Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. III ZR 91/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7117

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 91/13

Verkündet am:

13. März 2014

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1; [X.] §§ 1684, 1686
a)
Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechts-schutzbegehren.
b)
Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz
3 [X.]) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu erhöhen ist. [X.] ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die
"Umstände des Einzel-falls" den [X.] als unbillig erscheinen lassen.
[X.], Urteil vom 13. März 2014 -
III ZR 91/13 -
[X.]

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2013 wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines familiengerichtlichen
Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit seinem am 29. November 1994 außerhalb einer Ehe geborenen [X.] C.

in Anspruch. Daneben begehrt er die Fest-stellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer.

Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Familiengericht dauerte nahezu zwei Jahre und acht Monate, während das anschließende [X.] vor dem [X.] nach acht Monaten beendet war.

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Bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen [X.] herrschte zwischen den Kindeseltern ein jahrelanger, in mehreren Ge-richtsverfahren ausgetragener Streit über die Besuchskontakte des [X.] zu seinem [X.].

Auf Anregung des [X.] entzog das Familiengericht dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 14.
September 2007 vorläufig das [X.], da unbelastete Umgangskontakte auf Grund der ständigen Ausei-nandersetzungen zwischen den Eltern nicht möglich waren, das Kind [X.] mit Krankheitswert zeigte und sogar Suizidabsichten äußerte. Die am 31. Oktober 2007 durchgeführte Anhörung der Kindeseltern und des [X.] führte dazu, dass der persönliche Umgang des [X.] mit seinem [X.] "vorerst bis längstens 31. März 2008"
ausgesetzt wurde, um die Begutachtung des Kindes durch eine Fachklinik für Kinder-
und Jugendpsychiatrie zu ermögli-chen. Der Kläger war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Der bereits am 23. Januar 2008 erstellte Klinikbericht wurde im Mai 2008 dem Familiengericht zugeleitet. Dieses ordnete sodann am 17. Juli 2008 an, dass der Umgang im Interesse des Kindeswohls weiter ausgesetzt werde und eine (abschließende) gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts einzuholen sei. Nach [X.] fand am 29. Oktober 2008 ein weiterer Anhörungstermin statt, in dem sich der als Sachverständiger befragte Amtsarzt im Interesse des [X.]
gegen Besuchskontakte des [X.] aussprach. Vor diesem Hintergrund schlug das Familiengericht unter anderem vor, der Kläger solle künftige Besu-che behutsam durch Briefkontakte vorbereiten. Darauf ging der Kläger jedoch nicht ein. Mit Beschluss vom 28. November 2008 bestellte das Gericht eine be-rufsmäßige Verfahrenspflegerin für das Kind. Diese erstellte in der Folgezeit einen umfangreichen Bericht, den sie am 6. Februar 2009 zu den Akten reichte und in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass ein erzwungener Umgang eine Kin-3
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deswohlgefährdung darstelle. Nachdem ein auf den 6. Mai 2009 bestimmter Anhörungstermin auf Antrag des [X.] verlegt werden musste und er zudem
mit Schreiben vom 5. Mai
2009 mitgeteilt hatte, dass er einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe,
verfügte die zuständige Richterin
am 5. Juni 2009, ihr die Akte nach vier Wochen wieder vorzulegen. Im Hinblick auf ein Schreiben des [X.] vom 15. Juni 2009 notierte die Richterin am 22. Juni 2009 eine neue [X.] von vier Wochen
("Stellungnahme RA R.

