Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. 5 StR 123/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5820

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
15. Mai 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des [X.]s Leipzig
vom 30. November 2012 gemäß §
349 Abs. 4
StPO aufgehoben

a)
mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der An-geklagte im Fall 7 der Urteilsgründe wegen beson-ders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.
Die weitergehende Revision
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.] hat
den Angeklagten wegen
besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, we-gen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-zung, wegen Diebstahls
in vier Fällen und versuchten
Diebstahls
unter Ein-beziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-1
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heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie un-begründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen zu Fall 7 der Urteilsgründe riss der [X.] Angeklagte dem geschädigten Zeugen [X.]

, der an einer Straßenbahnhaltestelle hinter dem [X.] wartete, in [X.] eines Überraschungsmomentes eine 50 Euro-Banknote aus der Hand und steckte sie in seine Hosentasche. Als der Zeuge
den Angeklagten aufforderte, das Geld zurückzugeben, bedrohte dieser ihn
mit einem aufge-klappten Taschenmesser. Dem Zeugen gelang es, mit seinem Arm einen vom Angeklagten zielgerichtet geführten Stich abzuwehren, wodurch er sich eine blutende Schnittverletzung am linken Ringfinger zuzog. Nachdem er
dem Geschädigten überdies einen Faustschlag
versetzt hatte,
verließ der Angeklagte unter Mitnahme des Geldes den [X.].

2. [X.] beruht auf einer sachlich-rechtlich unzu-länglichen, weil lückenhaften Beweiswürdigung. Dies gilt vor dem Hinter-grund einer schwierigen Beweislage: Der Geschädigte, der in der [X.] zweimal nicht erschien, hatte bei der Anzeige der Tat einen ande-ren [X.] bezeichnet als in der Hauptverhandlung, wobei er im Rahmen der Anzeigenerstattung seine

angeblich falschen

Angaben zum [X.] durch eine Skizze noch unterstrichen hatte. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ergibt sich maßgeblich aus seiner subjektiv sicheren Identi-fizierung durch den Geschädigten anhand eines von diesem bei Durchsicht zweier Lichtbildkarteikästen der Polizei herausgesuchten Fotos. Außerdem war beim Angeklagten vier Tage nach der Tat anlässlich einer anderen Fest-nahme ein Taschenmesser sichergestellt worden, das der vom Geschädigten beschriebenen Tatwaffe entsprach.

Bei dieser Beweislage

ein weiterer Identifizierungsversuch, etwa im Wege der Wahlgegenüberstellung, war, wohl eingedenk des Umstandes we-2
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nig aussagekräftigen wiederholten Wiedererkennens, nicht unternommen worden

hätte die [X.] im Urteil nicht gänzlich verschweigen [X.], wie der geschädigte Zeuge zum Wiedererkennen
des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Eine Bestätigung sicheren Wiedererken-nens hätte zwar keinen beträchtlich vertieften
Beweiswert gehabt,
jeder Zweifel des Zeugen im Rahmen der persönlichen Konfrontation mit dem [X.] in der Hauptverhandlung hätte indes Anlass zu kritischer Hinter-fragung der ausschlaggebenden Lichtbildidentifizierung gegeben.

Hinzu
kommt, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, ob

was ange-sichts einer dem Geschädigten zugefügten blutenden Wunde
(zu deren [X.] das angefochtene Urteil im Übrigen nicht konstant ist, [X.], 32)
als Ermittlungsmaßnahme hochgradig nahe lag

und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis das sichergestellte Messer auf DNA-Spuren des Opfers untersucht worden ist. Der Umstand, dass das [X.] ein etwa negati-ves Untersuchungsergebnis wohl nicht als durchgreifend entlastend hätte bewerten müssen, berechtigte es bei der hier gegebenen kritischen Beweis-lage nicht, zu einer solchen naheliegenden Untersuchung keinerlei ausdrück-liche Erwägungen anzustellen.

Schließlich hat das [X.] den vom Geschädigten in der [X.] angegebenen [X.] E.

Angeklagten, der dort zeitnah auch andere Straftaten (Fall 3, [X.], sowie zwei weitere zeitnahe Taten, u. a. Fall 6, vgl. [X.]) verübt hatte, indiziell gegen ihn verwertet und dabei erwogen, dass der Geschädigte dies bei sei-nem [X.] zum [X.] nicht habe wissen können ([X.]). Dies hätte es indes angesichts im Urteil festgestellter Umstände hinterfragen müssen: Der Zeuge, der die bei
seinem überra-schenden [X.] hinsichtlich des [X.]s sofort bemerkte und [X.] reagierte ([X.]), hatte nämlich selbst

im Zusammenhang mit dem wiederholten
Ausbleiben zur Vernehmung

seine Kenntnis darüber bekun-5
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det, dass dem Angeklagten noch weitere Taten zur Last lagen ([X.]), von denen er auch die Begleitumstände gekannt haben mag.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

[X.]Raum Schneider

König

Bellay

7

Meta

5 StR 123/13

15.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. 5 StR 123/13 (REWIS RS 2013, 5820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5820

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5 StR 123/13

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