Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 494/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5453

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5 [X.][X.] vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass der Ange-klagte allein wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt ist, und im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bemessung einer neuen Strafe, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] [X.]verwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Mordes. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die [X.] des [X.] hat mit Urteil vom [X.] zwei Mittäter der nämlichen Tat wegen —gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord durch [X.] schuldig gesprochen und den erwachsenen Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den heranwachsenden Angeklagten S. 2 - 3 - auch wegen weiterer [X.] eher geringfügiger [X.] Straftaten zu einer Jugend-strafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen dieser Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsho-fes durch Beschluss vom 21. Mai 1997 [X.] 3 StR 137/97 [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Den Schuldsprüchen der [X.] lagen Geständnisse der damaligen Angeklagten zugrunde, die in ihren [X.] den damals nicht auffindbaren jetzigen Angeklagten als alleinigen Verursacher sämtlicher Verletzungen des Verstorbenen bezeichnet hatten. 2. In weitestgehend wörtlicher Übereinstimmung mit den damaligen Feststellungen der [X.] hat die [X.] nunmehr folgende Feststellungen getroffen: 3 4 Der damals 22 Jahre alte Angeklagte durchwatete mit [X.]und [X.]am 24. Februar 1996 in [X.] von [X.] kommend den Grenzfluss [X.]. Sie entschlossen sich, ein Fahrzeug zu entwenden, und warteten bis zum 27. Februar 1996 in einer [X.]

gehörenden Gartenlaube in [X.] auf eine Gelegenheit zum Diebstahl. [X.]fuhr zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr —mit seinem Pkw [X.] auf die Wiese vor seinem Gartengrundstück vor. Er stellte seinen Pkw ab und begab sich in Richtung seiner Laube. [X.] bemerkte dies und weckte die [X.] [X.] und S.

. Er teilte ihnen mit, dass nunmehr der [X.]punkt gekommen sei, ein Fahrzeug zu besorgen. Alle drei beobachteten den [X.]
. Sie fassten gemeinsam den Entschluss, [X.] zu überraschen, um sich des Fahrzeugs notfalls mit Gewalt, insbesondere durch Vorhalt eines aus einer zuvor aufgebrochenen Laube entwendeten Luftge-wehrs und eines Küchenmessers sowie Fesseln des Geschädigten zu be-mächtigen und mit dem Fahrzeug weiter in das Landesinnere gelangen zu können. Entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten [X.] übergab der Angeklagte dem [X.]das Luftgewehr und nahm ein in der Laube vor-gefundenes Küchenmesser an sich. [X.] durchschnitt den an der [X.] angebrachten Klebestreifen, mit dem zuvor das selbstständige - 4 - Aufgehen der nach außen zu öffnenden aufgebrochenen [X.] verhin-dert worden war, und sicherte diese, indem er sie mit seinen Händen an sich zog. Gleichzeitig stellten sich [X.]

und [X.] hinter den an der Tür ste-henden Angeklagten und alle drei traten zusammen vor die Laube, als der Geschädigte [X.]im Begriff war, die [X.] zu öffnen. [X.] stellte sich mit dem Luftgewehr vor den Geschädigten, während der Angeklagte hinter diesen trat und ihm sofort das mitgeführte Küchenmesser an die [X.]e hielt. Er wollte die vom Geschädigten erwartete Flucht und Gegenwehr von vornherein im Keim ersticken. [X.]
stellte sich etwa zwei Meter neben [X.] . [X.] verlangte von dem Geschädigten die Herausgabe der [X.]. Der völlig überraschte, durch die kräfte- und zahlenmäßi-ge Überlegenheit und infolge des vorgehaltenen Messers und [X.] eingeschüchterte, zu keiner Gegenwehr fähige Geschädigte gab an, dass sich die Fahrzeugschlüssel im Wagen befinden würden. [X.] for-derte [X.] auf, im Fahrzeug des Geschädigten nach dem [X.] zu sehen. Dieser weigerte sich und fragte [X.] , ob dieser das machen wür-de. [X.]übergab daraufhin das Luftgewehr an den Angeklagten und be-gab sich zu dem Fahrzeug des Geschädigten [X.]. [X.] schob den Geschädigten in die Laube –, fasste das Luftgewehr am Lauf und schlug dem Geschädigten für diesen und auch für den unmittelbar nach ihm in die Laube getretenen und daneben stehenden [X.] unerwartet zunächst einmal mit dem Gewehrkolben auf den Kopf, so dass der Geschädigte zu Boden ging. [X.] , der sich der Gefährlichkeit dieser Handlung für das Leben des Geschädigten [X.]bewusst war, rief dem Angeklagten zu, was er denn da mache. [X.] forderte ihn auf, ruhig zu sein und die Sa-chen einzusammeln. Er wisse, was zu machen sei. [X.] ließ den Angeklag-ten gewähren, begann die in der Laube herumliegenden Sachen zusammen-zusuchen – [X.] schlug erneut mindestens dreimal auf den sich erhebenden Geschädigten mit dem Gewehrkolben ein – [X.] durchsuchte, wie von ihm beabsichtigt, die Taschen des Geschädigten und nahm die vorgefundenen [X.] sowie etwa 30 DM an sich. In der Zwischenzeit kam [X.]wieder in die Laube zurück und sah den im Ge- - 5 - sicht blutenden Geschädigten [X.]