?"). Mit Verfügung vom 30. September 2009 setzte
sie, nachdem bis dahin eine anwaltliche Stel-lungnahme nicht eingegangen
war, den Kläger hiervon in Kenntnis und be-stimmte
eine weitere [X.] von zwei Wochen. Am 2.
Dezember 2009 fand sodann ein "Abschlusstermin"
statt. Wenige Tage zuvor hatte sich der vom Kläger angekündigte [X.] erstmals gemeldet und schriftlich mehrere Anträge zum Umgangsrecht gestellt. Außerdem machte er einen Anspruch auf vierteljährliche Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geltend. Am 3. Dezember 2009 hörte die
Familienrich-terin
das Kind persönlich an und fertigte darüber ein ausführliches Protokoll. Mit Beschluss vom 28. April 2010 entschied das Familiengericht in der Hauptsache, dass der persönliche Umgang des [X.] mit seinem [X.] bis auf weiteres ausgesetzt werde. Eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch unterblieb versehentlich und wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 nachgeholt.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. April 2010 ein und begründete diese unter dem 5. Juli 2010. Nach Gewährung von Stellungnahmefristen für die übrigen Beteiligten hörte das [X.] am 17. November 2010 das
Kind an
und verhandelte am 23.
November 2010 abschließend. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, der an den [X.]n des [X.] am 27. Dezember 2010 zuge-stellt wurde, wies das [X.] die Beschwerde
zurück. [X.]
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ge und Gegenvorstellung des [X.] vom 10. Januar 2011 blieben erfolglos. Sie wurden mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Verfas-sungsbeschwerde des [X.] hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der das Verfahren beendende Beschluss des [X.]
vom 16. Dezember 2011 wurde ihm
am 27. Dezember 2011 zugestellt.

Bereits zuvor hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 4. November 2010 und 13. Oktober 2011 Individualbeschwerde zum [X.] ([X.]) erhoben und die überlange Dauer des umgangsrecht-lichen Verfahrens gerügt.

Die vorliegende [X.], die dem Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger am 11. Mai 2012 beim [X.] eingereicht.

Er hat geltend gemacht, das erstinstanzliche Verfahren sei um etwa 25 Monate, das Auskunftsverfahren um neun Monate und das [X.] um vier Monate verzögert. Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzli-chen Umgangsrechtsverfahrens betrage lediglich 6,8 Monate. Da sein [X.] durch die überlange Verfahrensdauer faktisch entwertet worden sei, entspreche eine Entschädigung in Höhe von 13.4Abs.
2 Satz 4 [X.]).

Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädi-Klage abgewiesen.

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Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit zu seinem Nachteil ent-schieden worden ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen das beklagte Land gemäß § 198 Abs. 1, 2 [X.] ein Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Umgangs-§§
198 ff [X.] sei nach Art 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an-wendbar, da das innerstaatliche Ausgangsverfahren erst mit Zustellung des Beschlusses des [X.] am 27. Dezember 2011 beendet worden sei. Zu diesem [X.]punkt sei das Beschwerdeverfahren beim [X.] bereits eingeleitet gewesen.

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Der für die Beurteilung der Angemessenheit
der Verfahrensdauer maß-gebliche [X.]raum erstrecke sich von der Einleitung des [X.] am 14. September 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des Oberlan-desgerichts vom 16. Dezember 2010.

Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer sei nach § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Annahme fester [X.]grenzen komme ebenso wenig in Betracht wie die Heranziehung der durchschnittlichen Dauer von Verfahren einer bestimmten Art. Es sei dem Klä-ger deshalb verwehrt, für die Berechnung seines [X.] lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Ver-fahrensdauer
bei Umgangssachen abzustellen.

Eine unangemessene Verfahrensdauer liege regelmäßig dann vor,
wenn sachlich nicht begründete Lücken in der [X.] vorlägen. Im Streitfall habe es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt, bei dem das [X.]moment wegen der Gefahr der Entfremdung zwischen dem Kläger und sei-nem [X.] wesentlich sei. Unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens des [X.], der zahlreiche Stellungnahmen und Anfragen zu den Akten gereicht habe, und des dem Gericht bei der Verfahrensgestaltung [X.] könne eine sachwidrige Verzögerung des Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Allein die Verfahrensführung durch das Amtsgericht habe zu einer entschädigungspflichtigen Gesamtverzögerung des Verfahrens im [X.] von acht Monaten geführt, insbesondere durch die unzureichende Verfah-rensförderung in Bezug auf den Bericht der Fachklinik für Kinder-
und Jugend-psychiatrie vom 23. Januar 2008, die verspätete Bestellung der Verfahrenspfle-gerin und die zwischen den Verfügungen vom 22. Juni und 30. September 2009 liegende, sachlich nicht gerechtfertigte "Lücke".
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Die nach dem [X.] des § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] sich ergeben-[X.]. Da Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine Kindschaftssache sei und das Familiengericht über den parallel geltend gemachten Auskunftsanspruch zunächst nicht entschieden habe, sei eine moderate Erhöhung des Entschädi-

