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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 440/10
vom
25. Mai 2011
in der
Betreuungssa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Satz 1
Na[X.]h einem [X.] beginnt der Abre[X.]hnungszeitraum für die [X.] des § 9 Satz
1 [X.] mit
der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers.
[X.], Bes[X.]hluss vom 25. Mai 2011 -
XII ZB 440/10 -
LG [X.] (Oder)
AG [X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Mai
2011
dur[X.]h die [X.] Ri[X.]hterin Dr.
Hahne, die Ri[X.]hterin [X.] und [X.], S[X.]hilling und Dr.
Günter
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Beteiligten zu 1.
wird der [X.] der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder)
vom 24.
August
2010 aufgehoben.
Unter Abänderung des
Bes[X.]hlusses
des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 19.
Juli 2010 wird die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Tätigkeit der Mitarbeiterin L.
für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 26.
Dezember 2009 auf 629,20
festgesetzt.
[X.]: 74,80
Gründe:
I.
Mit Bes[X.]hluss vom 2.
September 2008
wurde für den Betroffenen
eine Be-treuung eingeri[X.]htet. Na[X.]h der aufgrund seines Wohnsitzwe[X.]hsels erfolgten Übernahme des Verfahrens hat das nunmehr zuständige Amtsgeri[X.]ht mit [X.] vom 25.
Juni 2009, dessen sofortige Wirksamkeit zum 26.
Juni 2009 [X.] wurde, den bisherigen Betreuer entlassen und die dem Beteiligten zu 1., einem Betreuungsverein, angehörende Frau
L. zur Betreuerin bestellt.
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3
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Am 23.
Februar 2010 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung der Vergü-tung für die Tätigkeiten der Betreuerin im [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 26.
Dezember 2009 in Höhe von 629,20
dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt hatte, dass ledigli[X.]h eine Vergütung für die Be-treuungszeit vom 27.
Juni 2009 bis zum 2.
Dezember 2009 in Höhe von 554,40
angewiesen worden sei, weil das Betreuungs-
und Vergütungsjahr
ein-gehalten werden müsse, hat der Beteiligte zu 1. die geri[X.]htli[X.]he Festsetzung der Vergütung beantragt.
Mit Bes[X.]hluss vom 19.
Juli 2010 hat das Amtsgeri[X.]ht unter Beibehaltung seiner Re[X.]htsauffassung die Vergütung für die [X.] vom 27.
Juni 2009 bis zum 2.
Dezember 2009 auf den bereits ausgezahlten Betrag festge-setzt.
Die vom Amtsgeri[X.]ht zugelassene Bes[X.]hwerde des Beteiligten zu 1. ge-gen diese Ents[X.]heidung hatte keinen Erfolg. Mit der
vom [X.] zugelasse-nen
Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der
Beteiligte zu 1.
seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft, weil sie vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassen wurde (§
70 Abs.
1 FamFG). Sie ist au[X.]h im Übrigen zulässig.
2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des
an-gegriffenen Bes[X.]hlusses
und unter Abänderung der amtsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]hei-dung zur Festsetzung der Vergütung in der von dem Beteiligten zu 1. beantrag-ten Höhe.
a)
Das [X.] hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt, dass es bei einem [X.] zwe[X.]kmäßig sei, Betreuungs-
und Abre[X.]h-2
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nungsquartale (§
9 [X.]) zur De[X.]kung zu bringen. Daher sei für die Vergü-tungsabre[X.]hnung des neu bestellten Betreuers neben §
9 [X.] au[X.]h §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] zu bea[X.]hten. Ein [X.] führe ni[X.]ht zu einem Neubeginn der Bere[X.]hnung des [X.]. Ents[X.]heidend für die Abre[X.]hnungs-frist sei allein der [X.]punkt der
erstmaligen
Bestellung eines Betreuers. Damit sei ledigli[X.]h einmal eine Rumpfbere[X.]hnung erforderli[X.]h. Dana[X.]h liefen die [X.] au[X.]h für den neu bestellten Betreuer parallel zum [X.].
Mit der Zugrundelegung des [X.] anstelle des Kalender-jahres sei si[X.]hergestellt, dass ni[X.]ht regelmäßig zu denselben Sti[X.]htagen Ab-re[X.]hnungen anfielen
und der damit verbundene Arbeitsanfall bei Geri[X.]ht deren
Bes[X.]heidung verzögere. Da die Betreuung am 2.
September 2009 eingeri[X.]htet worden sei, könne der Beteiligte zu 1. mit dem am 23.
Februar 2010 gestellten Antrag nur die Tätigkeiten für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis zum 2.
De-
zember 2009 abre[X.]hnen.
b)
Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand.
Das [X.] ist zu Unre[X.]ht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1. mit dem
am 23.
Februar 2010 gestellten Antrag eine Vergütung nur für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 2.