am Boden liegen. Er bemerkte das am Kolben zerbrochene Luftgewehr und schloss daraus, dass der [X.] mit diesem niedergeschlagen worden war. [X.]

schrie den Ange-klagten an, was er gemacht habe, da auch er erkannte, dass dem [X.]n lebensgefährliche Kopfverletzungen zugefügt wurden. Unbeeindruckt von [X.]s Reaktion trat der Angeklagte dem am Boden liegenden [X.] zweimal mit seinem beschuhten Fuß in das Gesicht. Auf die [X.] des [X.] , warum er dies tue, antwortete der Angeklagte, dass dies ge-schehe, damit der Geschädigte nicht mehr aufstehe. [X.] schlug eine in der Nähe befindliche Bodenvase dem Geschädigten auf den Kopf, um sicher zu gehen, dass der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, und um ohne jegliche Gegenwehr das Fahrzeug des Geschädigten in seine Gewalt zu bekommen. Zuletzt sprühte der Angeklagte dem am Boden liegenden Geschädigten den Inhalt einer mit-geführten Dose Reizgas in das Gesicht – [X.] und seine Mittäter schlossen die Tür der Laube und schoben die Bank davor, um den ursprüng-lichen äußeren Zustand wieder herzustellen und ein selbstständiges Aufge-hen der Tür zu verhindern. Danach verließen sie mit dem Fahrzeug des [X.] die Gartenanlage und ließen den Geschädigten völlig hilflos [X.], um ihr Weiterkommen in das Landesinnere und damit den erfolgreichen Abschluss ihres Unternehmens zu sichernfi ([X.] bis 9). Gegen 18.00 Uhr des gleichen Tages verstarb

[X.]

infol-ge einer Einblutung in das [X.]. 5 [X.] und die bereits Verurteilten fuhren nach [X.]. Dort stellten sie den Pkw ab. Nach einem kurzen Aufenthalt in [X.] begehr-ten [X.] und [X.] am 1. März 1996 in [X.] Asyl mit richtigen, zwei Tage später in [X.] unter falschen Namen. [X.] und [X.] wurden Ende April 1996 in [X.] verhaftet, nachdem festgestellt worden war, dass am [X.] aufgefundene Fingerabdrücke mit den ihren übereingestimmt hatten. 6 - 6 - 3. [X.] hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er an der Tat zum Nachteil des [X.]

zusammen mit [X.] und [X.] beteiligt war, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Er hat in Ab-rede genommen, dass er —alles gemachtfi habe ([X.]). [X.] habe [X.] mit dem Gewehr mindestens einmal ins Gesicht geschlagen. Er hätte den Verletzten nicht liegen gelassen, wenn er nicht von [X.] mit einem Messer bedroht und hierdurch zum Wegfahren gezwungen worden wäre. 7 4. Das [X.] hat sich von einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am Raub des Pkw aufgrund vom Angeklagten stammender Spuren am [X.] und der Zeugenaussage des Haftrichters des [X.] überzeugt, demgegenüber der Angeklagte während der Vernehmung am 30. März 2005 den im Haftbefehl vom 7. Mai 1996 konkret aufgeführten Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes des Pkw unter Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen des Eigentümers des Fahrzeugs als grund-sätzlich richtig bestätigt hatte, allerdings mit der Einschränkung, dass nicht er, sondern [X.] das Opfer geschlagen habe. [X.] hat ferner er-klärt, er sei während der Vorfälle zum Auto gelaufen, da er Angst bekommen habe. Nach vergeblicher Suche nach den [X.] sei er in die Laube zurückgegangen und habe den bereits schwer Verletzten zusammen mit den Landsleuten durchsucht und die Schlüssel gefunden. Die Mittäter hätten sich geweigert, das Opfer in ein Krankenhaus zu bringen. Den erst in der [X.] erhobenen Einwand des Angeklagten, er sei zur Abfahrt [X.] worden, hat das [X.] [X.] für sich rechtsfehlerfrei [X.] als un-schlüssige Schutzbehauptung widerlegt. 8 Solches trägt als Mindestfeststellung den Schuldspruch wegen [X.] mit Todesfolge gemäß § 251 StGB. [X.] hat in Verfolgung des auf gewaltsame Wegnahme eines Pkw gerichteten gemeinsamen Tat-planes die, wenn nicht von ihm, so jedenfalls im Rahmen verabredeter Ge-waltausübung von einem Mittäter dem [X.] beigebrachten lebensgefährlichen Körperverletzungen dazu ausgenutzt, sich und die [X.] - 7 - genossen in den Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen (vgl. [X.]St 48, 365, 366 f.). Durch das Ansichnehmen der [X.] aus der Kleidung des dann zurückgelassenen Schwerverletzten hat sich deren Vorsatz [X.] entspre-chend der Version des Angeklagten [X.] wenigstens sukzessiv auf die [X.] erstreckt (vgl. [X.], 3361, 3362; [X.][X.], StGB 54. Aufl. § 251 Rdn. 5). [X.] hat den Todesein-tritt jedenfalls leichtfertig mit herbeigeführt (vgl. [X.] [X.]O [X.]). 5. Die Revision ist indes erfolgreich, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes angreift. Die diesem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hat keinen Bestand. 10 11 a) Das [X.] hat sich ausschließlich anhand indirekter Be-weismittel, der früheren Aussagen der Mittäter [X.] und [X.]