Fall im Sinne von §
198 Abs. 4
Satz 3 [X.] liege nicht vor. Die zusätzliche Feststellung der Un-angemessenheit der Verfahrensdauer könne der Kläger deshalb nicht verlan-gen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1.
Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§
198 ff [X.]) findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) auf den Streitfall Anwendung. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am [X.] (gemäß Art. 24 [X.]) bereits abgeschlossen waren, wenn deren Dauer zu einer nach Art. 35 Abs. 1 [X.] zulässigen Beschwerde vor dem [X.] geführt hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 -
III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 9, 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene familiengerichtli-che Verfahren wurde durch die Beschlüsse
des [X.]s vom 16.
Dezember 2010 und 17. Februar 2011, mit denen die Beschwerde und die 17
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Anhörungsrüge des [X.] zurückgewiesen wurden, beendet. Damit war der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft (Art. 35 Abs. 1 [X.]). Entgegen der Auf-fassung des [X.]s kommt es in diesem Zusammenhang auf die Zustellung des Beschlusses des [X.] vom [X.] 2011 nicht an. Wird die überlange Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, stellt die Verfassungsbeschwerde keinen effektiven Rechts-behelf im Sinne von Art. 13 [X.] dar. Ein Beschwerdeführer ist demnach nicht verpflichtet, vor Anrufung des [X.] eine Verfassungsbeschwerde beim [X.] einzulegen ([X.], NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff und [X.], 289 Rn. 64 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.],
Art. 35 Rn.
34, 57; [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 13 Rn. 38, Art. 35 Rn. 19). Da der Kläger die Verfahrensdauer bereits mit Individualbeschwerde vom 4. No-vember 2010 gerügt hatte, wurde die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der innerstaatliche Rechtsweg zu diesem [X.]punkt noch nicht erschöpft war (vgl. [X.] aaO Art. 35 Rn. 3, 35, 52 ff). Die nach Fristablauf eingelegte (erneute) Beschwerde vom 13. Okto-ber 2011 ist lediglich als jederzeit mögliche Ergänzung der bereits zulässig er-hobenen Beschwerde anzusehen
(vgl. [X.] aaO Art. 35 Rn. 17). [X.] wurde sie beim [X.] unter demselben Aktenzeichen geführt.

Durch die am 11. Mai 2012 eingereichte und am 25. Juni 2012 [X.] wurde die Ausschlussfrist
des Art. 23 Satz 6 [X.] eingehalten
(§ 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 167 ZPO).

2.
Die Rüge der Revision, das [X.] hätte die nachgeholte Entscheidung des Familiengerichts über den zunächst übersehenen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 [X.] als gesondert zu entschädigendes Ver-fahren behandeln müssen, bleibt ohne Erfolg.
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§ 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] enthält eine Legaldefinition des [X.]. Gerichtsverfahren ist
nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten [X.]. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der [X.] orientierten Verfahrensbegriff aus
(Senatsurteil vom 5. Dezember 2013
-
III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 20). Lediglich für den Bereich des [X.] eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 [X.], dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt ([X.]
in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-fahren,
§ 198 [X.] Rn.
49). In zeitlicher Hinsicht ist der gesamte [X.]raum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Ver-fahren zu behandeln (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 21).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Auskunftserteilung (§ 1686 [X.]), den der [X.] des [X.] mit Schriftsatz vom 30.
November 2009 kumulativ neben weiteren Anträgen in dem familiengericht-lichen Umgangsrechtsverfahren gestellt hat (dazu [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 1686 Rn. 1), nicht als Einleitung eines getrennt zu betrachtenden Gerichtsver-fahrens
anzusehen. Vielmehr sollte darüber
in dem bereits anhängigen [X.]sverfahren entschieden werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Familiengericht erstmals in dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 sachlich mit dem Auskunftsantrag befasst hat. Denn zu diesem [X.]punkt war das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet. Das Ober-landesgericht hatte zwischenzeitlich die Akten zur Entscheidung über das [X.] an das Familiengericht zurückgesandt. Das Umgangsrechtsver-fahren wurde parallel in der zweiten Instanz fortgeführt und im Dezember 2010 durch Zurückweisung der Beschwerde des [X.] abgeschlossen.
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3.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das
[X.] über die festgestellte Verzögerung von acht Monaten hinaus eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zu Recht verneint. Die diesbezügliche Verfah-rensförderung durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens weist keine ent-schädigungsrechtlich relevanten
Lücken auf.
Durch die zunächst unterbliebene Entscheidung über den Auskunftsanspruch wurde die [X.]
-
wie unter 2. dargelegt -
nicht verlängert.

