung der unmittelbaren Kausalität …


III ZR 102/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 342/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

7 U 29/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.