Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2016, Az. 4 AZR 359/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 1228

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2014 - 9 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf eine weitere Abfindung und ein höheres Transferentgelt.

2

Der Kläger war seit 1996 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb [X.] in [X.] gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine von der [X.] zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied der Kläger nie geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. die Einrichtung der [X.] zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ([X.]) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der [X.] zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, in dem [X.]. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen des [X.] „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (- 4 [X.] - Rn. 5 ff., [X.] 151, 235) und 6. Juli 2016 (- 4 [X.] 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 8, [X.] 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 6), den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhielt mit dem BeE-Monatsentgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als [X.] auf der Basis von 70 % des letzten [X.] des [X.] (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem [X.] wurde das Transferkurzarbeitergeld des [X.] abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

4

Der Kläger stellte das Vertragsverhältnis mit der [X.] zu 1. ab dem 1. Juni 2012 ruhend und kündigte es später zum 15. Dezember 2012. Daraufhin erhielt der Kläger eine weitere Abfindung als Sprinterprämie.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Basis des E[X.] weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des E[X.] unwirksam sei. Die im [X.] in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des E[X.] zu. Er sei aus [X.] so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der [X.] zu 1. unrichtig berechnet worden.

6

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den [X.] in Höhe von 89.809,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 47.958,43 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;

        

2.    

die [X.] zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;

        

3.    

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung (Sprinterprämie) in Höhe von 51.692,85 Euro brutto, abzüglich hierauf bezahlter 21.274,03 Euro netto, abzüglich [X.] für den Zeitraum 16. Dezember 2012 bis 30. April 2013 in Höhe von 8.015,90 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 16. Dezember 2012 zu bezahlen.

7

Die [X.] haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem [X.] ergebe sich kein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

[X.]. [X.] des [X.] ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von [X.]mts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen [X.]nspruch des [X.] gegen die [X.]eklagten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.]) abgelehnt hat.

I. Der [X.] nach § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein [X.]nspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 151, 235).

II. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen [X.]nspruch gegen die [X.]eklagten nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, iSd. § 3 [X.]bs. 1 [X.] tarifgebunden zu sein. [X.]ereits in der Klageschrift hat er [X.]nsprüche nur „als sogenannter [X.]ußenseiter“ geltend gemacht. Indem das [X.] einen möglichen [X.]nspruch des [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

III. [X.] ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.]E 151, 235) auszuschließen.

[X.]. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagten keinen [X.]nspruch auf eine weitere [X.]bfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die [X.]eklagte zu 1. weder ein [X.]nspruch auf ein [X.]eE-Monatsentgelt von 80 % des [X.] noch ein [X.]nspruch auf eine andere [X.]erechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten [X.]. Vor diesem Hintergrund ist auch der mit dem [X.]ntrag zu 3. geltend gemachte [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren [X.]bfindung wegen vorzeitigen [X.]usscheidens (Sprinterprämie) nach [X.] 2.2. [X.]. § 5 [X.]bs. 12 TS-TV unbegründet.

I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.]. § 3 [X.] keine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzung festgelegt. [X.]nders als § 7 [X.]bs. 1 TS-TV setzt ein [X.]nspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden [X.]bfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.] (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 151, 235).

2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.] orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 19).

3. Die differenzierende vertragliche Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen [X.]spekten vgl. die ausführliche [X.]rgumentation des Senats in der Entscheidung vom 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 31 ff. [X.]).

II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen. Die [X.]etriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die [X.]estimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 35 f.; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 59 bis 68, [X.]E 151, 235).

III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. [X.]us der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] folgt kein [X.]nspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 72 bis 77, [X.]E 151, 235).

2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] auf der [X.]asis seines (bisherigen) [X.] iHv. 70 % unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit anzurechnen sind. Entgegen der [X.]nsicht der Revision haben die Parteien in [X.] 4. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht lediglich ein [X.]ruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden [X.]ezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 5 [X.]bs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum [X.]usdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur [X.]erechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-[X.]ruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der [X.]rbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit nach Maßgabe des § 5 [X.]bs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]  - Rn. 78 bis 82, [X.]E 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 -  5 [X.] 567/14  - Rn. 14 ff. [X.], [X.]E 154, 8).

3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der [X.]nspruch aus [X.] 2.2. [X.]. § 5 [X.]bs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 [X.]G[X.]).

IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 [X.]rbGG an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 70, [X.]E 151, 235).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Lippok    

        

    Krüger    

                 

Meta

4 AZR 359/14

07.12.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 7. Januar 2014, Az: 16 Ca 3855/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2016, Az. 4 AZR 359/14 (REWIS RS 2016, 1228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1228

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.