Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. 2 ARs 28/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11637

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 28/15
2 [X.]/14

vom
5. Mai 2015
in der Anzeigesache
gegen

wegen
Rechtsbeugung
Antragsteller:

[X.].: 1 Ws 67/14 Oberlandesgericht Stuttgart

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2015
beschlossen:

Die Ablehnung [X.] [X.], [X.] und [X.] vom 21. März 2015 durch den Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der als "ausserordentliche Beschwerde" bezeichnete [X.] des Beschwerdeführers vom 21. März 2015 gegen den [X.]sbeschluss vom 4. März 2015 wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 4. März 2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der [X.], der [X.] des Senats wegen Besorgnis der Befan-genheit ablehnt, mit einer als "Beschwerde, ausserordentliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe. Damit bemängelt er "greifbare Gesetzwidrigkeit" des [X.].
II.
Die [X.]ablehnung ist wegen Verspätung unzulässig, weil [X.] nach der die Instanz beendenden Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden können.
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2
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III.
Der Rechtsbehelf in der Sache ist unzulässig.
Eine "ausserordentliche Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss kommt nicht in Betracht, weil diese nicht dem Gebot der [X.] entspricht und keine weitere Instanz existiert.
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge scheidet aus, weil eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nicht in Betracht kommt. Der Senat hat die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen. Dabei hat der [X.] den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art.
103 Abs. 1 GG schließt es nicht aus, dass Vorbringen aus bestimmten Gründen des formellen Rechts unbeachtet bleibt. Solche Gründe ergeben sich hier aus § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Auch eine Auslegung der Eingabe als Gegenvorstellung rechtfertigt [X.] andere Entscheidung.
Fischer

[X.]Ott
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Meta

2 ARs 28/15

05.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. 2 ARs 28/15 (REWIS RS 2015, 11637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11637

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