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PDF anzeigen[X.]/02vom14. August 2002in der [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. [X.] ist von der [X.] Gerichtsbarkeit nicht be-freit und genießt auch sonst keine Immunität vor Verfolgungwegen der gegenständlichen Tat. Er handelte nicht in [X.] und hielt sich auch nicht in solcher in Deutschlandauf (vgl. §§ 18, 20 Abs. 1 [X.]). Auch unter völkerrechtlichenMaßstäben kommt ihm eine uneingeschränkte persönliche [X.] ersichtlich nicht zu (§ 20 Abs. 2 [X.]; vgl. Klein-knecht/[X.] StPO 25. Aufl. § 20 [X.] Rdn. 4 m.w.Nachw.). Der bei der [X.] Botschaft in [X.]/[X.] eingesetzte Angeklagte, ein Sergeant der [X.] Armee und Inhaber eines "Diplomatic Pass-port", hatte sich dort Urlaub genommen und war nach [X.] geflogen (vgl. im Zusammenhang der Urteilsgründe [X.]. 12), woran sich dann die Tatausführung - der Transport- 3 -vermeintlicher Betäubungsmittel von den [X.], das auf [X.] für den Tatzeitraum erstellten [X.] [X.] aus [X.] und deren Verlesung [X.], kann das Urteil nicht beruhen. Der Antrag war als Beweis-ermittlungsantrag gefaßt; er gab im [X.] an ([X.]habe den Angeklagten nicht ange-rufen; vgl. dazu BGHSt 39, 251). Unter [X.] mußte die [X.] dem ersichtlich nicht nachge-hen, nachdem [X.]von dem Anruf berichtet, der [X.] ihn im Ermittlungsverfahren bestätigt hatte und der [X.] dann tatsächlich von [X.] in die Niederlandegereist und im Anschluß an den Drogentransport in [X.]festgenommen worden war. Selbst wenn der Antrag dahin aus-zulegen gewesen wäre, daß die Verteidigung bewiesen sehenwollte, [X.] habe den Angeklagten nicht auf seinem Mobil-telefon angerufen und dies müsse sich auch aus der [X.] ergeben (für letzteres war allerdings bei Antragstellung inder Hauptverhandlung kein Beweis angetreten worden, ob-gleich eine solche Abrechnungspraxis von der [X.]), so schließt der Senat angesichts der gesamten [X.] aus, daß die [X.] insgesamt zu einem ande-ren, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis hätte [X.] können, wenn sich tatsächlich ergeben hätte, daß der An-ruf [X.] s im Vorfeld der Tat den Angeklagten nicht auf [X.] erreicht hätte. Die Entgegennahme des [X.] -sprächs auf einem anderen Anschluß war nicht so fernliegend,als daß mit einer dahingehenden Würdigung nicht hätte [X.] werden müssen.Schäfer Nack Boetticher Herr RiBGH Hebenstreit ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Schluckebier Nack
Meta
14.08.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. 1 StR 265/02 (REWIS RS 2002, 1922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1922
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