Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.2011, Az. 1 AZR 314/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 4013

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tarifvorrang - Betriebsvereinbarung über Auszahlung der Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2010 - 14 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2009 - 8 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungen aus dem [X.].

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Metallindustrie und ist Mitglied im [X.] e.V. Mit dem bei ihr seit 1979 beschäftigten Kläger schloss sie am 9. Januar 2006 einen „Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit“. Danach begann die Altersteilzeit am 1. April 2006 und endete am 30. September 2010. In der ersten Hälfte bis zum 30. Juni 2008 erbrachte der Kläger die volle Arbeitsleistung, daran anschließend war er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach § 13 dieses Vertrags fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet [X.]/[X.] in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Im „[X.]“ vom 18. Dezember 2003 ([X.]) ist Folgendes bestimmt:

        

„…    

        

§ 2     

        

Präambel

        

[X.] dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das [X.] für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter [X.] und deren spätere Verwendung entweder

                 

-       

zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten,

                          

oder   

                 

-       

zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung

        

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.

        

§ 3     

        

Aufbau und Verwendung des [X.]

        

In den [X.] der [X.] (Nordwürttemberg/[X.], Südwürttemberg-Hohenzollern, Südbaden) vom 15.05.2002 wurden die Erhöhungen des [X.] auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente diente der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in [X.], die in der ersten [X.] ausgezahlt, in den folgenden [X.]n jedoch noch nicht fällig werden.

        

...     

        

§ 4     

        

[X.] und [X.]

        

Die in den [X.], dort jeweils § 2.1 a.E., vereinbarten [X.] werden wie folgt ermittelt und verwendet:

        

a)    

Erstmalige Auszahlung von [X.]

                 

In der [X.], in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen [X.] individuell nach den Grundsätzen des [X.]s vom 15. Mai 2002 (siehe dort § 4.2) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten sowie weiteren, für die künftigen [X.] tariflich noch festzulegenden Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig.

                 

...     

        

b)    

In den jeweils folgenden [X.]n nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen [X.] aus den vorhergehenden [X.]n zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und dem [X.] zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in den [X.] befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden.

                 

Solche Mehrkosten können nach Maßgabe des Einführungstarifvertrags zum [X.] insbesondere dadurch entstehen, dass den sog. Überschreitern zeitlich befristete Ausgleichsbeträge zugesagt werden. Anspruchsberechtigt für die Auszahlung nicht zur Kostendeckung benötigter Beträge sind dabei nur solche Beschäftigte, die sowohl zum Aufbau des [X.] beigetragen haben als auch bei der späteren, betrieblich zu vereinbarenden Auszahlung im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe § 4 e).

                 

...     

        

e)    

Spätere Verwendung der Mittel aus dem [X.]

                 

Die auf dem [X.] befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren [X.]n entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie

                 

entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Einführungstarifvertrag zum [X.] geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden;

                 

oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des [X.] beigetragen haben.

        

Im Einzelnen gilt Folgendes:

        

Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

        

Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist unzulässig.

        

Zu Anspruchsberechtigten können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau des [X.] beigetragen haben und zum Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen.

        

Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem [X.] bestehen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt.

        

Es ist die Auszahlung des Volumens an [X.] zu vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem [X.] befindet. Von diesem Volumen sind die Beträge abzusetzen, die nach den Bestimmungen des Einführungstarifvertrags zum [X.] zur Deckung betrieblicher Kosten zu verwenden sind.

        

…“    

4

Die Beklagte führte am 1. Januar 2008 die [X.] in ihrem Betrieb ein. Am 11. Juni 2008 schloss sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung Nr. 03/2008 [X.]“ ([X.]). Danach erhält ein Vollzeitbeschäftigter ohne Ausfallzeiten bei einem maximalen Einzahlungszeitraum von 55 Monaten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.200,00 [X.]. Für die [X.] „Altersteilzeit aktiv“ sind - ebenfalls bei einem maximalen Einzahlungszeitraum von 55 Monaten - 600,00 [X.] vorgesehen. Weiter ist in der [X.] bestimmt:

        

„…    

                 

Anspruchsberechtigt sind die Beschäftigten, die zum Aufbau des [X.] beigetragen haben und zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten aktiven Arbeitsverhältnis stehen (Ausnahme Erziehungsurlaub und BW/Zivi). Anspruchsberechtigt sind nur Mitarbeiter/innen, die mindestens fünf Monate in den [X.] einbezahlt haben. Der Auszahlungsbetrag wird für den einbezahlten Zeitraum ermittelt.

        

...“   

        

5

Die Beklagte lehnte die Leistung der Einmalzahlung an den Kläger ab, weil sich dieser zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr in einem aktiven Arbeitsverhältnis befunden habe.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, die in der [X.] vorgenommene Gruppenbildung bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigten verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 971,00 [X.] stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat nach der [X.] einen Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung in der in der Revision noch anhängigen Höhe von 971,00 Euro.

