Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. XII ZR 77/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3017

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[X.] [X.]/98vom23. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahren (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 45.000 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1PBvU 1/79 - [X.]E54, 277).Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß eine einemRechtsanwalt zur Abwehr einer Räumungsklage erteilte [X.] re-gelmäßig die Befugnis zum Empfang einer im Zusammenhang mit dem [X.] abgegebenen (neuen) Kündigungserklärung einschließt ([X.][X.], Handbuch 3. Aufl. IV Rdn. 25 m.N.; [X.]/Vollkommer, [X.] 3 -21. Aufl. § 81 Rdn. 10; vgl. auch [X.], 212 zu dem vergleichbaren Fall derKündigung eines Darlehens; a.A. - ohne Begründung - Sonnenschein, NJW1990, 17, 24). Es handelt sich um eine sogenannte Außenvollmacht, weil [X.] den gesamten ihm bekannten Umständen entnehmen kann unddarf, daß eine entsprechende Vollmacht erteilt worden ist (vgl.[X.][X.], 3. Aufl. § 167 Rdn. 10 ff. m.N.).Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der [X.] hat geltendgemacht, er sei zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht bevoll-mächtigt. Ob er damit lediglich eine (unzutreffende, vgl. vorstehend) Rechtsan-sicht geäußert hat oder ob er vortragen wollte, sein Mandant habe die erteilte[X.] ausdrücklich entsprechend beschränkt, ist seinem Vortragnicht eindeutig zu entnehmen. Die Frage kann aber offenbleiben. Es ist zwargrundsätzlich möglich, eine Vollmacht nur mit Einschränkungen zu erteilen. Fürden Umfang einer Außenvollmacht kommt es aber darauf an, wie der [X.] das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen mußte und durfte([X.]. 32 m.N.). Eine von dem [X.] im [X.] der Erteilung der [X.] erklärte, vom Üblichen abweichendeEinschränkung der Vollmacht wäre deshalb nur von Bedeutung, wenn diese- [X.] der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten bekannt ge-worden wäre, bevor die Kündigungserklärung dem Prozeßbevollmächtigten der[X.] zugegangen ist. Das wird von der [X.] nicht geltend gemacht.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]

Meta

XII ZR 77/98

23.02.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. XII ZR 77/98 (REWIS RS 2000, 3017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3017

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