Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. I ZB 2/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2150

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[X.] ZB 2/00vom24. Mai 2000in der [X.] die Markenanmeldung Nr. 399 30 740.0hier: Akteneinsicht- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2000 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Raebelbeschlossen:Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines[X.] wird zurückgewiesen.[X.] gegen den [X.]uß des 28. Senats ([X.]) des [X.] vom [X.] 1999 wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten der unterNr. 399 30 740.0 am 28. Mai 1999 angemeldeten Wortmarke "[X.]". [X.] für Klasse 13 des [X.] hat [X.] [X.] 3 -Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seinerRechtsbeschwerde. Er beantragt, die von ihm selbst unterzeichnete [X.] als zulässige Prozeßhandlung anzuerkennen, weil es ihm nichtgelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der bei [X.] zugelassen ist, zu finden. Hilfsweise beantragt er die Bei-ordnung eines [X.] zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-schwerde.I[X.] 1. Die in erster Linie beantragte Anerkennung der von dem [X.] selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschrift als zulässigeProzeßhandlung kommt nicht in Betracht. Das Gesetz gibt dafür keine Grund-lage.2. Der Antrag auf Beiordnung eines [X.] ist nicht begründet. Nach§ 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sieeinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts-verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotzzumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten [X.] gefunden und ihre Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt undgegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95,NJW-RR 1995, 1016). Der [X.] hat nicht dargelegt, warumes ihm nicht möglich gewesen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechts-anwalt, der bei dem [X.] zugelassen ist, zu finden. Das [X.] -ben des [X.] vom 27. Januar 2000, in dem er auf seine Obliegenheitzur Darlegung und zum Nachweis der Voraussetzungen für die [X.] [X.] hingewiesen wurde und eine Möglichkeit aufgezeigt wurde,wie der erforderliche Nachweis erbracht werden könnte, hat er unbeantwortetgelassen.3. [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil der [X.] das Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit nur durch einen beidem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt hätte einlegen und be-gründen lassen können (§ 78 Abs. 1 ZPO) und die Fristen zur Einlegung undBegründung der Rechtsbeschwerde (§ 85 [X.]) abgelaufen sind.4. [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 [X.].Erdmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantRaebel

Meta

I ZB 2/00

24.05.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. I ZB 2/00 (REWIS RS 2000, 2150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2150

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