Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. XII ZB 440/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6314

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 440/10

vom

25. Mai 2011

in der
Betreuungssa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Satz 1
Na[X.]h einem [X.] beginnt der Abre[X.]hnungszeitraum für die [X.] des § 9 Satz
1 [X.] mit
der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers.
[X.], Bes[X.]hluss vom 25. Mai 2011 -
XII ZB 440/10 -
LG [X.] (Oder)

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Mai
2011
dur[X.]h die [X.] Ri[X.]hterin Dr.
Hahne, die Ri[X.]hterin [X.] und [X.], S[X.]hilling und Dr.
Günter
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Beteiligten zu 1.
wird der [X.] der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder)
vom 24.
August
2010 aufgehoben.
Unter Abänderung des
Bes[X.]hlusses
des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 19.
Juli 2010 wird die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Tätigkeit der Mitarbeiterin L.

für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 26.
Dezember 2009 auf 629,20

festgesetzt.
[X.]: 74,80

Gründe:
I.
Mit Bes[X.]hluss vom 2.
September 2008
wurde für den Betroffenen
eine Be-treuung eingeri[X.]htet. Na[X.]h der aufgrund seines Wohnsitzwe[X.]hsels erfolgten Übernahme des Verfahrens hat das nunmehr zuständige Amtsgeri[X.]ht mit [X.] vom 25.
Juni 2009, dessen sofortige Wirksamkeit zum 26.
Juni 2009 [X.] wurde, den bisherigen Betreuer entlassen und die dem Beteiligten zu 1., einem Betreuungsverein, angehörende Frau
L. zur Betreuerin bestellt.
1
-
3
-
Am 23.
Februar 2010 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung der Vergü-tung für die Tätigkeiten der Betreuerin im [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 26.
Dezember 2009 in Höhe von 629,20

dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt hatte, dass ledigli[X.]h eine Vergütung für die Be-treuungszeit vom 27.
Juni 2009 bis zum 2.
Dezember 2009 in Höhe von 554,40

angewiesen worden sei, weil das Betreuungs-
und Vergütungsjahr
ein-gehalten werden müsse, hat der Beteiligte zu 1. die geri[X.]htli[X.]he Festsetzung der Vergütung beantragt.
Mit Bes[X.]hluss vom 19.
Juli 2010 hat das Amtsgeri[X.]ht unter Beibehaltung seiner Re[X.]htsauffassung die Vergütung für die [X.] vom 27.
Juni 2009 bis zum 2.
Dezember 2009 auf den bereits ausgezahlten Betrag festge-setzt.
Die vom Amtsgeri[X.]ht zugelassene Bes[X.]hwerde des Beteiligten zu 1. ge-gen diese Ents[X.]heidung hatte keinen Erfolg. Mit der
vom [X.] zugelasse-nen
Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der
Beteiligte zu 1.
seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.
1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft, weil sie vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassen wurde (§
70 Abs.
1 FamFG). Sie ist au[X.]h im Übrigen zulässig.

2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des
an-gegriffenen Bes[X.]hlusses
und unter Abänderung der amtsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]hei-dung zur Festsetzung der Vergütung in der von dem Beteiligten zu 1. beantrag-ten Höhe.