als Be-schuldigte und Angeklagte, eingeführt durch Verlesung der [X.] und des Urteils der [X.] vom 3. Dezember 1996 sowie Vernehmung des ermittelnden Kriminalbeamten und [X.] der [X.] als Zeugen davon überzeugt, dass es allein der Angeklagte war, der gegen das Opfer sämtliche Verletzungshandlungen ausgeführt hat. [X.] wurde als Zeuge in [X.] geladen. Gegenüber der Polizei hat er dort erklärt, dass er seiner früher gemachten Aussage nichts hinzuzufügen habe. Er hat sich geweigert, eine schriftliche Erklärung ab-zugeben. Auch der Verurteilte [X.]

ist als Zeuge in [X.] geladen worden. Er soll sich aber in [X.] [X.] für das Gericht unerreichbar [X.] aufhal-ten. b) Der Senat ist nicht genötigt zu entscheiden, ob bei der vom [X.] insoweit herangezogenen Beweislage eine Verurteilung wegen [X.] ohne Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 [X.] möglich ist (vgl. [X.] NJW 2005, 1132; 2007, 237 zur Veröffent-lichung in [X.]St bestimmt; EGMR NJW 2003, 2893, 2894; 2006, 2753, 12 - 8 - 2755 f.), weil die Beweiswürdigung des [X.] jedenfalls sachlichrecht-lichen Anforderungen nicht entspricht. [X.]) Schon der Ausgangspunkt der Beweiswürdigung des Landge-richts begegnet gewichtigen Bedenken. Die [X.] würdigt die Einlassung der anderweitig Verurteilten im Stil von Zeugenaussagen (vgl. [X.] NStZ 2001, 491, 492) und prüft, ob die ehemaligen Angeklagten etwas [X.] wiedergegeben haben. Dies lässt besorgen, dass das [X.] nicht hinreichend bedacht hat, dass am [X.] anwesend gewesene und gemeinsam geflüchtete Mittäter fraglos weitestgehend [X.] bekunden können und es lediglich zu beurteilen gewesen ist, ob Mittäter ge-meinsam oder einzeln dem Opfer die tödlichen Verletzungen beigebracht haben. Hinzu kommt, dass die vom [X.] herangezogenen glaubhaf-tigkeitssteigernden Begleitumstände, die von den Verurteilten übereinstim-mend in deren polizeilichen Vernehmungen geschildert worden sind ([X.] f.: Tatzeit, Art der Verschließung der [X.], Äußerungen des [X.] nach der Tat, Fahrereigenschaft des Angeklagten) und das mit den bekundeten Belastungen der Verurteilten übereinstimmende Obdukti-onsergebnis für die ausschlaggebende Beurteilung einer möglicherweise al-ternativen Aufteilung der [X.] irrelevant sind. 13 bb) Die Beweiswürdigung des [X.] erfüllt die sich aus der hier ebenfalls vorliegenden Konstellation [X.] (vgl. [X.] NStZ[X.]RR 2002, 146 m.w.[X.]) ergebenden besonderen Erörterungspflichten nicht ausreichend. Die [X.] hat nicht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen (vgl. [X.]St 44, 153, 158 f.). 14 Das [X.] hat die den Beschuldigtenvernehmungen und [X.] der Verurteilten widersprechenden Aussagen vor dem jeweiligen Haftrichter nicht in die Würdigung miteinbezogen. [X.]

