Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 9/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3855

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - hier: "Die Republikaner (REP)" - Parallelentscheidung


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag.

2

1. Mit E-Mail vom 19. Juni 2021 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der [X.] an. Die Originalunterlagen der Beteiligungsanzeige gab sie am selben Tag um 12:21 Uhr bei der [X.] auf. Dieses Schreiben ging beim [X.] am 23. Juni 2021 ein.

3

2. In seiner Sitzung vom 9. Juli 2021 stellte der [X.] fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt, da das Original der Beteiligungsanzeige nicht fristgerecht eingegangen sei.

4

3. Mit Fax vom 12. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde zum [X.] erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Nichtanerkennung als Partei rechtswidrig sei, weil die Beteiligungsanzeige auch per E-Mail habe eingereicht werden können. Dem Gesetz sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Beteiligungsanzeige zwingend im Original vorliegen müsse.

5

4. Dem [X.] ist gemäß § 96b [X.] Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der [X.] ausgeführt, dass die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingegangen sei.

6

Zwar habe die am Montag, den 21. Juni 2021, vor 18:00 Uhr im [X.]fach des [X.]s eingelegte [X.] aufgrund von Verkehrsbehinderungen durch eine Brückensperrung nicht mehr am gleichen Tag abgeholt werden können. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene [X.] sei auf Bitten des [X.]s von den Mitarbeitern der [X.] jedoch ausgesondert und mit einem Eingangsvermerk versehen worden. Die so ausgesonderte [X.] sei am Folgetag abgeholt worden. Die schriftliche Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht darunter befunden, sodass ausgeschlossen habe werden können, dass die Beteiligungsanzeige im Original innerhalb der Anzeigefrist eingegangen sei. Ausweislich des [X.] sei das Original der Beteiligungsanzeige erst am 23. Juni 2021 im Büro des [X.]s eingegangen.

7

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum [X.] Bundestag anzuerkennen. Sie hat ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht angezeigt.

8

1. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] müssen Parteien, die im [X.] oder einem [X.] seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, ihre Beteiligung an der Wahl bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem [X.] schriftlich angezeigt haben.

9

2. Das ist hier nicht der Fall. Die vorab per E-Mail übersandte Beteiligungsanzeige war mangels Einhaltung der Schriftform nicht geeignet, die Frist zur Anzeige der Wahlbeteiligung zu wahren (a). Das Original der Beteiligungsanzeige ist beim [X.] nicht rechtzeitig eingegangen (b).

a) Zur Wahrung der Anzeigefrist war die am 19. Juni 2021 per E-Mail versandte Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin nicht geeignet.

aa) Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Beteiligung an der [X.] schriftlich anzuzeigen. Schriftlichkeit bedeutet gemäß § 54 Abs. 2 [X.], dass die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original vorzulegen ist. Die Erforderlichkeit der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung der Beteiligungsanzeige von mindestens drei Mitgliedern des [X.], darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, wird zudem in § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] verlangt.

bb) Diesen Anforderungen wird die per E-Mail versandte Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2021 nicht gerecht, weil die E-Mail weder handschriftlich unterzeichnet ist, noch das Original der Beteiligungsanzeige, inklusive der erforderlichen Unterlagen, mit ihr übermittelt wurde.

b) Die formgerecht eingegangene Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin wahrt die hierfür in § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene Frist nicht.

aa) Die Wahl zum [X.] Bundestag findet am 26. September 2021 statt, sodass die Frist für die Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] am 21. Juni 2021, 18:00 Uhr ablief. Das Original der Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin ist beim [X.] am 23. Juni 2021 und damit nach Fristablauf eingegangen.

bb) Die Verspätung der Eingabe der Beteiligungsanzeige ist auch nicht heilbar. § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 Nr. 1 [X.] ordnet für den Mangel in der Form der Beteiligungsanzeige eine Ausschlussfrist an. Die Nachholung der formgerechten Eingabe kann die [X.] daher nicht ungeschehen machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt - ungeachtet fehlenden Vorbringens zu [X.] - gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Betracht.

Meta

2 BvC 9/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 9/21 (REWIS RS 2021, 3855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3855

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