Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 4 StR 354/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1143

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[X.] vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

zu Ziff. 2.: Beihilfe zur sexuellen Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 28. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.] zu-rückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Beihilfe zur [X.] sexuellen Nötigung und zur vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die [X.] sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben [X.]. 1 - 3 - [X.] Revision des Angeklagten [X.]2 Die Annahme einer vollendeten besonders schweren sexuellen Nötigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drückte der Angeklagte [X.] den Kopf der Nebenklägerin "in Richtung seines Gliedes" ([X.]), weil er mit ihr auch gegen ihren Willen den Oralverkehr ausüben wollte. Wegen ihres heftigen Widerstandes gelang ihm das aber nicht, obwohl er sie mehrfach schlug und schließlich sogar ein Messer zur Hand nahm, um damit die sexuelle Handlung zu erzwingen. Auch der spätere Versuch, sie zur Duldung des [X.] zu zwingen, misslang, weil die Nebenklägerin sich ihm entziehen konnte, bevor er sie mit dem Penis berührte ([X.]). Beide Male kam es [X.], wie die [X.] im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung nochmals betont ([X.]), nicht zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Ge-schlechtsteil des Angeklagten [X.]und dem Körper der Nebenklägerin. 4 Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vollendeter sexuel-ler Nötigung nicht. Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfasst nur sexuelle Handlungen des [X.] oder eines [X.] "am" Opfer bzw. solche, die das Op-fer "am" Täter oder einem [X.] vornimmt, was jeweils einen unmittelbaren Körperkontakt voraussetzt (vgl. [X.], 433 m.w.[X.]; NStZ 1996, 31, 32; NStZ-RR 1997, 292; BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 5; vgl. auch [X.]/[X.] 53. Aufl. § 177 Rdn. 48 m.w.[X.]). Ein solcher ist nicht festgestellt. Dass der Angeklagte während der Nötigungshandlung den Nacken der Nebenklägerin umfasst hielt, reicht zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus, weil das Festhalten, auch in Verbindung mit dem weiteren Verhalten des Angeklagten, nicht die sexuelle Handlung, sondern lediglich das Mittel zu 5 - 4 - deren Vornahme war (vgl. [X.], 433). Soweit das [X.] im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung davon spricht, der Angeklagte [X.] habe "wiederholt das Gesicht seines Opfers gegen seinen entblößten Penis gedrückt" ([X.]), soll damit ersichtlich nur ausgedrückt werden, dass er das Gesicht in Richtung des Geschlechtsteils bewegt habe. Falls damit gemeint sein sollte, dass es zu einer Berührung gekommen sei, stünde dies im [X.] zu den vorstehenden Feststellungen. Auch in diesem Fall würde es an einer tragfähigen Grundlage für eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung fehlen. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen [X.] begange-ner Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). 6 Der Senat hebt die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen gefährli-cher Körperverletzung ebenfalls auf. Zwar weist diese an sich keinen Rechts-fehler auf; es ist aber nicht auszuschließen, dass der neu entscheidende Tat-richter auf Grund neuer Feststellungen zum ersten Tatkomplex zu einer ande-ren Beurteilung des [X.] zwischen den Taten [X.] a und [X.] b der Urteilsgründe gelangt. 7 I[X.] Revision des Angeklagten [X.]8 [X.] einer vollendeten sexuellen Nötigung durch das [X.] und die Aufhebung der [X.] begangenen Kör-perverletzung bedingen auch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten [X.]. 9 - 5 - Soweit dessen Revision darüber hinaus rügt, das [X.] habe zu Unrecht in dem Verhalten des Angeklagten eine die Tat des Mitangeklagten fördernde Beihilfehandlung gesehen, deckt sie, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten [X.] auf. Dieser hat die Tat des Mitangeklagten dadurch gefördert, dass er diesen mit dem Tatopfer in seinem Pkw zu einsamen, für die beabsichtigte Tatausführung geeigneten Örtlichkeiten fuhr und die Nebenkläge-rin mehrfach zur Aufgabe ihres Widerstandes aufforderte ([X.]). 10 II[X.] Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Sollten sich wiederum keine Feststellungen dazu treffen lassen, dass die sexuelle Nötigung bereits vollendet war, wird das [X.] eine Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung zu prüfen haben (vgl. [X.], 510, 511; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 177 Rdn. 77 m.w.[X.]). Dabei wird es sich auch mit der Frage eines strafbefrei-enden Rücktritts vom [X.] auseinandersetzen müssen. Die bisherigen Ausführungen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, inwieweit aus der Sicht des Angeklagten [X.] der Durchsetzung des erstrebten [X.] ein für ihn zwingendes Hindernis entgegenstand. Dass der Angeklagte [X.]sein ursprüngliches Vorhaben deswegen nicht weiter verfolgte, weil er sich nunmehr zur Tötung seines Opfers entschlossen hatte, würde der Freiwilligkeit des Rücktritts vom [X.] nicht entgegenstehen. Nach 12 - 6 - ständiger Rechtsprechung ist dazu nicht erforderlich, dass der Täter aus einem sittlich billigenswerten Motiv von der Durchführung der Tat absieht (BGHSt 35, 184, 186 m.w.[X.]). Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 354/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 4 StR 354/06 (REWIS RS 2006, 1143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1143

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