a)
Das [X.] hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt, dass es bei einem [X.] zwe[X.]kmäßig sei, Betreuungs-
und Abre[X.]h-2
3
4
5
6
-
4
-
nungsquartale (§
9 [X.]) zur De[X.]kung zu bringen. Daher sei für die Vergü-tungsabre[X.]hnung des neu bestellten Betreuers neben §
9 [X.] au[X.]h §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] zu bea[X.]hten. Ein [X.] führe ni[X.]ht zu einem Neubeginn der Bere[X.]hnung des [X.]. Ents[X.]heidend für die Abre[X.]hnungs-frist sei allein der [X.]punkt der
erstmaligen
Bestellung eines Betreuers. Damit sei ledigli[X.]h einmal eine Rumpfbere[X.]hnung erforderli[X.]h. Dana[X.]h liefen die [X.] au[X.]h für den neu bestellten Betreuer parallel zum [X.].
Mit der Zugrundelegung des [X.] anstelle des Kalender-jahres sei si[X.]hergestellt, dass ni[X.]ht regelmäßig zu denselben Sti[X.]htagen Ab-re[X.]hnungen anfielen
und der damit verbundene Arbeitsanfall bei Geri[X.]ht deren
Bes[X.]heidung verzögere. Da die Betreuung am 2.
September 2009 eingeri[X.]htet worden sei, könne der Beteiligte zu 1. mit dem am 23.
Februar 2010 gestellten Antrag nur die Tätigkeiten für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis zum 2.
De-
zember 2009 abre[X.]hnen.
b)
Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand.
Das [X.] ist zu Unre[X.]ht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1. mit dem
am 23.
Februar 2010 gestellten Antrag eine Vergütung nur für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 2.
Dezember 2009 verlangen kann.
aa) Na[X.]h §
9 Satz
1 [X.] kann ein Betreuer die
Vergütung na[X.]h
Ablauf von jeweils drei
Monaten für diesen [X.]raum geltend ma[X.]hen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspru[X.]h erstmals drei
Monate na[X.]h der Wirksamkeit der
Bestellung des Betreuers und dana[X.]h nur alle weitere
drei
Monate geltend ge-ma[X.]ht werden kann (HK-BUR/[X.]/[X.] [2005] §
9 [X.] Rn.
12; [X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1; Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
7; [X.]/Diederi[X.]hsen BGB 70.
Aufl. [Anhang zu §
1836] §
9 [X.] Rn.
2; [X.]/[X.] Die Vergütung des Betreuers 5.
Aufl. Rn.
1686).
7
8
-
5
-
Umstritten ist, ob na[X.]h einem [X.] für den neu bestellten [X.] eine eigene Abre[X.]hnungsfrist na[X.]h §
9 Satz
1 [X.] läuft oder dieser in die laufenden Abre[X.]hnungsfristen seines Vorgängers eintritt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der neu bestellte Betreuer müsse den [X.] des vorherigen Betreuers fortsetzen
(HK-BUR/[X.]/[X.] [2005] §
9 [X.] Rn.
28).
Na[X.]h anderer Auffassung soll für den Na[X.]hfolger mit dessen Be-stellung ein neues Abre[X.]hnungsquartal beginnen ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
39; [X.]/[X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
9; [X.] Betreuungsre[X.]ht 2005 Rn.
339). Na[X.]h Auffassung des [X.]s ist der letztgenannten Meinung der Vorzug zu geben.
bb) Dem
Wortlaut des §
9 Satz
1 [X.] lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass der Abre[X.]hnungszeitraum auss[X.]hließli[X.]h mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers zu laufen beginnt. Die Vors[X.]hrift regelt nur, dass ein Betreuer für die Abre[X.]hnung seiner Vergütung einen Abre[X.]hnungsrhythmus von jeweils drei
Mo-naten einhalten muss. Dabei unters[X.]heidet §
9 Satz
1 [X.] ni[X.]ht dana[X.]h, ob es si[X.]h um die mit der Erri[X.]htung der Betreuung verbundene erstmalige [X.] handelt oder um eine sol[X.]he, die aufgrund eines späteren [X.] erfolgt ist.
[X.]) Müsste der neu bestellte Betreuer den Abre[X.]hnungsrhythmus seines Vorgängers fortsetzen, wäre allerdings sein erster Abre[X.]hnungszeitraum in der Regel kürzer als drei
Monate, so dass die Frist des §
9 Satz
1 [X.] ni[X.]ht ge-wahrt wäre (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
39).
Dur[X.]h die Vors[X.]hrift soll errei[X.]ht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem ei-ne Paus[X.]halvergütung na[X.]h §§
4, 5 [X.] zusteht, oder ein Betreuungsverein, der eine sol[X.]he Paus[X.]hale für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers
verlangen kann (§
7
Abs.
1
[X.]), nur in einem regelmäßigen Abstand von drei
Monaten einen 9
10
11
12
-
6
-
Vergütungsantrag stellen kann (Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1), um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Geri[X.]hte mögli[X.]hst gering zu halten (vgl. BT-Dru[X.]ks. 15/2494 S.
36; Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
1).
Wortlaut und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorges[X.]hriebenen Abre[X.]hnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsan-spru[X.]h grundsätzli[X.]h
ni[X.]ht in kürzeren
Abständen geltend gema[X.]ht werden ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
9; OLG Mün[X.]hen BtPrax
2006, 184, 185).
Die mit der Regelung verfolgte Absi[X.]ht, den [X.] bei Berufsbetreuungen für die Geri[X.]hte zu erlei[X.]htern, wird au[X.]h dann gewahrt, wenn na[X.]h einem [X.] für den neu bestellten [X.] ein eigener Abre[X.]hnungsrhythmus beginnt.
§
9 Satz
1 [X.] verhindert, dass ein Betreuer beliebig oft Vergütungsansprü[X.]he geltend ma[X.]ht. Die [X.] für die Geri[X.]hte besteht deshalb darin, während eines laufenden [X.] nur alle drei
Monate eine Auszahlungsanordnung erlassen oder die Vergütung des [X.] festsetzen zu müssen (Jurgeleit/[X.]
Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
5). Da si[X.]h der Abre[X.]hnungszeitraum
aufgrund der Regelung des §
9 Satz
1 [X.] ni[X.]ht na[X.]h Kalendermonaten, son-dern na[X.]h Abre[X.]hnungsmonaten bestimmt,
wird der Anfall von [X.] zudem zeitli[X.]h verteilt (Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
5), wodur[X.]h eine weitere Arbeitserlei[X.]hterung für die Geri[X.]hte errei[X.]ht wird. Diese Wirkungen bleiben indes erhalten, wenn na[X.]h einem [X.] für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abre[X.]hnungsrhythmus beginnt. Au[X.]h dieser muss den Abre[X.]hnungsrhythmus wahren und kann daher seine [X.] ebenfalls nur im Abstand von drei
Monaten geltend ma[X.]hen. Ein erhöhter Abre[X.]hnungsaufwand entsteht bei einem [X.]
nur dadur[X.]h, dass -
einmalig
-
die Vergütung
sowohl für den auss[X.]heidenden Betreuer als au[X.]h für dessen Na[X.]hfolger bearbeitet werden
muss. Zwar könnte bei einer -
7
-
Fortwirkung des Abre[X.]hnungsrhythmus mögli[X.]herweise glei[X.]hzeitig über den
abs[X.]hließenden Vergütungsanspru[X.]h
des alten und den -
ersten
-
Vergütungs-anspru[X.]h des neuen Betreuers ents[X.]hieden und dadur[X.]h der
Abre[X.]hnungsauf-wand etwas verringert werden.
Jedo[X.]h können die [X.]punkte, zu denen die [X.] geltend gema[X.]ht werden, au[X.]h bei einer Fortwirkung des [X.] auseinander fallen. Na[X.]h herrs[X.]hender Meinung
kann der auss[X.]heidende Betreuer seinen Vergütungsanspru[X.]h bereits vor dem Errei[X.]hen des nä[X.]hsten Abre[X.]hnungszeitraums geltend ma[X.]hen, wenn die Betreuung vor dem Errei[X.]hen dieses [X.]punkts endet ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.] Die Vergütung des Betreuers 5.
Aufl. Rn.
1676; [X.]/Dodegge Rn.
60; [X.] Betreuungsre[X.]ht 2005 Rn.
338).
Außerdem bestimmt §
9 Satz
1 [X.] nur den frühesten [X.]punkt, zu dem der
Vergü-tungsanspru[X.]h geltend gema[X.]ht
werden kann ([X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
2).
Ein Betreuer muss daher ni[X.]ht stets für die vergangenen drei
Monate abre[X.]hnen, sondern kann au[X.]h die Vergütung für mehrere Abre[X.]h-nungsquartale zusammen beantragen ([X.]/[X.] 5.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
9; [X.]/[X.] Betreuungsre[X.]ht 4.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
12; Jurgeleit/[X.] Betreuungsre[X.]ht 2.
Aufl. §
9 [X.] Rn.
7).

