Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 2 ARs 278/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17196

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Gegenstand

Richterablehnung in Strafsachen: Völlig ungeeignet Begründung eines Befangenheitsantrags


Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.

2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen [X.] [X.] wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 12. April 2016 - [X.].: (2) 53 Ss 25/15 (16/15) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

1

1. Durch den genannten Beschluss vom 14. Dezember 2016 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das am 7. Dezember 2016 bei der [X.] des [X.] eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2016, mit dem er [X.] Dr. Fischer wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, noch im Postumlauf und lag dem Senat daher nicht vor. Da dieser Antrag infolgedessen nicht Gegenstand der Beratung war, war der Beschluss in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben.

2

2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung der Ablehnung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgetragen, das Schreiben des Vorsitzenden vom 21. November 2016, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 20. September 2016 auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt worden war, „sei beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, [X.] und übervorteilend“ und verletze „das [X.] und den [X.]“. Durch die Versagung der Akteneinsicht werde außerdem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Antragsbegründung ist völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.

3

3. [X.] [X.] genannten Beschluss des [X.] war mangels Anfechtbarkeit auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.

Fischer               Eschelbach               Grube

Meta

2 ARs 278/16

18.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. April 2016, Az: (2) 53 Ss 25/15 (16/15)

§ 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 33a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 2 ARs 278/16 (REWIS RS 2017, 17196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17196

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29 W (pat) 48/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Ablehnungsgesuch" – gänzliche Ungeeignetheit der Begründung der Befangenheit - Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs - …


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Wird zitiert von

2 ARs 278/16

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