I. Die [X.] ist gemäß § 77 Abs. 3 [X.] wegen Verstoßes gegen den [X.] unwirksam, soweit sie die Auszahlung der Einmalzahlung vom Bestand eines „ungekündigten aktiven“ Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Auszahlung abhängig macht.

1. Nach § 77 Abs. 3 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder von den betreffenden Tarifvertragsparteien üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. § 77 Abs. 3 [X.] soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt er den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der kollektiven Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen weder abweichende noch ergänzende Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung schließen können ([X.] 10. Oktober 2006 - 1 [X.] - Rn. 20 ff., [X.] [X.] 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 18).

2. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebsparteien nicht berechtigt, den Anspruch auf Zahlungen aus dem [X.] von anderen als den im [X.] geregelten Auszahlungsvoraussetzungen abhängig zu machen.

a) Der [X.] findet [X.] der Beklagten im Beschäftigungsbetrieb des [X.] Anwendung. § 4 Buchst. e Abs. 8 TV ERA-[X.]F regelt abschließend, wer vom Arbeitgeber Zahlungen aus dem [X.] verlangen kann. Der Tarifvertrag lässt keine hiervon abweichenden Betriebsvereinbarungen zu. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

aa) Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. [X.] 22. Juli 2008 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.] § 4 Versicherungswirtschaft Nr. 7).

bb) Hiernach weist der Tarifvertrag den Betriebsparteien die Aufgabe zu, in einer Betriebsvereinbarung die Auszahlung des Volumens an [X.] zu vereinbaren, das sich auf dem [X.] befindet. Hiervon sind die Beträge abzusetzen, die nach den Bestimmungen des [X.] zum [X.] zur Deckung betrieblicher Kosten zu verwenden sind. Die verbleibenden Mittel aus dem [X.] sind an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des Fonds beigetragen haben, sofern diese zum Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen, ohne dass es auf die Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung ankommt. Weitere Einschränkungen der Anspruchsberechtigung enthält der Tarifvertrag ebenso wenig wie eine Öffnungsklausel, die es den Betriebsparteien erlauben würde, abändernde oder ergänzende Regelungen zu treffen.

cc) Dieses Normverständnis entspricht auch dem mit der Auszahlung der Beträge aus dem [X.] verfolgten tariflichen Leistungszweck. Dieser besteht nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang in der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, jedoch nicht ausgezahlt wurden. Leistungen aus dem [X.] sind Entgelt für bereits geleistete Arbeit ([X.] 9. November 2005 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 196 = [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 132). Sie sind deshalb denjenigen vorbehalten, die zum Aufbau des Fonds durch Arbeitsleistung beigetragen haben. Eine Öffnung für eine zweckwidrige Beschränkung der Anspruchsberechtigung wäre damit unvereinbar.

b) Soweit die [X.] vorsieht, dass nur Arbeitnehmer, die sich zum Auszahlungszeitpunkt in einem „ungekündigten aktiven“ Arbeitsverhältnis befinden, anspruchsberechtigt sind, schränkt sie die tariflich vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen ein. Dies verstößt gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] und führt zur Unwirksamkeit der darauf bezogenen Anspruchsbeschränkungen.

II. Der Verstoß der [X.] gegen § 77 Abs. 3 [X.] hat nicht die Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zur Folge.

1. [X.] einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht notwendig zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann ([X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.] a aa der Gründe, [X.]E 110, 252).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] teilunwirksam. Nach Streichung der tarifwidrigen anspruchsbegrenzenden Anforderung „ungekündigtes aktives“ Arbeitsverhältnis verbleibt eine in sich geschlossene sinnvolle Regelung. Die Betriebsparteien hätten zu den Anspruchsvoraussetzungen auch keine andere Regelung treffen können, weil der Tarifvertrag ihnen hierzu keinen Gestaltungsspielraum eröffnet.

III. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen [X.]. Er hatte zum Aufbau des Fonds beigetragen und war im Zeitpunkt der späteren Auszahlung noch Arbeitnehmer der Beklagten. Über die Höhe der Klageforderung war in der Revision nicht mehr zu befinden, nachdem das Arbeitsgericht die weitergehende Klage im Umfang von 229,00 Euro rechtskräftig abgewiesen hat.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Platow    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 314/10

16.08.2011

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. September 2009, Az: 8 Ca 86/09, Urteil

§ 1 TVG, § 139 BGB, § 77 Abs 3 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.2011, Az. 1 AZR 314/10 (REWIS RS 2011, 4013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4013

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AZR 820/11 (Bundesarbeitsgericht)


5 AZR 337/15 (Bundesarbeitsgericht)

ERA-Strukturkomponente - Auskunfts- und Zahlungsanspruch


5 AZR 317/11 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösung des ERA-Anpassungsfonds - Gleichbehandlungsgrundsatz


5 AZR 266/12 (Bundesarbeitsgericht)

Wartezahlung bei verspäteter ERA-Einführung - fehlende Tarifbindung des Arbeitgebers zum Einführungsstichtag


5 AZR 267/12 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 65/19

14 Sa 340/17

13 Sa 536/17

2 Sa 898/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.