Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023, Az. II ZR 141/21

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3499

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Gegenstand

Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses betreffend Schaffung genehmigten Kapitals und Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss


Leitsatz

1. Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im Ermächtigungsbeschluss, sondern kann auch in einem nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen erfolgen.

2. Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsänderung, durch die der Vorstand bei der Nutzung eines genehmigten Kapitals ermächtigt wird, über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, ist der entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu erstellende Vorstandsbericht bei der Auslegung des Hauptversammlungsbeschlusses heranzuziehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2021 in der Fassung des [X.] vom 20. Oktober 2021 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenientin zu tragen hat.

Klägerin und Nebenintervenientin tragen die Kosten des ersten Rechtszugs.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenientin zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 6.431.951 €, das in eine entsprechende Anzahl von auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt ist. Klägerin und Nebenintervenientin sind Aktionäre der Beklagten.

2

Am 10. Mai 2017 veröffentlichte die Beklagte im elektronischen [X.] die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 2017. Als Tagesordnungspunkt 6 war die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals durch Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung aufgeführt, der wie folgt neu gefasst werden sollte:

"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2022 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 3.215.975,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien zu erhöhen ([X.] Kapital 2017). […]

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. […]."

3

Der in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachte Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts hatte u.a. folgenden Inhalt:

"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen "[X.] 2017" mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von § 5 Absatz 2 der Satzung vor. Es soll das bisher bestehende und nicht ausgenutzte Genehmigte Kapital 2012 ablösen. Mit dem Genehmigten Kapital 2017 soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und flexibel zu decken. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur [X.] vorhanden ist, nicht übersteigen. [...]

Die Aktionäre haben bei der Ausnutzung des [X.] 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht. […] Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann. […]

Gegenwärtig besteht keine konkrete Absicht der Verwaltung, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des [X.] 2017 unterrichten, sofern und soweit er künftig von der Ermächtigung Gebrauch macht.

Im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtung kommt ein künftiger Einsatz des [X.] 2017 unter anderem, aber nicht ausschließlich, in den folgenden Fällen in Betracht.

Für [X.] […]

Erleichterter Bezugsrechtsausschluss im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG […]

Sollte der Vorstand von der durch §§ 203 Absatz 1 und 2, 186Absatz 3 Satz 4 AktG gegebenen Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen, würde auf das Ermächtigungsvolumen der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die seit dem Zeitpunkt der Eintragung des [X.] 2017 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, angerechnet. […]

Bei einer Barkapitalerhöhung, wenn dies erforderlich erscheint, um einen höheren Ausgabekurs der Aktien zu erzielen, als er bei Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts möglich wäre und der Erlös dazu dient, einen akuten Finanzbedarf der Gesellschaft zudecken […]

Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderungen aus Lieferungen und/oder Leistungen oder aus Rückzahlungs- und/oder [X.] […]"

4

Die Hauptversammlung stimmte Tagesordnungspunkt 6 und der entsprechenden Satzungsänderung mit der erforderlichen Mehrheit zu. Die Klägerin nahm an der Hauptversammlung teil und erklärte Widerspruch gegen den [X.]. Mit ihrer Anfechtungsklage will sie den Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 insoweit für nichtig erklären lassen, als der Vorstand zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt wurde. Hilfsweise begehrt sie, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1756) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 sei weder hinsichtlich der Schaffung des genehmigten Kapitals noch hinsichtlich der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss rechtswidrig oder gar nichtig.

9

Die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss sei sachlich gerechtfertigt. Hierfür genüge es, dass die Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der [X.] liege und der Hauptversammlung allgemein und in abstrakter Form bekannt gegeben werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Es liege auch keine Verletzung der aus § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 [X.] folgenden Berichtspflicht vor. Dass der Vorstandsbericht nicht abschließend sämtliche denkbaren Anwendungsfälle eines Ausschlusses des Bezugsrechts enthalte, führe nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des [X.]es. [X.] zu den materiellen Anforderungen an die Beschlussfassung genüge der Vorstand seiner Berichtspflicht mit der allgemeinen Bekanntgabe der Maßnahme in abstrakter Form. Hierzu reiche es aus, lediglich beispielhaft Fälle aufzuzeigen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss in Betracht komme und im Interesse der [X.] liege. Die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts müsse im Hinblick auf ihre sachliche Rechtfertigung den angeführten Zwecken vergleichbar sein und im Kern entsprechen.

II. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der von der Hauptversammlung gefasste Beschluss, mit dem der Vorstand zur Schaffung eines genehmigten Kapitals und dazu ermächtigt wurde, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, verstößt nicht gegen Gesetz oder Satzung (§ 243 Abs. 1 [X.]).

1. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Hauptversammlung die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 203 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 186 Abs. 4 [X.] im Rahmen eines genehmigten Kapitals uneingeschränkt in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, wie sie hier durch Satzungsänderung erteilt wurde, bedarf keiner abschließenden Aufführung der mit einer Ausschließung des Bezugsrechts verfolgten Zwecke. Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im Ermächtigungsbeschluss, sondern kann auch in einem nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 [X.] der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen erfolgen.

a) [X.] Kapital dient dazu, der Aktiengesellschaft bzw. ihren Verwaltungsorganen die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- und Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch, flexibel und erfolgreich ausnutzen zu können. Zur Wahrnehmung solcher Gelegenheiten kann es im Einzelfall erforderlich und gerechtfertigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wozu der Vorstand nach § 203 Abs. 2 Satz 1 [X.] ermächtigt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 133, 136 f. - [X.][X.]; Urteil vom 10. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 241, 246 f. - [X.]/[X.]; Beschluss vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2110 Rn. 3).

aa) Der regelmäßig auf künftige, noch unbestimmte Kapitalbeschaffungsmaßnahmen abzielende Ermächtigungsbeschluss bedarf seinerseits keiner sachlichen Rechtfertigung, die nur in Bezug auf eine konkrete Maßnahme sinnvoll beurteilt werden könnte. Vielmehr hat die Hauptversammlung lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die ihr in allgemeiner Form von der Verwaltung vorgeschlagene Maßnahme bei abstrakter Beurteilung im Interesse der [X.] liegt ([X.], Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 133, 139 - [X.][X.]; Beschluss vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 Rn. [X.] vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 4; Beschluss vom 21. Juli 2008 - [X.], [X.], 913 Rn. 8).

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] steht es der Hauptversammlung grundsätzlich frei, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung zu bestimmen ([X.], Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 5; Urteil vom 18. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 144 Rn. [X.]). Sie kann die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts dabei auch uneingeschränkt in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellen ([X.], Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 5; Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 133, 139- [X.][X.]; aus dem Schrifttum etwa Koch, [X.], 17. Aufl., § 203 Rn. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., Rn. 45.12; Schickerling, Information und Rechtsschutz beim genehmigten Kapital unter Bezugsrechtssausschluss, 2007, [X.]; Ekkenga, AG 2001, 615, 617; [X.], [X.] 1998, 35, 62). In diesem Fall kann die Maßnahme naturgemäß nicht konkret umschrieben und mit konkreten Erfordernissen begründet werden, aber gleichwohl von der Hauptversammlung auf ihre allgemeine Vereinbarkeit mit dem wohlverstandenen [X.]sinteresse geprüft werden ([X.], Beschluss vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 Rn. 5).

cc) So hat es der [X.] u.a. gebilligt, den Vorstand zur Ausgabe von [X.] im Sinne von § 221 [X.] zwecks Erwerbs von Beteiligungen o.ä. sowie zur Gewinnung neuer Investoren für die [X.] zu ermächtigen, wenn dies mit dem Interesse der [X.] an der flexiblen Ergreifung sich bietender Finanzierungsmöglichkeiten begründet wird ([X.], Beschluss vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 Rn. 7). Ebenso hat der [X.] es ausreichen lassen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts damit zu begründen, dass die [X.] hierdurch die Flexibilität zu kurzfristiger Wahrnehmung günstiger Kapitalmarktsituationen erhalte und durch diese Maßnahme auch ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden könne ([X.], Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 5).

b) Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

aa) Der [X.] teilt nicht das Bedenken der Revision, mit einer uneingeschränkten, im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands stehenden Ermächtigung werde dieser nicht ausreichend gebunden und erhalte einen zu großen Spielraum, um den Ausschluss des Bezugsrechts zu rechtfertigen (vgl. KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 203 Rn. 131, 49 ff.; Lieder in Bügers/[X.]/Lieder, [X.], 5. Aufl., § 203 Rn. 36; [X.], [X.] 2021, 2956; [X.], [X.] 2018, 327, 328; [X.], [X.] 2018, 781, 787; [X.], [X.], [X.], [X.]). Für die Zulässigkeit einer uneingeschränkten, im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands stehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 203 Abs. 2 [X.].

(1) Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine Beschränkung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auf bestimmte von der Hauptversammlung vorgegebene Zwecke. Auch soweit § 203 Abs. 2 Satz 2 [X.] die sinngemäße Geltung von § 186 Abs. 4 [X.] anordnet, folgt hieraus für den Inhalt eines [X.] (§ 186 Abs. 4 Satz 2 [X.]) nur, dass die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss anzugeben sind, was auch das Interesse der [X.] an einer uneingeschränkten Ermächtigung der Verwaltung umfassen kann (a.[X.], [X.] bei Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften, 2003, [X.] f.).

(2) Mit der Einführung des § 203 Abs. 2 [X.] bezweckte der Gesetzgeber zwar den Schutz des Bezugsrechts der Aktionäre, das nach der bis dahin geltenden Rechtslage vom Vorstand im Rahmen eines genehmigten Kapitals auch dann ausgeschlossen werden konnte, wenn die Ermächtigung keine Bestimmung hierzu enthielt. Die Aktionäre sollten über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts selbst entscheiden, was der Hauptversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 4 [X.] vorher anzukündigen ist (§ 203 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der Gesetzgeber ist gleichwohl davon ausgegangen, dass sich im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung durch den Vorstand die wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] geändert haben können und die Hauptversammlung dem Vorstand auch hierfür die Kompetenz übertragen darf, eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Entscheidung zum Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu treffen (Begründung des [X.], [X.], Aktiengesetz 1965, [X.]; ähnlich die Begründung zur Vorgängervorschrift § 191 Abs. 2 [X.]: RegE [X.], BT-Drucks. [X.]/1915, [X.] und BT-Drucks. IV/171, [X.]).

Damit hatte der Gesetzgeber gerade vor Augen, dass der Vorstand das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts in einem Fall ausnutzen darf, der im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung noch nicht absehbar ist. Diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel widerspräche es, abschließende Vorgaben für die Ausübung der Ermächtigung zu verlangen, zumal niemand über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg genau vorhersehen kann, für welche Zwecke das genehmigte Kapital und ein diesbezüglicher Ausschluss des Bezugsrechts sinnvoll genutzt werden können (Schickerling, Information und Rechtsschutz beim genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss, 2007, [X.]; [X.], [X.], 397, 399).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Aktionäre durch den ihnen zustehenden gerichtlichen Rechtschutz vor einem rechtswidrigen Ausschluss ihres Bezugsrechts hinreichend geschützt.

(1) Mit den durch die "[X.][X.]"-Entscheidung aufgestellten Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss zur Schaffung eines genehmigten Kapitals sollte der Schutz der Aktionäre weder herabgesetzt noch der Kompetenzbereich des Vorstands zu Lasten der Hauptversammlung erweitert werden ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 249, 254 - [X.]/[X.]I). Die konkrete Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme von der Ermächtigung gedeckt und der Ausschluss des Bezugsrechts sachlich gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1978 - [X.], [X.]Z 71, 40, 45 f.), hat der Vorstand, unter Kontrolle des Aufsichtsrats (§ 204 Abs. 1 Satz 2 [X.]), vorzunehmen, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch macht ([X.], Beschluss vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 Rn. 5; Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 133, 139 f. - [X.][X.]).

(2) Die Aktionäre können die Entscheidung des Vorstands im Wege der Unterlassungs- oder Feststellungsklage dahingehend überprüfen lassen, ob der Vorstand bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen hat, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 249, 254 - [X.]/[X.]I; Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 133, 140 f.; Urteil vom 10. Juli 2018 - [X.]/16, [X.]Z 219, 215 Rn. 17; Urteil vom 7. Mai 2019 - [X.], [X.], 1478 Rn. 15 ff.).

