Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 StR 460/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2226

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[X.]/99vom17. Mai 2000in der [X.] zum Mord- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2000 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 1998, soweit es sie betrifft, mitden Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Schwurgerichtskammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit [X.] nach § 60 Nr. 2 StPO Erfolg.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] hierzu ausgeführt:"Der behauptete Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO ist gegeben. Das Land-gericht hat die Vereidigung des Zeugen [X.] beschlossen und durch-geführt, ohne sich in dem Beschluß mit der Frage auseinander zu setzen, obgegen den Zeugen der - einer Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO entgegen-- 3 -stehende - Verdacht der Beteiligung an der Tat, die Gegenstand der [X.] ist, besteht. Gemäß § 64 StPO muß zwar nur das Absehen von der [X.] begründet werden; Anordnung und Vornahme der Vereidigung be-dürfen (als der gesetzliche Regelfall) einer Begründung dagegen grundsätzlichnicht. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beteiligungsverdacht nach [X.] so nahe liegt, daß ohne eine für das Revisionsgericht über-prüfbare Begründung der Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht [X.] ist, daß das Tatgericht die Voraussetzungen des [X.] ver-kannt hat ([X.], 86, 87). Ein solcher Fall lag hier vor.Als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten im Sinne von§ 60 Nr. 2 StPO ist auch der Verdacht eines Vergehens nach § 138 StGB an-zusehen (vgl. [X.], 86, 87 im Anschluß an [X.]St 6, 372, 383 f; [X.] LM§ 68 a StPO Nr. 2; [X.], Urteile vom 6. Dezember 1966 - 1 StR 358/66 -, vom12. März 1969 - 4 StR 29/69 - und vom 29. April 1969 - 5 [X.] -). Daß(zumindest) dieser Verdacht bestand, belegen die schriftlichen Urteilsgründe.Ihnen sind sehr gewichtige Verdachtsmomente zu entnehmen, die eine Erörte-rung der Voraussetzungen des [X.] des § 60 Nr. 2 StPO unentbehr-lich machten. Ausweislich der Wiedergabe der Aussage des Zeugen [X.]auf[X.] 36, 37 hatte die Angeklagte Kr. diesem gegenüber bereits "einige [X.] vor dem Verschwinden Ke. " geäußert, daß "[X.] [X.] müsse, weil er ihr und dem Mitangeklagten [X.]gefährlich werde [X.]" stehe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]und die [X.] seiner Angaben hegte das Tatgericht "nicht die geringsten [X.] Frage, ob der Zeuge jene Ankündigung der Beschwerdeführerin [X.] hatte, verhalten sich die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich. [X.] Gesamtzusammenhang läge die Annahme, das Tatgericht könnte inso-weit Zweifel gehabt haben, jedoch fern. Denn es hat sich auf [X.] 36 keines-- 4 -wegs auf die Wiedergabe der Ankündigung beschränkt, sondern im Einzelnenauch die Gründe mitgeteilt, die - jedenfalls aus der Sicht der Beschwerdeführe-rin - die Notwendigkeit des angekündigten Vorhabens nachvollziehbar erschei-nen lassen konnten. Zudem war die Schlüssigkeit der Darstellung sich folge-richtig aneinander reihenden Vorgänge von jener Ankündigung bis zu den [X.] zum Versteck der Leiche und zum Fahrzeug ([X.] 36, 54) [X.] wesentliches Kriterium für die Bewertung der Glaubhaftigkeit. Hätte es [X.] an der Ernsthaftigkeit gefehlt oder hätte der Zeuge zumindest Zweifel andieser gehabt, dann hätte dies aber die Schlüssigkeit insgesamt in Frage ge-stellt. Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres [X.], der Tatrichter sei davon ausgegangen, daß der Zeuge die Ankündi-gung nicht ernst genommen hatte. Es ist vielmehr genau jener in der Recht-sprechung ([X.], 86, 87 m.w.N.) angeführte Fall gegeben, in dem [X.] ohne eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Vor-aussetzungen des [X.] durch das Tatgericht und ohne Be-gründung für die Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO einen Verstoß gegendiese Vorschrift annehmen muß.Daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, kann nicht mit der er-forderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Aussage des Zeugen[X.] war für die tatrichterliche Überzeugung von erheblicher Bedeutung. Daßder Zeuge sie beeidet hatte, kann für ihre Bewertung (mit) erheblich gewordensein. Die Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO nötigt demgemäß zur Aufhebung [X.], soweit es die Angeklagte Kr. betrifft. Einer Erörterung der weiteren, inder Revisionsbegründung des Verteidigers RA [X.]erhobenen und aus-geführten Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es aus diesem Grundenicht mehr."- 5 -Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Trotz des Gewichts dervielfältigen gegen die Angeklagte sprechenden Beweisumstände kann auchder Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Vereidigungsfehler be-ruht.[X.] Detter [X.] [X.]

Meta

2 StR 460/99

17.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 StR 460/99 (REWIS RS 2000, 2226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2226

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