Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 4 StR 101/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8749

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 101/15

vom
2. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

alias:

alias:

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] -
zu
1.a) mit dessen
Zustimmung
-
und der Beschwerdeführer am 2.
Juli 2015 gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten O.

und M.

gegen das Urteil des [X.] vom 9.
September 2014
a)
wird die Strafverfolgung, soweit sie diese Angeklagten betrifft, auf die Tatbestände des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit un-erlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des [X.] Waffengesetzes be-schränkt,
b)
werden die sie betreffenden Schuldsprüche dahin [X.], dass die Angeklagten des versuchten
Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpres-sung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des [X.] Waffengesetzes schuldig sind.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
-
3
-
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen [X.] einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem
Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des [X.] Waffengesetzes zu Gesamt-freiheitsstrafen von acht (Angeklagter M.

) bzw. sechs Jahren (Angeklag-
ter O.

) verurteilt und Regelungen zur Anrechnung in [X.] erlittener Haft
getroffen. Gegen das Urteil richten sich die vom Angeklagten M.

auf eine
Verfahrens-
und von beiden Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisio-nen. Sie führen zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 [X.]. Im Übrigen haben sie keinen Erfolg.
1.
Der [X.] nimmt im Hinblick auf seine Entscheidung vom 4.
Novem-ber 2008 (4
StR
411/08, [X.], 100) mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §
154a Abs.
2 [X.] von der Strafverfolgung aus.
Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung der
Schuldsprüche. Der [X.] schließt aus, dass die [X.] sowohl hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen als auch hin-1
2
3
-
4
-
sichtlich der Gesamtstrafen auf der Verurteilung auch wegen dieses Straftatbe-standes beruhen.
2.
Im verbleibenden Umfang haben die Rechtsmittel der
Angeklagten aus den in den [X.] vom 6.
Mai 2015 darge-legten Gründen keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]). Der [X.] fasst jedoch die Schuldsprüche
hinsichtlich des verabredeten Verbrechens neu, da es insofern einer wahlweisen Benennung der Verbrechen nicht bedarf (vgl. Fischer, StGB, 62.
Aufl., §
249 Rn.
2 mwN).
3.
Eine Erstreckung gemäß §
357 [X.] auf den Mitangeklagten B.

kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß §
154a Abs.
2 [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
Mai 2001 -
1
StR
98/01; vom 9.
Okto-ber 2008 -
1
StR
359/08, [X.], 33, 34; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
357 Rn.
5).
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin
4
5

Meta

4 StR 101/15

02.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2015, Az. 4 StR 101/15 (REWIS RS 2015, 8749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8749

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