(3) Wenn die [X.] einem Unterlassungsurteil zuwider handelt oder entgegen einem Feststellungsurteil den tatsächlich geschaffenen Zustand zum Nachteil der klagenden Aktionäre aufrechterhält, kann dieses Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Klagewege gegen die [X.] bilden, die wiederum bei der Verwaltung Rückgriff nehmen kann (§ 93 Abs. 2, § 116 Satz 1 [X.]), sowie entsprechende Anträge in der Hauptversammlung, etwa auf Versagung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 103 [X.]) oder auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 [X.], rechtfertigen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 249, 254 - [X.]/[X.]I).

c) Nach diesen Grundsätzen ist der von der Beklagten unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss mit seiner im Vorstandsbericht gegebenen Begründung nicht zu beanstanden. Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im Ermächtigungsbeschluss, sondern kann auch in einem nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 [X.] der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen erfolgen.

aa) Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 umfasst die im Vorstandsbericht genannten Beispielsfälle und bindet die Verwaltung bei der Ausübung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts. Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsänderung, wonach der Vorstand bei der Nutzung eines genehmigten Kapitals ermächtigt wird, über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, ist der entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erstellende Vorstandsbericht bei der Auslegung des [X.]es heranzuziehen.

(1) Satzungsbestimmungen, denen, wie bei der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, körperschaftsrechtlicher Charakter zukommt, sind grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 67, 71; Urteil vom 11. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 347, 350; jeweils mwN; Urteil vom 31. Januar 2023 - [X.], [X.], 437 Rn. 17). Dabei kommen Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; z.B. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 359, 364; Urteil vom 11. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 347, 350; Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2357 Rn. 8; Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 202 Rn. 14; Urteil vom 31. Januar 2023 - [X.], [X.], 437 Rn. 17). Nichts anderes gilt für den satzungsändernden Beschluss ([X.], Urteil vom 13. Oktober 1966 - [X.], BeckRS 1966, 31173483; Urteil vom 9. November 2021 - [X.], [X.], 77 Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2022 - [X.], [X.], 793 Rn. 15).

(2) Bei der Auslegung können auch aus den [X.] ersichtliche Umstände Berücksichtigung finden ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 359, 366; Urteil vom 11. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 347, 350 f. mwN.; Beschluss vom 26. November 2007 - [X.], [X.], 83 Rn. 2). Deshalb hat der [X.] [X.], die den Aktionären bei Einberufung der Hauptversammlung in vollem Umfang oder ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht werden, bei der Auslegung von [X.] herangezogen, weil sie gemäß § 130 Abs. 3 [X.] der Niederschrift als Anlage beigefügt oder inhaltlich in die Niederschrift aufgenommen und nach der Versammlung gemäß § 130 Abs. 5 [X.] in Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift mit der Niederschrift zum Handelsregister eingereicht werden ([X.], Beschluss vom 30. Januar 1995 - [X.], [X.], 372, 373; Urteil vom 19. Mai 2015 - [X.], [X.]Z 205, 319 Rn. 37; vgl. bereits [X.], Urteil vom 19. April 1982 - [X.], [X.]Z 83, 319). Aber auch wenn der Bericht der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 [X.] zugänglich gemacht wird (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2022 - [X.], [X.]Z 234, 19) und nicht bereits in der Einladungsbekanntmachung enthalten ist, muss er der notariell aufgenommenen Niederschrift als Anlage beigefügt und gem. § 130 Abs. 5 [X.] zum Handelsregister eingereicht werden (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 130 Rn. 80; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 130 Rn. 121; KK-[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 130 Rn. 265; a.A. lediglich freiwillig: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2022, § 130 Rn. 39; Ziemons in [X.], [X.], 4. Aufl., § 130 Rn. 79; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 130 Rn. 73; BeckOGK [X.]/[X.], Stand 1.1.2023, § 130 Rn. 89).

