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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 32/13
vom
25. Juli
2013
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
25. Juli
2013
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers
gegen den Beschluss vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das als Gegenvorstellung auszulegende [X.] vom 10.
Juli 2013 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensgrundrechte des [X.] durch die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts verletzt wurden. Entgegen der Darstellung des [X.]
ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung des §
78b Abs. 1 ZPO, dass
die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht kommt, wenn die [X.] keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ohne dass die Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung im Einzelnen bekannt sein müsste, ergibt sich das Erfordernis, erfolglose Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt darzulegen, selbst für einen juristischen Laien aus dem Wortlaut der Norm.
Die Rechtsbeschwerdebe-gründung
enthielt indes keinen
Hinweis darauf, dass es irgendwelche
Bemühungen des
Rechtsbeschwerdeführers
um einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt
gegeben haben könnte.
1
-
3
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Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
32 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
6 S 31/13 -
2
Meta
25.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. IX ZB 32/13 (REWIS RS 2013, 3830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3830
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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