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PDF anzeigen[X.] [X.]/97vom16. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 28. [X.] wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 132.620 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, 277).Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlungen der [X.] an die Klägerin aufgrund der in § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages vereinbar-ten Sicherungsabtretung hätten infolge der anderweitigen Verrechnungsbe-stimmung der Klägerin nicht zum Erlöschen der Klageforderung geführt, [X.] keinen rechtlichen Bedenken. § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages regelt [X.] einer Pachtsicherheit. Das Bestimmungsrecht über die Verrechnungdieser Sicherheit mit Gegenansprüchen stand mangels anderweitiger Verein-- 3 -barung der Parteien allein der Klägerin als Leistungsempfängerin zu (vgl. BGHUrteile vom 11. Juni 1985 - [X.] - ZIP 1985, 996, 998 und vom 8. [X.] - VIII ZR 183/70 - NJW 1972, 721, 723).[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke
Meta
16.02.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. XII ZR 135/97 (REWIS RS 2000, 3118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3118
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