Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. 2 StR 409/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9652

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 409/11
vom
31.
Januar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 31.
Januar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Mai 2011
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe des [X.] Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit uner-laubtem Erwerb von Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands nach §
2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt
1 Nr.
1.3.2 [X.] schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als un-begründet verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaub-ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition sowie wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstands nach §
2 Abs.
3 i.V.m. Anlage
2 Abschnitt
1 Nr.
1.3.2 [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 1.000
Euro sowie die Einziehung von drei Feinwaagen ange-ordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 8.
September 2011 unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der unerlaubte Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und der Besitz eines verbotenen Gegenstands nach §
2 Abs.
3 i.V.m. Anlage
2 Abschnitt
1 Nr.
1.3.2 [X.] stehen in Tateinheit. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der zusammen treffende Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das [X.] zusammentreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2009 -
1 StR
737/08, [X.], 526
f.; Beschluss vom 30.
November 2010
-
1
StR
574/10, StraFo 2011, 61). Der Senat ändert den Schuldspruch. §
265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen die Konkurrenzkorrektur nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
1
2
-
4
-
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzel-strafen. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung von §
358 Abs. 2 Satz
1 StPO eine neue Einzelstrafe zu bilden haben.
Keinen Bestand hat ferner die Gesamtstrafe, zu deren Bildung das [X.] keine Begründung abgegeben hat, obwohl dieser eigenständige Strafzumessungsakt einer Begründung bedarf (vgl. schon [X.], Urteil vom 30.
November 1971 -
1
StR
485/71, [X.]St
24, 268, 269
f.).

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
3
4

Meta

2 StR 409/11

31.01.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. 2 StR 409/11 (REWIS RS 2012, 9652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9652

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2 StR 409/11

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