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PDF anzeigen [X.][X.]/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbe[X.] des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Be[X.] des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 19. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des [X.] zu tragen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbe[X.] wird auf 500,25 • festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung des [X.] ist mit dem Rechtssatz des [X.] vom 13. Juli 2006 ([X.], 321, 338) unvereinbar, nach [X.] der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige [X.] - 3 - [X.], deren Antrag der Senat nach den §§ 4 [X.], 308 Abs. 1 ZPO nicht überschreiten kann, ist demgemäß begründet. Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - [X.] IN 37/04 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 1 [X.]/04 -
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 97/05 (REWIS RS 2008, 1259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1259
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