hatte ursprünglich [X.] wie jetzt teilweise der Angeklagte [X.] angegeben, [X.] und der Angeklagte 15 - 9 - hätten [X.] getötet. [X.] hatte entgegen dem Beweisergebnis ausge-sagt, er sei mit [X.]weggerannt und habe nicht mitbekommen, was in der Laube geschehen sei. Damit wäre zu beachten gewesen, dass die vom [X.] aus den im Wesentlichen als übereinstimmend bewerteten [X.] der Verurteilten in ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und Einlassungen als Angeklagte abgeleitete Aussagekonstanz zumindest so stark in Zweifel zu ziehen gewesen wäre, dass die vom Schwurgericht selbst festgestellten, sogar das Kerngeschehen berührenden Widersprüche ([X.]: Übernahme des Gewehrs durch den Angeklagten, Umfang der Wahrnehmungen des [X.]
, Weigerung des [X.] , zum Pkw zu gehen, weiteres Tatmittel Bodenvase) nicht mehr mit einer Erinnerungslücke, feh-lendem Belastungseifer oder Detailergänzungen hätten erklärt werden [X.]. Der Tatrichter wäre bei dieser Sachlage vielmehr genötigt gewesen, sämtliche Qualitätsmängel der Aussagen der Verurteilten in einer [X.] daraufhin zu würdigen, ob sie in ihrer Häufung zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des [X.] Anlass geben konnten (vgl. [X.]R StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7). Dabei wäre auch der Umstand heranzuziehen gewesen, dass die Verurteilten zu ihrem eigenen Vorteil [X.] Behörden unmittelbar nach der Tat durch Stellung von [X.] unter falschen Namen zu täuschen in der Lage waren. [X.]) Soweit das [X.] einen Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Verurteilten darin erblickt, dass diese sich erheblich selbst be-lastet haben, steht solches in gewissem Widerspruch zu der im Urteil darge-stellten, die Verurteilten stark belastenden Beweislage. [X.]

und [X.] hatten am [X.] Fingerabdrücke hinterlassen. Der Todeszeitpunkt des [X.] stand im Einklang mit dem Verschwinden von dessen Pkw, der im weite-ren Umkreis des Aufenthaltsorts der Verurteilten nach der Tat aufgefunden worden war. Als selbstbelastend konnte nur der aus der [X.] nach der unmit-telbaren Tatausführung geschilderte Umstand bewertet werden, dass das Opfer noch gelebt habe, als die Verurteilten den [X.] verlassen und dabei nicht gewollt hatten, dass das Opfer zur Polizei hätte gehen können. Solches 16 - 10 - steht aber nicht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Zufügung der tödlichen Verletzungen. [X.]) Das [X.] hat es schließlich unterlassen, bei der Wertung der Beweise auf die sich aus der Konstellation [X.] in Kumulation mit dem geringeren Beweiswert der bloß zur Verfügung stehen-den mittelbaren Aussagen ergebenden erhöhten Schwierigkeiten Bedacht zu nehmen (vgl. [X.] NStZ 2004, 691, 692; NJW 2007, 237, 239 m.w.[X.]). Daneben hätte der Umstand kritischer Erörterung bedurft, dass sich [X.] , den der Angeklagte in seiner Einlassung belastet hat und der nach dem Be-weisergebnis des [X.] während der Tatausführung anwesend war, ohne Grund der [X.] entzogen hat, ähnlich einem Zeugen, der § 55 StPO in Anspruch nimmt (vgl. [X.]St 47, 220, 223 f.). 17 18 6. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter in der Lage sein wird, die aufgezeigten Schwierigkeiten der Beweisführung in dem Sinne überwinden zu können, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] möglich sein wird. Demnach verbleibt es bei dem aufgrund der fehlerfrei getroffenen Mindestfeststellungen des [X.] (Ziffer 4 dieses [X.]) sich ergebenden Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge. Eine weitergehende Verurteilung ist bei der gegebenen Beweislage nicht möglich. Der Grundsatz in dubio pro reo nötigt bei den hier vorhandenen [X.] zur Annahme, dass diese und nicht der Angeklagte das Opfer getötet haben (vgl. [X.]R StPO § 261 in dubio pro reo 8). - 11 - Der neue Tatrichter wird demnach auf Grundlage dieser Mindestfest-stellungen nur noch die Strafe zu bestimmen haben. Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht. Zum Lebenslauf des Angeklagten dürfen ergänzende Feststellungen getroffen werden. 19 [X.] Raum Brause Sch[X.]l Jäger

Meta

5 StR 494/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 494/06 (REWIS RS 2007, 5453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5453

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