dd) Entgegen der Auffassung des [X.] ist es ni[X.]ht erfor-derli[X.]h, die
Abre[X.]hnungsperioden
des §
9 Satz
1 [X.] an die
Regelung des §
5 [X.] anzuglei[X.]hen.
Beide Vors[X.]hriften haben unters[X.]hiedli[X.]he Zielsetzungen. Während §
5 [X.] die paus[X.]halen Stundenansätze für die Vergütung des Betreuers regelt, bestimmt
§
9 [X.] allein den
[X.]raum, in dem ein
Betreuer seine Vergütung abre[X.]hnen kann.
Dafür ist ni[X.]ht die Dauer der Betreuung, sondern der [X.]punkt, zu dem der Betreuer bestellt wurde,
von Bedeutung.
Denn dur[X.]h den von
§
9 13
14
-
8
-
Satz
1 [X.] festgelegten Abre[X.]hnungsrhythmus von drei
Monaten soll nur ver-hindert werden, dass ein Betreuer in kürzeren Abständen abre[X.]hnet.
[X.]) Die Ents[X.]heidung ist daher aufzuheben.

Der [X.] kann in der Sa[X.]he abs[X.]hließend
ents[X.]heiden, weil die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).
Die Vergütung des [X.] zu 1 für den [X.]raum vom 27.
Juni 2009 bis 26.
Dezember 2009 gemäß §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB iVm §§
7 Abs.
1 Satz
1, 1 Abs.
2, 5 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 und 4 [X.] wird
im Festsetzungsverfahren ni[X.]ht beanstandet.

Hahne

[X.]

Dose

Ri[X.] S[X.]hilling ist urlaubs-

Günter

bedingt verhindert zu

unters[X.]hreiben.

Hahne
Vorinstanzen:
AG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.07.2010 -
7 XVII 281/09 -

LG [X.] (Oder), Ents[X.]heidung vom 24.08.2010 -
19 T 329/10 -

15
16

Meta

XII ZB 440/10

25.05.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. XII ZB 440/10 (REWIS RS 2011, 6314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6314

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 440/10 (Bundesgerichtshof)

Betreuervergütung: Abrechnungszeitraum nach einem Betreuerwechsel


XII ZB 471/21 (Bundesgerichtshof)

Abrechnungszeitraum für Betreuervergütung nach Betreuerwechsel


XII ZB 207/12 (Bundesgerichtshof)

Berufsbetreuervergütung: Anspruch des nicht umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers auf den vollen Stundensatz


XII ZB 543/12 (Bundesgerichtshof)

Betreuervergütung: Berechnung der zu vergütenden Monate bei Wechsel zu ehrenamtlichem Betreuer


XII ZB 26/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 440/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.