a) Die Rüge, das [X.] hätte bei der Beurteilung der Unan-gemessenheit der Verfahrensdauer nicht auf die konkreten Fallumstände, son-dern auf die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsverfah-rens, die bei 6,8 Monaten liege, abstellen müssen, greift nicht durch.

aa) Für die Feststellung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unan-gemessen im Sinne von §
198 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, kommt es nach dem ein-deutigen Gesetzeswortlaut auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] benennt die Um-stände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter (BT-Drucks. 17/3702 S. 18). Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Ver-fahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensbeschleunigung, die nicht zum Selbstzweck werden darf, gegenläufigen Rechtsgüter, wobei vor [X.] die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unab-hängigkeit und des gesetzlichen Richters in den Blick zu nehmen sind. Erforder-25
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lich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände (grundlegend Se-natsurteile vom 14.
November 2013 -
III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 25, 28, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 -
III ZR 73/13 aaO
Rn. 37, 40,
43 ff und vom 23.
Januar 2014 -
III ZR 37/13, BeckRS 2014, 03167 Rn. 36, 39 f,
jeweils zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

bb) Eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhält-nismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern.

Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 [X.]), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen.
Ein nach Verfahrensarten oder -gegenständen, nach Schwierigkeitsgraden oder in ähnlicher Weise
ausdifferenziertes System fester "Normwerte"
scheidet deshalb aus (vgl. [X.], [X.] 2014, 81,
82). Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich ein-deutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wird durch dessen Entstehungsge-schichte bestätigt (dazu [X.] aaO
Einführung Rn. 236 ff) und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Wil-len des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Feste [X.]vorgaben können auch der Rechtsprechung des [X.] zu Art.
6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ent-nommen werden (siehe dazu die Übersicht bei [X.] aaO Art. 6 Rn.
199 ff, insbesondere Rn. 207 f). Das [X.] hat [X.] keine festen [X.]grenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen Um-28
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ständen des einzelnen Falls (vgl. [X.], NJW 1997, 2811, 2812 und [X.], 3630 Rn. 30, 32 mwN).

Der Verzicht auf allgemeingültige [X.]vorgaben schließt es auch regel-mäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statisti-scher Durchschnittswerte zu ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt es auf die "angemessene"
und
nicht auf die "durchschnittli-che"
Verfahrensdauer an. Daneben ist zu bedenken, dass § 198 [X.] nicht nur einzelfallbezogene "Ausreißer"
erfasst, sondern auch dann eingreift, wenn die Verzögerung auf strukturellen Problemen (zum Beispiel unzureichende Perso-nalausstattung der Justiz) beruht. Die Ermittlung aussagekräftiger Vergleichs-werte, die keine solchen "Systemfehler"
enthalten, stellt sich als schwierig dar, zumal
die Verschiedenartigkeit der einzelnen Verfahrensarten eine einheitliche Betrachtung verbietet. Selbst brauchbare statistische Durchschnittswerte sind nur bedingt taugliche Parameter und können ohne eine Einzelfallbetrachtung nicht zur Grundlage einer Entschädigungsentscheidung gemacht werden. [X.] reicht es -
entgegen der Revision -
für die Berechnung eines Entschädi-gungsanspruchs nicht aus, lediglich auf die Differenz zwischen der [X.] und der statistischen Verfahrensdauer hinzuweisen (Senatsurteil vom 14.
November 2013 aaO Rn. 26; [X.] 2013 1081, 1085; [X.], Fest-schrift für
Klaus Tolksdorf,
[X.], 554; siehe auch [X.], NJW 2014, 96 Rn. 28 ff und BSG, NJW 2014, 248
Rn. 25 ff
zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem [X.]: statistische Zahlen als "hilfreicher Maßstab").

b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs.
1 Satz
2 [X.] ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der 30
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Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 [X.] folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu
bringen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn.
28
ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom
23. Januar 2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN).

