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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2006 beschlossen: Dem Angeklagten [X.]wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2006 gewährt. Die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]
ge- gen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Kör-perverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt und verurteilt worden sind. [X.] Raum Brause Schaal [X.]
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. 5 StR 292/06 (REWIS RS 2006, 1589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1589
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