Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZB 26/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7414

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 26/12

vom

13. März 2013

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1908
i, 1836 Abs.
1 Satz
3; [X.] §§
2, 5, 9
Die Ausschlussfrist des §
2 [X.] zur Geltendmachung der Betreuervergütung
be-ginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem [X.]punkt, in dem der [X.] gemäß §
9 [X.] erstmals geltend gemacht werden kann.
[X.], Beschluss vom 13. März 2013 -
XII ZB 26/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
März 2013 durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Dezember 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
[X.]: 418

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
2 (im Folgenden:
Betreuerin), die 2002 zur [X.] bestellt wurde, verlangt für die [X.] vom 1.
Januar 2010 bis zum 31.
März 2011 Bewilligung ihrer Vergütung aus der St[X.]tskasse.
Die Betroffene verfügte aufgrund einer Erbschaft seit dem Jahr 2004
über ein Vermögen von ca. 24.000

Festsetzung durch das Betreuungsgericht ihre Vergütung, die sie seit Juli 2005 nach [X.] abgerechnet hatte, jeweils aus
dem Vermögen der Betroffenen. Nachdem der Landkreis
von der
Betroffenen
mit Bescheid vom 18.
April 2011
die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen gefor-dert hatte und die Betroffene daraufhin nicht mehr über von ihr gemäß §
1836
c BGB iVm
§
90
SGB
XII einzusetzendes Vermögen verfügte, richtete die Be-treuerin ihren am 23.
Mai 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Vergü-1
2
-
3
-
tungsantrag in Höhe von 1.650

Januar 2010 bis zum 31.
März 2011 gegen die St[X.]tskasse. Dabei ging sie davon aus, dass die Be-troffene im Vergütungszeitraum vermögend war und in einem Heim lebte.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf
1.232

.
Auf die Be-schwerde der Betreuerin hat das [X.] den Beschluss abgeändert und die von der St[X.]tskasse zu erstattende Vergütung, wie beantragt, auf 1.650

festgesetzt.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu
1 (im Folgenden:
St[X.]tskasse) die Wiederherstellung des [X.] des Amtsgerichts.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
70 Abs.
1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuerin stehe für den gesamten geltend gemachten [X.]raum vom 1.
Januar 2010 bis zum 31.
März 2011 der beantragte Stundenansatz von mo-natlich 2,5
Stunden gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 [X.]
zu. Die in einem Heim lebende Betroffene sei seit Erhalt ihrer Erbschaft im Jahr 2004 bis zur Rückzah-lung des von dem Sozialhilfeträger verlangten Betrages von ca. 11.000

April 2011 vermögend gewesen. Die später eingetretene Mittellosigkeit der Be-troffenen wirke sich nicht auf die Höhe der Vergütung aus. Der Betreuerin [X.] nicht vorgeworfen werden, dass sie den zur Rückzahlung geltend gemach-ten Betrag nicht schon früher an den Sozialleistungsträger erstattet habe. Es sei 3
4
5
6
-
4
-
davon auszugehen, dass sie diesem bereits im Jahr 2004 die Erbschaft mitge-teilt
habe.
Der Vergütungsanspruch sei auch nicht gemäß §
2 [X.] teilweise aus-geschlossen. Entgegen der Ansicht der St[X.]tskasse beginne die Fünfzehn-Monatsfrist des §
2 [X.] erst mit Ablauf des Drei-Monats-[X.]raums des §
9 [X.].
Da die Betroffene unstreitig über kein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen mehr verfüge, sei die St[X.]tskasse Vergütungsschuldnerin.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
a) Entgegen der Ansicht der St[X.]tskasse war die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Anfech-tungsumfangs unzulässig. Aus der Beschwerde ergab sich, dass die Betreuerin den Beschluss des Amtsgerichts anfechten wollte, soweit ihr Vergütungsantrag keinen Erfolg hatte. Es bedurfte insoweit keiner Beschwerdebegründung (vgl. [X.]/Sternal FamFG 17.
Aufl. §
65 Rn.
3).
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Betroffene im geltend gemachten Vergütungszeitraum vom 1.
Januar 2010 bis zum 31.
März 2011 vermögend war und der Betreuerin deshalb gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 [X.] der geltend
gemachte Stundenansatz von 2,5
Stun-den pro Monat zusteht.
[X.]) Gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 [X.] ist der dem Betreuer zu vergü-tende [X.]aufwand nach zwölf Monaten der Betreuung, wenn der Betreute sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat und vermögend ist,
mit zwei-einhalb Stunden und bei dessen Mittellosigkeit gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 [X.] mit zwei Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt ein Betreuter, der die 7
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10
11
12
-
5
-
Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§
1908
i Abs.
1, 1836
d BGB).
Danach kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen,
einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und verwertbaren [X.] an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den vorhan-denen Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013
XII
ZB
582/12

