Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 373/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1712

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 373/02 Verkündet am: 13. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2002 aufgehoben.

[X.]ie Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] des [X.] vom 26. Oktober 2000 wird [X.].

Auf die Anschlußberufung der [X.] wird die Klägerin auf die Widerklage weitergehend verurteilt, an die [X.] 3.098,79 • (= 6.060,70 [X.]M) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2000 zu zahlen.

[X.]ie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, nimmt die [X.] auf Rückzahlung eines [X.]arlehens in Anspruch, mit dem die [X.] ihren Beitritt zur [X.]-GbR, [X.] 7 und 9, [X.]., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierten.
[X.]ie [X.] unterzeichneten am 21. Februar 1992 eine Beitrittserklä-rung zum Fonds 11 der [X.], die mit ihrem Einverständnis umgeschrieben wur- de, dahin, daß sie den Fonds 14 betreffe. Mit der Erklärung verpflichteten sich die [X.] zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt [X.] den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen [X.] nebst gesonderter Vollmacht an.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 7 und 9 in [X.].. [X.]ie Einlage der [X.] sollte 30.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichne-ten die [X.] am 25. März 1992 einen [X.]arlehensantrag. [X.]anach sollte die [X.]arlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. [X.]er Kredit sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer - 4 - von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.] stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des [X.]arlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen [X.] Beitrittswerbung kündigten sie am 5. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der [X.], unter dem 1. August 2001 widerriefen sie gegenüber der [X.] ihre Beitrittserklärung nach dem [X.].
[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, insgesamt 35.076,79 [X.]M. [X.]ie [X.] fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-gerin gezahlten Zinsen von 6.060,70 [X.]M, der Beklagte zu 1 darüber hinaus die Rückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und [X.] aus der Lebensversicherung.
[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. [X.]as [X.] 5 - desgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs [X.]. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die [X.] die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu deren [X.] zur Rückgewähr gezahlter Zinsen an die [X.].
[X.] [X.]ie [X.] brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu [X.] und haben umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-den Fassung.
1. [X.]as Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein [X.]arlehen zur Finan-zierung des Anteilserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Kredit i.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG ist und ob ein solches [X.]arlehen mit dem [X.] ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG bildet. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere aus anderen Grün-den. Eine Täuschung des dem Fonds beitretenden Anlegers durch den Initiator sei den übrigen Gesellschaftern nicht zuzurechnen und könne daher nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst führen. [X.]ie [X.] hätten auch nicht näher dargelegt, daß und in wel-cher Höhe ihnen infolge der Kündigung ihrer Mitgliedschaft ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gegen den Fonds zustehe. - 6 - [X.]eshalb komme es auch nicht darauf an, ob die [X.] ihre Beitrittserklä-rungen wirksam nach § 1 [X.] widerrufen hätten. [X.]enn auch dies hätte nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zu einem Abfin-dungsanspruch geführt, der jedoch nicht dargelegt sei.
[X.]as ist nicht frei von [X.].

2. a) Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-lichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt der [X.] zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensver-trag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKr[X.] [X.]er Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditge-schäft erfüllen nach der Rechtsprechung des [X.]ats die Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes, wenn sich die [X.] und die [X.] bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren ein-geschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt. - 7 - b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die [X.] sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichts- punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. [X.] dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die [X.] nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-tragen oder sonst ersichtlich.
c) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406). - 8 -
[X.]anach haben die [X.] der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwen-dung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die [X.] der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des [X.] entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des [X.]arlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, sofern sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. [X.]er Beklagte zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner Lebensversicherung.
[X.]amit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage und ihre Verurteilung zur Rückgewähr der Lebensversicherung an den [X.] zu 1 als unbegründet. [X.]er Widerklage der [X.] ist auch hin-sichtlich des Zahlungsbegehrens stattzugeben. [X.]ie [X.] haben unwider-sprochen vorgetragen, daß es sich bei dem von ihnen zurückverlangten Betrag um aus ihrem Vermögen erbrachte Leistungen handelt.
I[X.] [X.]ie Revision führt danach bereits mit Rücksicht auf die den [X.] zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds zu dem mit ihr verfolgten Ziel, so daß es darauf, ob die [X.] der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch den Widerruf ihrer Beitrittserklä-rung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegensetzen können, nicht mehr - 9 - ankommt. [X.]a weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der [X.]at die Sache selbst entscheiden.

Röhricht [X.] für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

[X.] Röhricht für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

Meta

II ZR 373/02

13.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 373/02 (REWIS RS 2004, 1712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1712

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