Dies bedeutet, dass die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten muss, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismä-ßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. [X.] aaO Rn. 42 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 38; vgl. [X.], [X.], 789, 791 f; [X.] aaO Rn. 39; siehe auch [X.], BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG aaO Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebli-cher [X.]raum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] definierte [X.] (vgl. [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 78). Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen [X.]n eingetreten sind, können innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden (Senatsur-teile vom 14.
November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37; [X.] aaO §
198 [X.] Rn. 79, 97, 100 f).

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c) Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs-
und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komple-xität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner ver-fahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzu-billigen (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn.
44 und vom 23. Januar 2014 aaO
Rn. 39). Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden [X.] nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr ver-ständlich ist (Senatsurteile vom 4. November 2010 -
III ZR 32/10, [X.]Z 187, 286 Rn. 14; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn.
45 f und vom 13. Februar 2014
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III ZR 311/13, juris
Rn. 30). Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf opti-male [X.] hat ([X.], Beschluss vom 14. Dezember 2010
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1 [X.], juris Rn. 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrens-leitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlän-gerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 aaO
Rn. 46 und vom 13. Februar 2014
aaO
Rn. 30). Im [X.] dürfen
diejenigen rechtlichen Überlegungen, die der erkennende Rich-ter bei der Entscheidungsfindung im [X.] angestellt hat, grund-sätzlich nicht
auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden ([X.] aaO S.
555).
Stets muss jedoch in den Blick genommen werden, dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 11, 14; [X.], [X.], 3630 Rn. 32, 37, 44).

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Erst wenn die Verfahrenslaufzeit, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt ist, in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch bei Berücksichtigung des weiten richterlichen Gestal-tungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemes-sene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14.
November 2013 aaO Rn. 33; vom 5.
Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff;
vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 40 und vom 13. Februar 2014 aaO
Rn. 31; [X.] aaO Rn. 42).

d) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hält die Beurtei-lung des [X.]s, durch die Verfahrensführung des Familiengerichts sei das erstinstanzliche Verfahren lediglich im Umfang von
acht Monaten ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden, den Angriffen der Revision stand.

Die Überprüfung der Verfahrensführung im [X.] obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die [X.] entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsge-richt den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung [X.] Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. nur Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; vom 14. November 2013
aaO Rn. 34 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 47).

Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Die vom [X.] vorge-nommene Gesamtabwägung anhand der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] maß-geblichen Kriterien belegt, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind.
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aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das
[X.] davon ausgegangen, dass das Ausgangsverfahren vor allem wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern und der notwendigen [X.] weiterer Stellen (Jugendamt, Verfahrenspfleger, medizinischer [X.]) von einer "gewissen Komplexität"
war (vgl. [X.], [X.], 1283 Rn. 47). Dies rechtfertigt die Annahme, dass von vornherein mit [X.] zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war.

bb) Das [X.] hat ferner zutreffend erkannt, dass die zeit-nahe Entscheidung des Umgangsverfahrens für den Kläger von besonderer persönlicher Bedeutung war.

In Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, obliegt den Gerichten eine besondere Förderungspflicht, weil die Gefahr [X.], dass allein der fortschreitende [X.]ablauf zu einer faktischen Entschei-dung der Sache führt.
Verfahren, die das Sorge-
oder Umgangsrecht betreffen, sind deshalb besonders bedeutsam (vgl. [X.], NJW 2006, 2241
Rn. 100; [X.], 1283 Rn. 45 und Urteil vom 10. Mai 2007, Beschwerde Nr. 76680/01, juris Rn. 93, 99, 104). Bei der Festlegung des konkreten [X.] hat das [X.] das Alter des Kindes zu Recht in seine Überlegungen einbezogen. Denn eine Verpflichtung zur "größtmöglichen Beschleunigung"
des Verfahrens besteht vor allem bei sehr kleinen Kindern (vgl. [X.],
[X.], 1283 Rn. 45). Kleinere Kinder empfinden, bezogen auf objektive [X.]spannen, den Verlust einer Bezugsperson -
anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene -
schneller als endgültig ([X.] aaO § 198 [X.] Rn.
111). In diesen Fällen ist die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und 39
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Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, besonders groß, so dass ei-ne besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich ist (vgl. [X.], NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2001, 961, 962). Im vorliegenden Fall war das
Kind allerdings zum [X.]punkt der Verfahrenseinleitung bereits knapp 13 Jahre alt und lehnte -
zermürbt durch die früheren gerichtlichen Auseinandersetzun-gen um das Umgangsrecht des [X.] -
weitere "erzwungene"
[X.] ab. Den Vorschlag des Familiengerichts, etwaige künftige Besuchsrege-lungen durch einen Briefkontakt vorzubereiten, hat der Kläger nicht aufgegrif-fen. Bei dieser Sachlage durfte das [X.] ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass keine Situation vorlag, in der allein durch [X.]ablauf die Sach-entscheidung faktisch präjudiziert wurde. Im konkreten Fall erschien ein Zu-warten mit dem [X.] schon deshalb sinnvoll, um gerade durch [X.]ablauf Klärungsprozesse sowohl bei dem älter werdenden Kind als auch
bei den Kindeseltern zu ermöglichen und auf diese Weise die innerfami-
liären "Selbstheilungskräfte"
zu mobilisieren (vgl. [X.]/[X.], FamFG, 18.
Aufl., § 155 Rn. 5).

cc) Vergeblich wendet die Revision ein, das [X.] habe die zahlreichen und zum Teil umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen und An-fragen des [X.] sowie den Umstand, dass er von den ihm durch das [X.] eingeräumten Verfahrenshandlungen Gebrauch gemacht habe, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht berücksichtigen dürfen, da das Vorgehen des [X.] weder sachwidrig noch missbräuchlich gewesen sei.

Die Frage, wie sich der [X.] selbst im Ausgangsverfah-ren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursa-chung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT-Drucks. 17/3802 42
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S. 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangemes-senheit der Verfahrensdauer begründen ([X.] aaO § 198 [X.] Rn. 116). Dabei kommt es auf eine "Prozessverschleppungsabsicht"
oder eine sonstige Vor-werfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellung-nahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlas-sen des Verfahrens ([X.] aaO Rn. 117 f). In allen diesen Fällen wird die [X.], die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erfor-derlich ist, nicht dem Staat
zugerechnet (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 aaO
Rn. 42 mwN).

Das [X.] durfte deshalb bei seiner [X.] berücksichtigen, dass der Kläger insbesondere durch zahlreiche Stellung-nahmen und Anfragen, einen Terminsaufhebungsantrag sowie die späte Bestel-lung eines [X.]n beträchtliche Verfahrensverzögerungen verursacht hat, die nicht in den Verantwortungsbereich des Familiengerichts fielen. Dazu zählt auch, dass er zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 29. Oktober 2008, der ihm begleitete [X.] in Aussicht stellte, erst mit Schreiben vom 25. November 2008 (ablehnend) Stellung nahm.

dd) Die Beurteilung der Verfahrensführung der Ausgangsgerichte durch das [X.] lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Das Entschädigungsgericht hat den zutreffenden Beurteilungsmaßstab (nur Vertretbarkeitskontrolle) zugrunde gelegt. Es ist unter
Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] und unter Berücksich-tigung des richterlichen Gestaltungsspielraums zu dem Ergebnis gelangt, dass 44
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sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verzögerungen im Umfang von acht [X.] vorhanden sind. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, das Oberlandesge-richt habe das Vorrang-
und Beschleunigungsgebot in [X.] (§
50e [X.] aF, § 155 FamFG) außer [X.] gelassen und insbesondere überse-hen, dass ein Erörterungstermin bereits binnen eines Monats nach Verfah-renseinleitung
hätte stattfinden müssen (§ 50e Abs. 2 [X.] aF), geht die Rüge ins Leere.

