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PDF anzeigen [X.] vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen [X.] Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 28. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1 Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen-de "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegründet. 2 - 3 - Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhalts-punkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der [X.] glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die [X.] innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet worden ist. 3 [X.] Athing
Ernemann Sost-Scheible
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 339/06 (REWIS RS 2006, 1776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1776
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