Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 384/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1708

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 384/02 Verkündet am: 13. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 3. [X.]ezember 2001 aufge-hoben.

[X.]ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, nimmt den [X.]n auf Rückzahlung eines [X.]arlehens in Anspruch, mit dem der [X.] und seine damalige Ehefrau ihren Beitritt zur G.-GbR, [X.] 7 und 9, - 3 - [X.]., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzier- ten.
[X.]er [X.] und seine Ehefrau unterzeichneten am 13. April 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt [X.] den Abschluß eines auf [X.] der einzuzahlenden Gelder bezogenen [X.] nebst [X.] Vollmacht an.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 7 und 9 in [X.].. [X.]ie Einlage des [X.]n und seiner Ehefrau sollte 100.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementspre-chend unterzeichneten der [X.] und seine Ehefrau am 16. April 1992 einen [X.]arlehensantrag. [X.]anach sollte die [X.]arlehensvaluta an den Treuhänder ausge-zahlt werden. [X.]er Kredit sollte durch eine Lebensversicherung des [X.]n getilgt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.] stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] - 4 - ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte der [X.] mit Anwaltsschreiben vom 3. April 1997 gegenüber der Klägerin die Anfech-tung des [X.]arlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher Beitrittswerbung kündigte er am 8. August 2000 seine Mitgliedschaft in der [X.], am 27. April 2001 widerrief er den [X.]arlehensvertrag nach dem [X.].
[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen 148.612,79 [X.]M, sowie Verzugszinsen von 4.031,61 [X.]M. [X.]er [X.] fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von 24.228,27 [X.]M und Rückabtretung seiner zur Sicherheit an die Klägerin abgetre-tenen Lebensversicherung.
[X.]as [X.] hat Klage und Widerklage als derzeit unbegründet ab-gewiesen. [X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und die [X.] abgewiesen. Mit seiner Revision will der [X.] die Abweisung der [X.] und die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen. - 5 - Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] [X.]er [X.] braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten und hat umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden [X.].
1. [X.]as Berufungsgericht hat gemeint, § 9 VerbrKrG sei auf den vorlie-genden Fall nicht anzuwenden. Jedenfalls sei dem [X.]n ein [X.] nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG aber deshalb versagt, weil er das ihm wegen Täuschung bei seinem Fondsbeitritt erwachsene Recht zur außer-ordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft erst am 8. August 2000 und damit verspätet geltend gemacht habe. [X.]as hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer [X.] gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-che Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt des [X.]n zur [X.] 6 - schaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der [X.] sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]er Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen nach der Rechtsprechung des [X.]ats die Voraussetzungen eines Verbundge-schäftes, wenn sich die [X.] und die Bank derselben [X.] bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-unternehmen zur Verfügung gestellt.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der [X.] sich, ohne daß es auf die Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.) ankäme, der Klägerin ge-genüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihm gegen die Grün-dungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver- schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
a) Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem - 7 - [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, ist [X.]. wegen [X.] talanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade der [X.] nicht zu den [X.] haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach hat der [X.] der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. abzutreten. [X.]ie [X.]arle- hensvaluta, die nicht an ihn bzw. an seine Ehefrau, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht er der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Er kann im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) Rückgewähr der von ihm und seiner Frau auf Grund des [X.]arlehensvertrages an die Klägerin er-brachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten ([X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407) - 8 - und hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner Lebensversicherung.
I[X.] [X.]a nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang der [X.] und seine Ehefrau Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt ha-ben, kann der [X.]at die Sache nicht selbst entscheiden. [X.]as Berufungsgericht wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, der Treuhänder habe dem [X.]n und seiner Frau während der Bauphase 11.282,57 [X.]M Zwischenfi-nanzierungszinsen zurückgezahlt. Es wird dabei - ggf. nach ergänzender Anhö-rung der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder [X.] des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. [X.]ie [X.] gibt dem [X.] auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Ent-scheidungen des [X.]ats vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407) zu klären, ob der [X.] und seine Frau, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen [X.] sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts entge-genstehen.
Vorsorglich weist der [X.]at für den Fall, daß das Berufungsgericht auch den Widerruf des [X.]arlehensvertrages nach dem [X.] durch - 9 - den [X.]n prüfen sollte, auf die [X.]atsentscheidung vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1402) hin.

[X.] für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

[X.] Röhricht für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

Meta

II ZR 384/02

13.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 384/02 (REWIS RS 2004, 1708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1708

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