Dezember 2009 verlangen kann.
aa) Na[X.]h §
9 Satz
1 [X.] kann ein Betreuer die
Vergütung na[X.]h
Ablauf von jeweils drei
Monaten für diesen [X.]raum geltend ma[X.]hen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspru[X.]h erstmals drei
Monate na[X.]h der Wirksamkeit der
Bestellung des Betreuers und dana[X.]h nur alle weitere
drei
Monate geltend ge-ma[X.]ht werden kann (HK-BUR/[X.]/[X.] [2005] §
9 [X.] Rn.
12; [X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1; Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
7; [X.]/Diederi[X.]hsen BGB 70.
Aufl. [Anhang zu §
1836] §
9 [X.] Rn.
2; [X.]/[X.] Die Vergütung des Betreuers 5.
Aufl. Rn.
1686).
7
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5
-
Umstritten ist, ob na[X.]h einem [X.] für den neu bestellten [X.] eine eigene Abre[X.]hnungsfrist na[X.]h §
9 Satz
1 [X.] läuft oder dieser in die laufenden Abre[X.]hnungsfristen seines Vorgängers eintritt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der neu bestellte Betreuer müsse den [X.] des vorherigen Betreuers fortsetzen
(HK-BUR/[X.]/[X.] [2005] §
9 [X.] Rn.
28).
Na[X.]h anderer Auffassung soll für den Na[X.]hfolger mit dessen Be-stellung ein neues Abre[X.]hnungsquartal beginnen ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
39; [X.]/[X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
9; [X.] Betreuungsre[X.]ht 2005 Rn.
339). Na[X.]h Auffassung des [X.]s ist der letztgenannten Meinung der Vorzug zu geben.
bb) Dem
Wortlaut des §
9 Satz
1 [X.] lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass der Abre[X.]hnungszeitraum auss[X.]hließli[X.]h mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers zu laufen beginnt. Die Vors[X.]hrift regelt nur, dass ein Betreuer für die Abre[X.]hnung seiner Vergütung einen Abre[X.]hnungsrhythmus von jeweils drei
Mo-naten einhalten muss. Dabei unters[X.]heidet §
9 Satz
1 [X.] ni[X.]ht dana[X.]h, ob es si[X.]h um die mit der Erri[X.]htung der Betreuung verbundene erstmalige [X.] handelt oder um eine sol[X.]he, die aufgrund eines späteren [X.] erfolgt ist.
[X.]) Müsste der neu bestellte Betreuer den Abre[X.]hnungsrhythmus seines Vorgängers fortsetzen, wäre allerdings sein erster Abre[X.]hnungszeitraum in der Regel kürzer als drei
Monate, so dass die Frist des §
9 Satz
1 [X.] ni[X.]ht ge-wahrt wäre (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
39).
Dur[X.]h die Vors[X.]hrift soll errei[X.]ht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem ei-ne Paus[X.]halvergütung na[X.]h §§
4, 5 [X.] zusteht, oder ein Betreuungsverein, der eine sol[X.]he Paus[X.]hale für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers
verlangen kann (§
7
Abs.
1
[X.]), nur in einem regelmäßigen Abstand von drei
Monaten einen 9
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-
6
-
Vergütungsantrag stellen kann (Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1), um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Geri[X.]hte mögli[X.]hst gering zu halten (vgl. BT-Dru[X.]ks. 15/2494 S.
36; Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1).
Wortlaut und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorges[X.]hriebenen Abre[X.]hnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsan-spru[X.]h grundsätzli[X.]h
ni[X.]ht in kürzeren
Abständen geltend gema[X.]ht werden ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
9; OLG Mün[X.]hen BtPrax
2006, 184, 185).
Die mit der Regelung verfolgte Absi[X.]ht, den [X.] bei Berufsbetreuungen für die Geri[X.]hte zu erlei[X.]htern, wird au[X.]h dann gewahrt, wenn na[X.]h einem [X.] für den neu bestellten [X.] ein eigener Abre[X.]hnungsrhythmus beginnt.
§
9 Satz
1 [X.] verhindert, dass ein Betreuer beliebig oft Vergütungsansprü[X.]he geltend ma[X.]ht. Die [X.] für die Geri[X.]hte besteht deshalb darin, während eines laufenden [X.] nur alle drei
Monate eine Auszahlungsanordnung erlassen oder die Vergütung des [X.] festsetzen zu müssen (Jurgeleit/[X.]
Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
5). Da si[X.]h der Abre[X.]hnungszeitraum
aufgrund der Regelung des §
9 Satz
1 [X.] ni[X.]ht na[X.]h Kalendermonaten, son-dern na[X.]h Abre[X.]hnungsmonaten bestimmt,
wird der Anfall von [X.] zudem zeitli[X.]h verteilt (Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
5), wodur[X.]h eine weitere Arbeitserlei[X.]hterung für die Geri[X.]hte errei[X.]ht wird. Diese Wirkungen bleiben indes erhalten, wenn na[X.]h einem [X.] für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abre[X.]hnungsrhythmus beginnt. Au[X.]h dieser muss den Abre[X.]hnungsrhythmus wahren und kann daher seine [X.] ebenfalls nur im Abstand von drei
Monaten geltend ma[X.]hen. Ein erhöhter Abre[X.]hnungsaufwand entsteht bei einem [X.]
nur dadur[X.]h, dass -
einmalig
-
die Vergütung
sowohl für den auss[X.]heidenden Betreuer als au[X.]h für dessen Na[X.]hfolger bearbeitet werden
muss. Zwar könnte bei einer -
7
-
Fortwirkung des Abre[X.]hnungsrhythmus mögli[X.]herweise glei[X.]hzeitig über den
abs[X.]hließenden Vergütungsanspru[X.]h
des alten und den -
ersten
-
Vergütungs-anspru[X.]h des neuen Betreuers ents[X.]hieden und dadur[X.]h der
Abre[X.]hnungsauf-wand etwas verringert werden.
Jedo[X.]h können die [X.]punkte, zu denen die [X.] geltend gema[X.]ht werden, au[X.]h bei einer Fortwirkung des [X.] auseinander fallen. Na[X.]h herrs[X.]hender Meinung
kann der auss[X.]heidende Betreuer seinen Vergütungsanspru[X.]h bereits vor dem Errei[X.]hen des nä[X.]hsten Abre[X.]hnungszeitraums geltend ma[X.]hen, wenn die Betreuung vor dem Errei[X.]hen dieses [X.]punkts endet ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.] Die Vergütung des Betreuers 5.
Aufl. Rn.
1676; [X.]/Dodegge Rn.
60; [X.] Betreuungsre[X.]ht 2005 Rn.
338).
Außerdem bestimmt §
9 Satz
1 [X.] nur den frühesten [X.]punkt, zu dem der
Vergü-tungsanspru[X.]h geltend gema[X.]ht
werden kann ([X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
2).
Ein Betreuer muss daher ni[X.]ht stets für die vergangenen drei
Monate abre[X.]hnen, sondern kann au[X.]h die Vergütung für mehrere Abre[X.]h-nungsquartale zusammen beantragen ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
9; [X.]/[X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
12; Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
7).
dd) Entgegen der Auffassung des [X.] ist es ni[X.]ht erfor-derli[X.]h, die
Abre[X.]hnungsperioden
des §
9 Satz
1 [X.] an die
Regelung des §
5 [X.] anzuglei[X.]hen.
Beide Vors[X.]hriften haben unters[X.]hiedli[X.]he Zielsetzungen. Während §
5 [X.] die paus[X.]halen Stundenansätze für die Vergütung des Betreuers regelt, bestimmt
§
9 [X.] allein den
[X.]raum, in dem ein
Betreuer seine Vergütung abre[X.]hnen kann.
Dafür ist ni[X.]ht die Dauer der Betreuung, sondern der [X.]punkt, zu dem der Betreuer bestellt wurde,
von Bedeutung.
Denn dur[X.]h den von
§
9 13
14
-
8
-
Satz
1 [X.] festgelegten Abre[X.]hnungsrhythmus von drei
Monaten soll nur ver-hindert werden, dass ein Betreuer in kürzeren Abständen abre[X.]hnet.
[X.]) Die Ents[X.]heidung ist daher aufzuheben.
Der [X.] kann in der Sa[X.]he abs[X.]hließend
ents[X.]heiden, weil die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).
Die Vergütung des [X.] zu 1 für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 26.
Dezember 2009 gemäß §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB iVm §§
7 Abs.
1 Satz
1, 1 Abs.
2, 5 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 und 4 [X.] wird
im Festsetzungsverfahren ni[X.]ht beanstandet.
Hahne
[X.]
Dose
Ri[X.] S[X.]hilling ist urlaubs-
Günter
bedingt verhindert zu
unters[X.]hreiben.
Hahne
Vorinstanzen:
AG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.07.2010 -
7 XVII 281/09 -
LG [X.] (Oder), Ents[X.]heidung vom 24.08.2010 -
19 T 329/10 -
15
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Meta
25.05.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. XII ZB 440/10 (REWIS RS 2011, 6314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6314
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 440/10 (Bundesgerichtshof)
Betreuervergütung: Abrechnungszeitraum nach einem Betreuerwechsel
XII ZB 471/21 (Bundesgerichtshof)
Abrechnungszeitraum für Betreuervergütung nach Betreuerwechsel
XII ZB 207/12 (Bundesgerichtshof)
Berufsbetreuervergütung: Anspruch des nicht umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers auf den vollen Stundensatz
XII ZB 26/12 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 543/12 (Bundesgerichtshof)
Betreuervergütung: Berechnung der zu vergütenden Monate bei Wechsel zu ehrenamtlichem Betreuer