Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 392/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1707

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 392/02 Verkündet am: 13. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.], 9. Zivilsenat, vom 22. Oktober 2002 aufgehoben.

[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines [X.]arlehens in Anspruch, mit dem die Beklagte ihren Beitritt zur G.-GbR, [X.] 7 und 9, [X.]., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierte. - 3 - [X.]ie Beklagte unterzeichnete am 19. Mai 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechtsanwalt [X.] den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen [X.] nebst gesonderter Vollmacht an.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 7 und 9 in [X.].. [X.]ie Einlage der Beklagten sollte 30.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichnete die Beklagte am 10. Juni 1992 einen [X.]arlehensantrag. [X.]anach sollte die [X.]arle-hensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. [X.]er Kredit sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.] stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt - 4 - aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 21. März 1997 gegenüber der Klägerin die An-fechtung des [X.]arlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher Beitrittswerbung kündigte sie am 1. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der [X.]. Unter dem 1. Mai 2001 erklärte sie den Widerruf des [X.]arlehens-vertrages nach dem [X.], am 12. Juli 2002 widerrief sie auch ihre Beitrittserklärung zur [X.] nach dem [X.].
[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, insgesamt 35.080,89 [X.]M. [X.]ie Beklagte fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klä-gerin gezahlten Zinsen von 6.988,00 [X.]M sowie Rückabtretung der der Klägerin zur Sicherung abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversiche-rung.
Landgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen will. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 -
[X.] [X.]ie Beklagte braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten und hat umgekehrt gegen sie Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits [X.] Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in [X.] hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.
1. [X.]as Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein [X.]arlehen zur Finan-zierung des Erwerbs eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Kredit i.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG ist, und nicht geprüft, ob ein solches [X.]arlehen mit dem Anteilserwerb ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG bildet. Nach seiner Auffassung stehen der Beklagten jedenfalls keine Einwendungen i.S. von § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. [X.]as trifft nicht zu.
2. a) Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-lichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt der Beklagten zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensver-trag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]er Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditge-schäft erfüllen nach der Rechtsprechung des [X.]ats die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die [X.] und die [X.] bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - 6 - - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren ein-geschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
b) [X.]ie Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fonds-beitritts und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspä-tung (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.) an-käme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. [X.] dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. - 7 -
c) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. abzutreten. [X.]ie [X.]arle- hensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht sie der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) kann die Beklagte Rückgewähr der von ihr auf Grund des [X.]arlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus ihrem von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängi-gen Vermögen erbracht worden sind ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407); außerdem hat sie Anspruch auf die Rückabtretung ihrer Lebensversicherung.
I[X.] [X.]a nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte Ver-mögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt hat, kann der [X.]at die Sache nicht abschließend entscheiden. [X.]as Berufungsgericht wird dem Vor-trag der Klägerin nachzugehen haben, daß der Beklagten während der [X.] [X.] in Höhe von 2.906,61 [X.]M zurückgezahlt worden seien. Es wird dabei - ggf. nach ergänzender Anhörung der Parteien - zu klären haben, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des - 8 - Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. [X.]ie Zurückverweisung gibt dem Ober-landesgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Entscheidungen des [X.]ats vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.
Vorsorglich weist der [X.]at für den Fall, daß das Berufungsgericht den Widerruf des [X.]arlehensvertrages auch nach dem [X.] durch die Beklagte prüfen sollte, auf die [X.]atsentscheidung vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1402) hin.

[X.] für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

[X.] Röhricht für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

Meta

II ZR 392/02

13.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 392/02 (REWIS RS 2004, 1707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1707

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