juris Rn.
13; BVerwG Beschluss vom 21.
April 1988
5
B
2/88
-
juris Rn.
2).
[X.]) Die Betroffene verfügte in dem [X.]raum,
für den die Betreuerin Ver-gütung verlangt,
über nach §
1836
c BGB iVm
§
90 SGB
XII einzusetzendes Vermögen aus einer Erbschaft
als Aktivvermögen.
Allein der Umstand, dass die Betroffene in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen erhalten hat, rechtfertigt es nicht, diese Leistungen vermögensmindernd zu berücksichtigen. Hierfür bedarf
es zumindest einer Konkretisierung der Rückforderung durch Leistungs-bescheid oder Überleitungsanzeige (Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
582/12
juris Rn. 15 mwN). Ein solcher Leistungsbescheid ist erst am 18.
April 2011 und somit nach Ablauf des [X.]raums,
für den die Betreuerin Vergütung verlangt, ergangen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann hier auch nicht deshalb
von einer Mittellosigkeit der Betroffenen im Vergütungszeitraum aus-gegangen werden, weil die Betreuerin hätte wissen müssen, dass der [X.] im Hinblick auf ihr Vermögen keine Sozialhilfeleistungen zustanden. Der Einwand
greift, unabhängig davon, ob er im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt
werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
April 2012 13
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-
6
-

XII
ZB
459/10

FamRZ 2012, 1051 Rn.
18
ff.), schon deshalb nicht, weil der Betreuerin kein pflichtwidriges Verhalten
vorgeworfen werden kann. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer-degerichts hat die Betreuerin den Sozialhilfeträger bereits im Jahr 2004 von der Erbschaft in Kenntnis gesetzt. Damit hat sie der ihr gemäß §
60 Abs.
1 Nr.
2 SGB
I obliegenden Mitteilungspflicht genügt.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der am 23.
Mai 2011 beim Amtsgericht geltend gemachte Vergütungsanspruch auch nicht für den Monat Januar 2010 gemäß §
2 [X.] wegen Ablaufs der
Fünfzehn-Monatsfrist
erloschen.
Das Beschwerdegericht ist mit der herrschenden Meinung zu Recht da-von ausgegangen, dass die Fünfzehn-Monatsfrist des §
2 [X.] erst nach [X.] der Drei-Monatsfrist des §
9 [X.] beginnt ([X.] Beschluss vom 12.
März 2010
25
Wx
82/09
juris
Rn.10; [X.] Beschluss vom 8.
Juni 2009

11
Wx
84/08
juris Rn.
14; [X.], 456; [X.] BtPrax 2009, 80; [X.] FamRZ 2008, 1285; [X.] NJW 2008, 1895; [X.] FamRZ
2008, 92; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
2; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
8; [X.] Be-treuungsrecht Stand 1.
September 2012
§
2 [X.] Rn.
17
ff.; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 2.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
2; Deinert/[X.] Die Vergütung des Betreuers 6.
Aufl. Rn.
1724
ff.; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
5; [X.]/Götz BGB 72.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
7; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 28.
Mai 2008
XII
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53/08

FamRZ 2008, 1611 Rn.
32; [X.] FamRZ 2008, 304; [X.]/[X.]
Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
1).