Wie bereits ausgeführt, hat das [X.] das spezifische Vor-rang-
und Beschleunigungsgebot in [X.] zutreffend erkannt und gewichtet. Mit den Einzelheiten der von der Revision angeführten gesetzlichen Bestimmungen (§ 50e [X.] aF, § 155 FamFG) musste es sich nicht näher aus-einandersetzen. Nach Art. 111 Abs. 1 des [X.]-Reformgesetzes vom 17. [X.] ([X.]l. I S. 2586) ist § 155 FamFG auf Verfahren, die -
wie hier -
vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, nicht anwendbar ([X.]/[X.] aaO Art. 111 [X.]-RG Rn. 2). § 50e [X.] aF
wurde durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des [X.] vom 4. Juli 2008 ([X.]l. I S. 1188) eingeführt. Demgemäß konnte das
Gebot aus § 50e Abs. 2 [X.] aF
([X.]), spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchzufüh-ren, im Streitfall noch keine Wirkung entfalten. Unabhängig davon hat das [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] bereits am 31. Oktober 2007, also nur sechs Wochen nach [X.], einen Anhörungstermin durchgeführt. Nach allem ist eine (weitere) sachwidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich.

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4.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des [X.], im vorliegenden Fall sei eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes (§
198 Abs. 2 Satz 3 [X.]) ge-mäß § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] geboten, da die Dauer des Ausgangsverfahrens sein Umgangsrecht faktisch entwertet habe und nach den vom [X.] entwi-ckelten Grundsätzen (dazu [X.], [X.], 1123) eine Entschädigung

§ 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] sieht zur Bemessung der Höhe der [X.] der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis
sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der [X.] im Interesse der Betroffenen (Senatsurteil vom 14. No-vember 2013 aaO Rn. 46; vgl. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 20). Die Entschädi-gung wird dabei nur für den konkreten Verzögerungszeitraum geleistet, so dass verzögerte [X.], die die [X.] nicht verlän-gert haben, außer Betracht bleiben müssen ([X.] aaO § 198 [X.] Rn. 225). In-soweit hat das [X.], was den Kläger jedoch nicht beschwert, bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags die nachgeholte Entscheidung über den Auskunftsantrag, die sich auf die [X.] in keiner Weise ausgewirkt hat, zu Unrecht zur Begründung einer Erhöhung des Pau-schalsatzes herangezogen.

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Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Geset-zeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten [X.] aus [X.] (§ 198 Abs. 2 Satz 4 [X.]) abzuweichen. Dabei ist für eine Abweichung nach oben insbeson-dere an solche Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur
Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsver-letzung geführt hat (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46 mwN). Derartige Ausnahmefälle macht die Revision nicht geltend. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, rechtfertigt noch keine Erhöhung des Regelsatzes. Denn entscheidend ist, dass die "Um-stände des Einzelfalls", das
heißt die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer, die [X.] als unbillig erscheinen lassen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich, da das knapp 13-jährige Kind nach seinem klar [X.] Willen gerichtlich erzwungene Umgangskontakte von Anfang an [X.] hat und die einstweiligen Anordnungen des Familiengerichts, mit denen der Umgang vorläufig ausgesetzt wurde, durch die in der Hauptsache ergange-nen Entscheidungen bestätigt wurden. Eine faktische Entwertung des [X.]s durch bloßen [X.]ablauf hat gerade nicht stattgefunden.

Der Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des [X.] vom 27. Okto-ber 2011 (Beschwerde Nr. 8857/08, [X.], 1123) zugesprochene Ent-e-chien zugrunde lag, in dem die Mutter eines Kleinkindes über einen [X.]raum von vier Jahren das Umgangsrecht verweigert hatte, ohne dass die nationalen Behörden einschritten. Dadurch wurde eine de-facto-Situation geschaffen, die

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schließlich zu einem Verlust der emotionalen Bindung des Kindes zum Vater führte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2013 -
4 [X.] 1/12 -

Meta

III ZR 91/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. III ZR 91/13 (REWIS RS 2014, 7117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7117

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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