Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 15/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7489

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 15/14

vom
27. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
zu 1. + 3.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

zu 2.:
Hehlerei u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Februar
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B.

und N.

wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2013
a) bezüglich des Angeklagten B.
aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte B.

im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition und mit unerlaubtem [X.] von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.], 12 und 13 der Urteilsgründe und im Gesamtstraf-ausspruch aufgehoben,

[X.]) im Ausspruch über den Verfall (von Wertersatz) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die [X.] einen Betrag in Höhe von 18.975 [X.],

b) bezüglich des Angeklagten N.

aa)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte N.

wegen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaub--
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tem Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition und mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes schuldig ist,

bb) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B.

und N.

werden verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Verbringens von Munition in den Geltungsbereich des [X.] entfällt.
Der Angeklagte [X.]

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

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Gründe:
I.

Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklag-ten B.

gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbe-reich des Waffengesetzes sowie wegen unerlaubten
Handeltreibens
mit Betäu-bungsmitteln in zehn Fällen, wobei es sich in sieben Fällen um eine nicht gerin-e-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten; den Angeklagten N.

mit Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem [X.] von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des [X.] [X.]

den Geltungsbereich des Waffengesetzes in Tateinheit mit Beihilfe zur Hehlerei und in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, wobei es sich in einem Fall um eine nicht geringe Menge handelte, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Jahren und sechs Monaten. Zudem hat das [X.] 264,79 Gramm Kokain eingezogen und hinsichtlich des Angeklagten B.

einen Betrag in Höhe von 42.400 Euro sowie hinsichtlich des Angeklagten [X.]

einen Betrag in Höhe von 1.070 Euro für verfallen erklärt.

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II.

Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Zum Schuldspruch:

a) Der Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei bei den Angeklagten B.

und N.

wird von den Feststellungen nicht getragen.

[X.] bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht des [X.] muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der [X.] qualifiziert ist (st. Rspr.;
vgl. nur Beschluss vom 2. Februar 2011

2 [X.], [X.], 515, 516).

Die Revisionen und der [X.] weisen zutreffend darauf hin, dass

anders als das [X.] meint

beim einmaligen Sichverschaf-fen mehrerer gestohlener Gegenstände die [X.] der Hehlerei nicht daraus geschlossen werden kann, dass die Hehlerware anschließend sukzessive nur einzeln verkauft wird (vgl. [X.],
Urteil vom 22. Novem-ber 1918

IV 740/18, [X.], 155; [X.],
Urteil vom 19. Juni 1952

5 [X.]; [X.], StGB, 61. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a mwN; vgl. auch [jeweils zu §
146 Abs. 1 StGB] [X.],
Beschlüsse
vom 1. September 2009

3 [X.], [X.], 148, 149;
vom 2. Februar 2011

2 [X.], [X.], 515, 516). Feststellungen dazu, dass die Angeklagten B.

und N.

neben der 2
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festgestellten Tat weitere Hehlereitaten beabsichtigt hätten, was für die An-nahme von [X.] trotz einmaliger Tatbegehung ausreichen würde, enthält das Urteil nicht. Weil es sich bei dem Angebot des Kaufs gestohlener Waffen um ein überraschendes einmaliges Angebot handelte, schließt der Se-nat mit dem [X.] aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei tragen könnten. Der Schuldspruch war deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei beiden Angeklagten auf (einfache) Hehlerei zu ändern.

Soweit der [X.] meint, bei dem Angeklagten B.

könne der Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei gleichwohl bestehen bleiben, weil sich dieser in zwei Fällen wegen (gewerbsmäßig begangener) Steuerhehlerei nach § 374 AO schuldig gemacht hat, vermag der Senat dem nicht zu folgenbegangen werden, weshalb sich die Wiederholungsabsicht auf den Tatbestand des § 259 StGB beziehen muss.

b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch auch insoweit nicht, als die Angeklagten B.

, N.

und [X.]

wegen des unerlaubten Verbringens von Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verurteilt worden sind, denn sie haben nur Waffen, aber keine Munition von [X.] in das [X.] verbracht. Auch insoweit schließt der Senat aus, dass noch weiter-gehende Feststellungen getroffen werden können. Der Schuldspruch war [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abzuändern.

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2. Zum Strafausspruch:

a) Die Änderung des Schuldspruchs führt bei den Angeklagten B.

und N.

zur Aufhebung des entsprechenden Strafausspruchs, weil das [X.] die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB ent-nommen hat. Da der Rechtsfehler den Schuldspruch betrifft, ist es dem Senat verwehrt, von sich aus auf die ausgeurteilte Strafe als angemessene Strafe zu erkennen (vgl. [X.],
Beschluss vom 14. Juni 2007

2 BvR 136/05, 1447/05, [X.]E 118, 212), auch wenn die in diesen Fällen jeweils verhängten Strafen (drei Jahre und neun Monate bzw. drei Jahre und zwei Monate) angesichts der großen Anzahl von Schusswaffen und deren besonders gefährlicher Verbrei-tung im kriminellen Milieu eher milde erscheinen.

b) Entsprechend dem Antrag des [X.]s waren zudem zur Klarstellung die vom [X.] in den Fällen [X.]2 und 13 gegen den [X.] B.

versehentlich verhängten [X.] aufzuheben. Diese Fälle betreffen alleine den Angeklagten [X.]

, weshalb das [X.] auch keine Feststellungen zu einer Straftat des Angeklagten B.

in diesen Fällen getroffen hat.

c) Die Aufhebung der drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung des [X.] bei dem Angeklagten B.

nach sich.

d) Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht, weil diese von der Gesetzesverletzung nicht berührt werden (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das [X.] kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den [X.] nicht widersprechen.

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e) Bei dem Angeklagten [X.]

kann der Senat ausschließen, dass sich die geringfügige Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] insoweit nur auf die große Anzahl von Schusswaffen, nicht aber auf etwa miteingeführte Munition abgestellt.

3. Zur Verfallsentscheidung:

Dem Antrag des
[X.]s folgend hebt der Senat die [X.] betreffend den Angeklagten B.

mit den zugehörigen [X.] auf, soweit diese den Betrag von 18.975 Euro übersteigt. Aus den abgeurteilten Drogengeschäften hat der Angeklagte B.

insgesamt einen solchen Betrag als Verkaufserlös erlangt. Bezüglich der darüber hinaus gehen-den Summe, die sich aus den Erlösen des [X.] und des Verkaufs unverzollter Zigaretten zusammensetzt, hat das [X.] nicht bedacht, dass insoweit Ansprüche Verletzter einer Verfallsanordnung entgegenstehen (§
73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. [X.],
Beschluss vom 28. Mai 2008

2 StR 14
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96/08 zur Hehlerei; Beschluss vom 28. Juni 2011

1 StR 37/11 zur Steuerheh-lerei, jeweils mwN). Das [X.] wird insoweit zu prüfen haben, ob und in-wieweit die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO vorliegen.
Raum Wahl Graf

Jäger

[X.]

Meta

1 StR 15/14

27.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 15/14 (REWIS RS 2014, 7489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7489

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