16
17
-
7
-
[X.]) Nach §
2 [X.] erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht [X.] fünfzehn Monaten nach seiner Entstehung beim Gericht geltend gemacht wird. Der pauschale Vergütungsanspruch kann gemäß §
9 [X.] frühestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen [X.]raum geltend gemacht werden.
[X.]) Aus dem Zweck des §
2 [X.] und dem Zusammenhang mit der [X.] in §
9 [X.] folgt, dass der pauschale Vergütungsanspruch des
[X.] im Sinne von
§
2 [X.] zu dem [X.]punkt entsteht, in dem er gemäß §
9 [X.] erstmals geltend gemacht werden kann.
(1) Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch zwar mit der vergü-tungspflichtigen Tätigkeit (Senatsbeschlüsse vom 28.
Mai 2008

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53/08

FamRZ
2008, 1611 Rn.
29 und vom 25.
Januar 2012

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ZB
461/11
FamRZ 2012, 627 Rn.
15)
und kann ab diesem [X.]punkt auch geltend gemacht wer-den. Das gilt jedoch nicht für den mit dem zweiten [X.] zum 1.
Juli 2005 eingeführten pauschalen Vergütungsanspruch des [X.] nach §
5 [X.], der nicht an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers anknüpft, sondern ihm eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz los-gelöste nur von dem Bestehen
der Betreuung abhängige pauschale monatliche Vergütung zubilligt. Dieser Vergütungsanspruch, der anknüpfend an die pau-schale monatliche Vergütung
frühestens am Ende des jeweiligen Betreu-
ungsmonats
entstehen könnte (vgl. Senatsbeschluss
vom 28.
Mai 2008

XII
ZB
53/08

FamRZ 2008, 1611 Rn.
30),
ist anders als der Vergütungsan-spruch nach [X.]aufwand
nicht sofort fällig, sondern kann gemäß §
9 [X.] erstmals
nach Ablauf von jeweils drei Betreuungsmonaten für diesen [X.]raum geltend gemacht werden.

18
19
20
-
8
-
(2) Zweck der mit §
2 [X.] übernommenen,
bis dahin in §
1836 Abs.
2 Satz
4 BGB geregelten,
fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist für die Geltendma-chung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer
Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des [X.] überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der St[X.]tskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre (BT-Drucks. 13/7158 S.
23, 27).

Die Ausschlussfrist knüpft somit daran an, dass der Betreuer es über ei-nen [X.]raum von fünfzehn Monaten versäumt hat, seinen Vergütungsanspruch geltend zu machen. Voraussetzung für die Entstehung des pauschalen Vergü-tungsanspruchs des Betreuers nach §
2 [X.] ist deshalb,
ebenso wie für die den Verjährungsbeginn gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB auslösende Entstehung des Anspruchs,
dass der Anspruch geltend gemacht werden kann (für die [X.]: [X.]Z 55, 340
=
WM 1971, 385; 73, 363 =
NJW 1979, 1550; 79, 176 =
NJW 1981, 814; Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2012
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ZB
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FamRZ
2012, 627 Rn.
14
ff.). Da
der pauschale Vergütungsanspruch des Be-rufsbetreuers
gemäß §
9 [X.] erst nach Ablauf eines Abrechnungsquartals geltend gemacht werden
kann, beginnt die Ausschlussfrist des § 2 [X.] erst nach Ablauf dieses [X.]raums.
(3) Für diese Auslegung von §
2 [X.] spricht auch das Ziel des [X.], mit der Einführung der pauschalen Vergütung ein Abrechnungssys-tem zu schaffen, das einfach und streitvermeidend ist (BT-Drucks. 15/2494 S.
31). Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass der Beginn der Ausschlussfrist stets mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals beginnt. Durch den Gleichlauf der Fristen wird vermieden, dass das Familiengericht bei der Be-21
22
23
-
9
-
rechnung der Vergütung für jeden Betreuungsmonat gesondert überprüfen muss, ob der Anspruch noch besteht.
d) Danach hat die Betreuerin, die seit Juli 2005 ihre Vergütung nach [X.]
abgerechnet hat, gemäß §§
5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4, 4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit für die [X.] vom 1.
Januar 2010 bis zum 31.
März 2011
in Höhe der
vom Beschwerde-
gericht zuerkannten
1.650

(37,5
Stunden x
44

.
Da die Betroffene im [X.]-punkt der letzten Tatsachenverhandlung mittellos war, richtet sich der Anspruch gegen
die St[X.]tskasse
(vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

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juris Rn.
18).

Dose

Vézina

[X.]

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2011 -
10A [X.]/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
3 T 652/11 -

24

Meta

XII ZB 26/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. XII ZB 26/12 (REWIS RS 2013, 7414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7414

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