(3) Danach kann der Bericht des Vorstands der Beklagten zur Auslegung des Beschlusses über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts herangezogen werden. Der Bericht war in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht worden, die der Notar als Anlage zur Niederschrift über die Hauptversammlung vom 28. Juni 2017 mit aufgenommen hat.

bb) Die allgemeine Umschreibung der Zwecke der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss kann auch durch eine nicht abschließende, beispielhafte Benennung von Ausschlussfällen erfolgen (Koch, [X.], 17. Aufl., § 203 Rn. 26; [X.], [X.], 15, 18). Die Aktionäre bringen damit zum Ausdruck, in welchen Fällen der Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage einer abstrakten Beurteilung im [X.]sinteresse liegt. Für die Ausübung der Ermächtigung in einem nicht benannten Fall, die nach dem Vorstandsbericht ausdrücklich eröffnet werden sollte, folgt daraus, dass der Vorstand ein die jeweilige Maßnahme legitimierendes [X.]sinteresse unabhängig von den beispielhaft aufgeführten Ausschlussfällen, für die ein entsprechender Wille der Hauptversammlung bereits zum Ausdruck gebracht wurde, feststellen muss.

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer gegen einen Verwaltungsbeschluss angestrengten Aktionärsklage kommt dem Aktionärsschutz dabei entgegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Vorstand beim Ausschluss des Bezugsrechts innerhalb des ihn bindenden Rahmens seiner Ermächtigung gehalten hat, handelt es sich in erster Linie um eine Rechtsfrage. Wird die Ermächtigung wie hier im Vorstandsbericht lediglich beispielhaft konkretisiert, läuft die Verwaltung zudem Gefahr, die Grenzen der Ermächtigung bei Inanspruchnahme eines [X.] zu überschreiten. Soweit tatsächliche Voraussetzungen der Ermächtigung im Streit stehen, haben die Aktionäre bei einer gegen [X.] im Rahmen der Ausübung eines genehmigten Kapitals gerichteten Klage den Eingriff in ihr Bezugsrecht darzulegen und zu beweisen (vgl. [X.], [X.] 2019, 1122, 1156; [X.]/Zickgraf, [X.] 185 [2021], 226, 248), während die [X.] darzulegen und zu beweisen hat, dass die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts sachlich gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - [X.]/16, [X.]Z 219, 215 Rn. 45 ff.; BeckOGK [X.]/[X.], Stand 1.1.2023, § 243 Rn. 252) und sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung hält. Bestehende Unklarheiten der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung dürfen angesichts der grundsätzlichen Kompetenz der Hauptversammlung für den Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 [X.]) nicht zum Nachteil der die Ermächtigung erteilenden Aktionäre gehen. Vielmehr hat der Vorstand bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen von der Ausübung abzusehen und die Ermächtigung geht ins Leere (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 5).

2. Weitergehende Anforderungen an die materielle Rechtfertigung des Ermächtigungsbeschlusses sind entgegen der Auffassung der Revision weder aufgrund der Aktionärsstruktur der Beklagten noch des Umfangs der Ermächtigung zu stellen.

a) Die Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss und den Vorstandsbericht unterscheiden sich nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht danach, wer die Aktien der [X.] hält. Die von der Revision befürwortete Verschärfung der Anforderungen bei Vorhandensein eines Großaktionärs findet im Gesetz keine Stütze; sie ist auch nicht sachgerecht. Gegen diese Sichtweise spricht bereits, dass dem Ermächtigungsbeschluss mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals zustimmen muss (§ 202 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diese breite Mehrheit wird unabhängig davon, wie sie sich zusammensetzt, mit dem genehmigten Kapital andere Ziele verfolgen können als die die Maßnahme ablehnende Minderheit. Die [X.] sind in dem Fall, dass die erforderliche Mehrheit breit gestreut ist, in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Vorhandensein eines Großaktionärs. Umgekehrt rechtfertigt der Umstand, dass sich das für einen Ermächtigungsbeschluss nötige Kapital in einer Hand befindet, nicht, der [X.] die flexible Ausnutzung günstiger, kurzfristiger Finanzierungsmöglichkeiten durch Aufstellung nicht praktikabler Anforderungen zu verwehren. [X.] Grund für die Aufgabe der früheren Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 19. April 1982 - [X.], [X.]Z 83, 319) war nämlich, dass die dort aufgestellten Anforderungen an einen Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals zu streng und nicht praktikabel waren ([X.], Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 133 - [X.][X.]). Der Gefahr, dass der Vorstand bei der Ausübung der Ermächtigung das [X.]sinteresse gegenüber desjenigen eines die Verwaltung beherrschenden Großaktionärs zurückstellt, ist deshalb auch hier nicht bereits auf [X.] des Ermächtigungsbeschlusses zu begegnen (a.A. Priester, AG 2022, 117, 120 ff.). Vielmehr ist eine derartige Vorstandsentscheidung vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung der Maßnahme sowie der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a [X.]) besonders streng zu prüfen (BeckOGK [X.]/[X.], Stand 1.1.2023, § 203 Rn. 85).

