Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 372/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1710

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 372/02 Verkündet am: 13. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in Schleswig
vom 21. Februar 2002 aufgehoben.

[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines [X.]arlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur G.-GbR, [X.] 7 und 9, [X.]., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierten. - 3 - [X.]ie Beklagten unterzeichneten am 24. März 1992 eine auf den 16. März 1992 datierte "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt [X.] den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen [X.] nebst gesonderter Vollmacht an.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 7 und 9 in [X.].. [X.]ie Einlage der Beklagten sollte 40.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichne-ten die Beklagten ebenfalls am 24. März 1992 einen - ebenso wie die [X.] auf den 16. März 1992 datierten - [X.]arlehensantrag. [X.]anach sollte die [X.]arlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. [X.]er Kredit sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.] stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. [X.]M, nämlich etwa - 4 - 4,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die Anfechtung des [X.]arlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen [X.] Beitrittswerbung kündigten sie am 3. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der [X.], am 23. Juli 2001 widerriefen sie gegenüber der [X.] ihre Beitrittserklärung nach dem [X.].
[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, insgesamt 47.675,37 [X.]M. [X.]ie Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-gerin gezahlten Zinsen von 8.891,88 [X.]M, der Beklagte zu 2 darüber hinaus die Rückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und [X.] aus der Lebensversicherung.
[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. [X.]as Oberlan-desgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs [X.]. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen. - 5 - Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] [X.]ie Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu [X.] und haben umgekehrt gegen sie Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden [X.].
1. [X.]as Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der Beklagten zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-aussetzungen eines [X.], wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-unternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von [X.] beeinflußt ist jedoch die Auffassung des [X.], ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere daran, daß den Beklagten gegen die [X.] bzw. deren Initiatoren keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten. - 6 -
a) [X.]ie Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer [X.] und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenom-mene Verspätung (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.] 1592, 1594 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver- schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.] 1994, 1851, 1852).
Wie der [X.]at in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. [X.] dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-tragen oder sonst ersichtlich.
b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-- 7 - tritt finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. abzutreten. [X.]ie [X.]arle- hensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brau-chen die Beklagten der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des [X.]arlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Lei-stungen verlangen, soweit sie sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds erbracht haben ([X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407). [X.]er Beklagte zu 2 hat außerdem Anspruch auf die Rückabtretung seiner Lebensversicherung.
I[X.] [X.]a nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagten Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt haben, kann der [X.]at die Sache nicht abschließend entscheiden. [X.]as Berufungsgericht wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, den Beklagten seien bereits während der Bauphase [X.] in Höhe von 4.363,65 [X.]M zurückgezahlt worden. Es wird dabei - ggf. nach ergänzendem Vorbringen der Parteien - zu klären haben, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttun-gen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. [X.]ie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Entscheidungen des [X.]ats vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und - 8 - [X.], [X.], 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagten in den Genuß von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsaus-gleichs zu berücksichtigen sind.

[X.] für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

[X.] Röhricht für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder-ten [X.]

Meta

II ZR 372/02

13.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 372/02 (REWIS RS 2004, 1710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1710

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