Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2001, Az. XII ZR 199/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2561

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. Mai 2001Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Mai 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Weber-Monecke und [X.]für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Teilurteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 27. [X.] aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 10. September 1997 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des (verbundenen) Revisionsverfahrens werden [X.] aufgehoben.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat, nachdem die Parteien den ursprünglich geltend [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt haben,Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache geltendgemacht. Das [X.] hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, derKlägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, daß sie die ver-mietete Fläche nicht am 1. Juni 1997, sondern erst am 16. Juli 1997 herausge-geben habe. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klä-- 3 -gerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Klage erweitert und ne-ben der weiterverfolgten Feststellungsklage eine Leistungsklage erhoben hatmit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mindestschaden300.802,33 [X.] zu zahlen. Das [X.] hat durch Teilurteil vom27. Mai 1998 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.]szurückgewiesen und sich die Entscheidung über den [X.] vorbe-halten. Durch [X.] vom 14. April 1999 hat es die Beklagte verurteilt, andie Klägerin 261.061,79 [X.] zuzüglich Zinsen zu zahlen und die [X.] der Klägerin im übrigen zurückgewiesen. Außerdem hat es über die Ko-sten der ersten und zweiten Instanz entschieden.Die Beklagte hat sowohl gegen das Teilurteil ([X.].: [X.]) alsauch gegen das [X.] ([X.].: [X.]) Revision eingelegt. Der [X.] hat durch Beschluß vom 16. August 2000 die beiden Revisionsverfahrenzur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden undangeordnet, daß die Entscheidung in der Sache [X.] ergehen soll.Die Beklagte hat die Revision gegen das [X.] zurückgenommen [X.] nur noch die Revision gegen das Teilurteil weiter, mit der sie erreichenwill, daß die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Klägerin hat in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat wegen des Feststellungsanspruchs [X.] für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Rechtsmittel der Beklagten führen zur Aufhebung des angefochte-nen [X.] des [X.] und zur Abänderung des Ur-teils des [X.]s Dresden sowie zur Abweisung der Klage.Eine Erledigungserklärung der Klägerin ist grundsätzlich auch dann zubeachten, wenn sie erst im Revisionsverfahren abgegeben wird ([X.]Z 106,359, 368). Hält die Beklagte - wie im vorliegenden Fall - gegenüber der einsei-tigen Erledigungserklärung der Klägerin den Antrag auf Klageabweisung [X.], hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob Erledigung der Hauptsacheeingetreten ist. Ist das nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen ([X.], 126,127).Im vorliegenden Fall ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten.Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn durch ein erledigendes Ereignis- eine Tatsache - eine zuvor zulässige und begründete Klage gegenstandsloswird (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 91 a Rdn. 3 m.N. aus der Recht-sprechung des [X.]). Die Klägerin meint, als erledigendes Er-eignis in diesem Sinne sei die Erhebung der Leistungsklage in der Berufungs-instanz anzusehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger einer positivenFeststellungsklage kann zu einer deckungsgleichen Leistungsklage überge-hen, er kann aber auch im Wege der [X.] eine Leistungsklageerheben und die Feststellungsklage daneben weiterverfolgen. Das gilt [X.] davon, ob die weiterverfolgte Feststellungsklage neben der Leistungs-klage zulässig bleibt. Um eine Erledigung der Hauptsache handelt es sich inbeiden Fällen [X.] -Geht der Kläger von der positiven Feststellungsklage zu einer dek-kungsgleichen Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiterzuver-folgen, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige [X.]nach § 264 Nr. 2 ZPO (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1992 - [X.] - NJW 1992, 2296 m.N.). Es ist dann nur noch über die [X.] entscheiden. Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin - auch noch in der [X.] - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Feststellungs-klage neben der Leistungsklage weiterverfolgen wolle. Sie hat sich vorbehal-ten, über den in der Leistungsklage bezifferten Schaden hinaus weitere Scha-densersatzansprüche geltend zu machen. Es war somit nach wie vor [X.] entscheiden, ob dem Feststellungsbegehren in der beantragten Form statt-gegeben werden konnte. Der Feststellungsantrag war nicht gegenstandslosgeworden.Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz eine Leistungsklage er-hoben hat, konnte bezüglich der Feststellungsklage schon deshalb keine Erle-digung der Hauptsache mehr eintreten, weil die Feststellungsklage jedenfallsvon diesem Zeitpunkt an unzulässig war. Sie war unzulässig, weil für sie dasnach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlte.Es kann offenbleiben, ob das Feststellungsinteresse in der ersten Instanz ge-geben war, oder ob die Klägerin schon damals Leistungsklage hätte [X.]. Jedenfalls ist das Feststellungsinteresse in der zweiten Instanz ent-fallen, als die Klägerin neben der weiterverfolgten Feststellungsklage Lei-stungsklage erhoben hat (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1989 - [X.] - [X.] 1990, 540 = [X.]R ZPO § 256 Abs. 1 [X.] 6 -se 15). Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie mit einem den bezifferten[X.] übersteigenden Schaden rechnen müsse.Daß heute kein Feststellungsinteresse mehr besteht, ergibt sich im übri-gen zwingend daraus, daß das [X.] in dem inzwischen rechts-kräftig gewordenen [X.] die Leistungsklage zum Teil abgewiesen hat.Damit steht rechtskräftig fest, daß der Klägerin über den zugesprochenen [X.] hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zusteht.Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und nicht er-forderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3ZPO).[X.] Krohn Ger-ber Weber-Monecke [X.]

Meta

XII ZR 199/98

16.05.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2001, Az. XII ZR 199/98 (REWIS RS 2001, 2561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2561

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