b) Ohne Erfolg bleibt auch der weitergehende Einwand der Revision, bei einer Aktiengesellschaft mit einem Mehrheitsaktionär bedürfe der Ermächtigungsbeschluss einer zusätzlichen sachlichen Rechtfertigung, wenn der Vorstand zum Bezugsrechtsausschluss bei [X.] jenseits der Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 [X.] ermächtigt werde. Insoweit hat der [X.] bereits entschieden, dass die Anforderungen an Ermächtigungsbeschluss und Vorstandsbericht nicht vom Umfang der Ermächtigung abhängen ([X.], Beschluss vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 Rn. 5). Solche zusätzlichen Anforderungen lassen sich insbesondere nicht aus dem Rechtsgedanken des § 186 Abs. 3 Satz 4 [X.] herleiten, weil dort nur der Spezialfall einer sachlichen Rechtfertigung normiert ist, derer es bei einem auf unbestimmte Kapitalbeschaffungsmaßnahmen abzielenden Ermächtigungsbeschluss gerade nicht bedarf ([X.], Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 4).

3. Über den von der Revision verfolgten Hilfsantrag, den [X.] insgesamt für nichtig zu erklären, ist nicht zu entscheiden. Der Antrag steht unter der zulässigen prozessualen Bedingung, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht isoliert angefochten werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss als selbständiger Streitgegenstand isoliert angefochten werden, wenn nach dem Beschlussinhalt kein innerer Zusammenhang zwischen den Beschlussgegenständen besteht oder ein solcher nicht hergestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 1982 - [X.], [X.], 689, 692 [insoweit nicht in [X.]Z 83, 319 abgedruckt]; Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 6; Urteil vom 19. Mai 2015 - [X.], [X.]Z 205, 319 Rn. 33).

b) So liegt es hier. Nach dem Bericht des Vorstands (§ 186 Abs. 4 Satz 2 [X.]) soll den Aktionären bei Ausnutzung des "[X.] 2017" grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen, wodurch ausreichend ausgedrückt ist, dass mit der Ermächtigung nicht nur bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhungen bezweckt sind (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. April 1982 - [X.], [X.], 689, 692).

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist von Amts wegen (§ 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dahingehend zu korrigieren, dass der Streithelferin, die nicht Rechtsmittelklägerin ist, gemäß § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des ersten Rechtszugs gleichanteilig mit der Klägerin aufzuerlegen sind und sie ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat, da diese Vorschriften im Verhältnis der Streitgenossen untereinander nicht anwendbar sind (vgl. [X.], Beschluss vom 15. September 2014 - [X.], [X.], 2222 Rn. 8).

Born     

  

B. Grüneberg     

  

V. Sander

  

von Selle     

  

Adams     

  

Meta

II ZR 141/21

23.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 11. August 2021, Az: 12 U 1149/18, Urteil

§ 186 Abs 4 S 2 AktG, § 203 Abs 2 S 2 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2023, Az. II ZR 141/21 (REWIS RS 2023, 3499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3499


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 12 U 1149/18

OLG Nürnberg, 12 U 1149/18, 11.08.2021.


Az. II ZR 141/21

Bundesgerichtshof, II ZR 141/21, 23.05.2023.


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